BESCHLUSS 6 November Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja VersAusglG § Abs. Nr. betrieblich erworbenes Anrecht Gesellschafter-Geschäftsführers GmbH noch Ende Ehezeit private Kapitalversicherung umgewandelt wird ist insgesamt Versorgungsausgleich einzubeziehen . Beschluss 6 November ZB OLG Zweibrücken AG Weitere Beteiligte : 1 . 2 . 3 . . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 6 November Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 2 . Zivilsenats Familiensenat Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken 5 . Dezember wird Kosten Antragsgegnerin zurückgewiesen . : € Gründe : 6 Juli zugestellten Antrag hat Familiengericht 3 . März geschlossene Ehe Antragstellers Ehemann Antragsgegnerin Ehefrau geschieden Versorgungsausgleich geregelt . Ehezeit 1 . März 30 . Juni § Abs. VersAusglG haben Ehegatten Anrechte gesetzlichen Rentenversicherung erworben Ehefrau Anrecht Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes . Ehemann hat Anrecht privaten Kapitalversicherung Nr. erworben Zeitpunkt gemäßen Fälligkeit Ehezeitende August Ehemann ausgezahlt worden ist . weiteres Anrecht Ehemanns zugesagte Altersversorgung Gesellschafter-Geschäftsführer GmbH war noch Ehezeit private Kapitalversicherung Nr. umgewandelt worden desgleichen Anrechte Ehefrau zunächst betriebliche Altersversorgung begründet später ebenfalls private Lebensversicherungen umgewandelt worden waren . Familiengericht hat nur gesetzlichen Rentenversicherung Zusatzversorgung öffentlichen Dienstes erworbenen Anrechte jeweils intern geteilt . Entscheidung hat Ehefrau Beschwerde eingelegt zusätzlich Ausgleich Anrechte Ehemanns Lebensversicherungen verfolgt hat hilfsweise Ausschluss gesamten Versorgungsausgleichs . Oberlandesgericht hat Beschwerde zurückgewiesen ; hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Ehefrau . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Oberlandesgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Versorgungsausgleich könnten nur Zeitpunkt letzten tatrichterlichen Entscheidung noch Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte einbezogen werden . Versicherung Nr. bereits Zeitpunkt ausgezahlt worden sei könne mehr einbezogen werden sei Teilung mehr möglich . Auch weiteren Lebensversicherungen seien Versorgungsausgleich einzubeziehen Zeitpunkt letzten tatrichterlichen Entscheidung Rente gerichtet Anrechte Sinne Betriebsrentengesetzes mehr seien . Ebenso scheide Aufspaltung Versicherungen betrieblichen privaten Anteil . Anordnung Beschränkung Wegfalls Versorgungsausgleichs § VersAusglG sei abzusehen Härtefall Gesamtschau beiderseitigen Verhältnisse vorliege . Auch Teilung ehezeitlich erworbenen Anrechte verbleibe Ehefrau Hinzurechnung Ehe bereits erworbenen Ehe noch erwerbenden Anwartschaften ausreichende Versorgung . Übrigen habe ehelichen Lebensverhältnisse geprägt gesamten Lebensplanung entsprochen selbständig tätige Ehemann deutlich Anwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung erwürbe Ehefrau Ausgleichspflicht ergebe . folge auch Umwandlung betrieblichen Altersversorgung private Versicherungsanrechte Absicht geschehen sei Ehefrau schädigen . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . ständiger Senatsrechtsprechung können nur Zeitpunkt letzten tatrichterlichen Entscheidung noch Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte einbezogen werden 18 . April ZB FamRZ . . hat Oberlandesgericht Recht Einbeziehung zuvor ausgezahlten Anrechte privaten Kapitalversicherung Nr. abgesehen . Versorgungsausgleich ist Übrigen grundsätzlich Ausgleich Renten zugeschnitten . Zeitpunkt Entscheidung noch bestehenden Anrechte privaten Kapitalversicherung sind schon Versorgungsausgleich berücksichtigen Rente Auszahlung Kapitalbetrages gerichtet sind Berechtigte frei verfügen kann 18 . April ZB FamRZ . . Ausnahme hat Gesetzgeber nur Anrechte Sinne Betriebsrentengesetzes Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vorgesehen unabhängig Leistungsform auszugleichen sind § Abs. Nr. VersAusglG . maßgeblichen Zeitpunkt Tatsachenentscheidung Beschwerdegerichts handelte hier Rede stehenden Anrechten privaten Kapitalversicherungen . ursprünglich betriebliche Anrechte Antragstellers Gesellschafter-Geschäftsführer begründet waren grundsätzlich Versorgungsausgleich hätten einbezogen werden können erst später private Kapitalversicherungen umgewandelt wurden kommt . Auch Anrecht ursprünglich noch Versorgungsausgleich auszugleichendes betriebliches Anrecht gerichtet war war Rechtshängigkeit Scheidungsantrags mehr vorhanden nur noch umgewandeltes privates Kapitalversicherungsanrecht gesamten Wert Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen ist vgl. Senatsbeschluss 18 . April ZB FamRZ . . Ebenfalls frei Rechtsfehlern sind Erwägungen Oberlandesgericht Voraussetzungen Beschränkung Wegfall Versorgungsausgleichs § VersAusglG verneint hat . näheren Begründung insoweit wird gemäß § Abs. FamFG abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen . Dose Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : AG Landau Entscheidung OLG Zweibrücken Entscheidung UF