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685 lines
6.1 KiB

BESCHLUSS
4
November
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Nr.
notwendigen
Inhalt
Berufungsbegründung
Anschluss
Urteil
24
.
Juni
ZR
.
Beschluss
4
November
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
November
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
Dezember
wird
Kosten
Klägers
verworfen
.
Wert
:
Gründe
:
Parteien
streiten
vertragliche
Entschädigung
mieterseitigen
Verdienstausfalls
Umbaumaßnahmen
Vermieter
.
Kläger
ist
Mieter
Räumlichkeiten
Beklagten
betriebenen
Krankenhaus
betreibt
Friseursalon
.
Vormieterin
Klägers
abgeschlossenen
Mietvertrag
Abs.
wurde
vereinbart
Beklagte
zeitlich
begrenzter
Einschränkung
völligem
Stillstand
Gewerbebetriebs
Umbaumaßnahmen
Steuerberater
nachzuweisenden
Verdienstausfall
Dauer
eventuellen
Geschäftsbeeinträchtigung
Geschäftsstillstands
trägt
.
Folgezeit
ließ
Beklagte
Umbaumaßnahmen
durchführen
Schließung
vermieteten
Ladenlokal
gelegenen
Hintereingangs
Krankenhauses
verbunden
waren
.
Klage
begehrt
Kläger
Ersatz
Verdienstausfalls
22.946
Zeit
Juni
Dezember
Zinsen
Ersatz
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
Feststellung
weiterer
Ersatzansprüche
Höhe
%
gerechtfertigten
Mietminderung
.
hat
Kläger
beantragt
Berechtigung
festzustellen
überzahlter
Mieten
künftige
Mietansprüche
aufzurechnen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
ausreichender
Berufungsbegründung
verworfen
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägers
.
II
.
§
Abs.
Satz
Nr.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
§
Abs.
genannten
Zulässigkeitsgründe
vorliegt
.
Berufungsgericht
hat
Anforderungen
§
Abs.
Satz
Inhalt
Berufungsbegründung
stellen
sind
überspannt
.
1
.
§
Abs.
Satz
Nr.
hat
Berufungsbegründung
Bezeichnung
Umstände
enthalten
Ansicht
Rechtsmittelführers
Rechtsverletzung
Erheblichkeit
angefochtene
Entscheidung
ergibt
.
Berufungsbegründung
erkennen
lassen
soll
tatsächlichen
rechtlichen
Gründen
Berufungskläger
angefochtene
Urteil
unrichtig
hält
hat
Punkte
rechtlicher
Art
unzutreffend
ansieht
Gründe
anzugeben
Fehlerhaftigkeit
Punkte
Erheblichkeit
angefochtene
Entscheidung
herleitet
.
Zwar
werden
besondere
male
Anforderungen
insoweit
gestellt
erfordert
Berufungsbegründung
insbesondere
ausdrückliche
Benennung
bestimmten
Norm
Schlüssigkeit
jedenfalls
Vertretbarkeit
erhobenen
22
November
FamRZ
.
Auch
Maßgaben
genügt
Berufungsbegründung
vorliegenden
Fall
aber
Anforderungen
ist
Grund
Sinn
Abs.
gegeben
.
2
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
herausgestellt
angefochtene
Entscheidung
Landgerichts
Antrags
Zahlung
Entschädigung
Verdienstausfall
Berufungsbegründung
Ergebnis
Frage
gestellt
wird
tragenden
Gründe
vollständig
angegriffen
worden
sind
.
Erwägungen
Landgerichts
Grund
Höhe
Anspruchs
sind
nur
Anspruchshöhe
angegriffen
worden
.
ist
Kläger
Klageabweisung
tragenden
Grund
landgerichtlichen
Entscheidung
Baumaßnahme
verursachte
Beeinträchtigung
Betriebs
dargelegt
habe
Berufungsbegründung
getreten
.
Rechtsbeschwerde
erhobenen
sind
begründet
.
Rechtsbeschwerde
meint
Kläger
geführte
Berufungsangriff
geeignet
gewesen
sei
landgerichtliche
Argumentation
auch
fehlenden
Nachweis
Rückgangs
Kundenfrequenz
Schließung
hinteren
Krankenhauseingangs
Fall
bringen
.
trifft
.
Landgericht
hat
Abweisung
Klage
bereits
gestützt
Kläger
§
Abs.
Mietvertrags
habe
darlegen
beweisen
müssen
Umbaumaßnahmen
Beklagten
hinteren
Eingang
erheblichen
Abnahme
Kundenstroms
somit
ursächlich
Rückgang
Gewinns
geführt
hätten
.
sei
gelungen
Anteil
Kundschaft
hinteren
Eingang
bezogen
habe
tauglich
Beweis
gestellt
worden
sei
.
hat
Kläger
Berufungsbegründung
lediglich
gerügt
Vertragsklausel
habe
Auffassung
Landgerichts
zuträfe
Inhalt
.
vertragliche
Regelung
sei
bevorstehender
Beeinträchtigungen
Vereinfachung
getroffen
worden
.
sei
Parteien
wahrscheinlich
angesehener
Geschehensablauf
aufgegriffen
geregelt
worden
.
Parteien
seien
Qualität
Lage
Haus
verbundene
Werbemöglichkeit
auch
Kundenfrequenz
offensichtlich
einig
gewesen
seien
Streit
Höhe
Schadens
vermeiden
gerade
entgangenem
Gewinn
§
regelmäßig
ergebe
Ergebnis
gekommen
hier
Fachmann
Steuerberater
erstellende
Aufstellung
Nachweis
dienen
solle
.
Berufungsgericht
hat
Vorbringen
so
verstanden
nur
Begründung
angefochtenen
Urteils
Schadenshöhe
bezieht
.
ist
beanstanden
.
Kläger
hat
Vorbringen
ausdrücklich
Höhe
Schadens
bezogen
auch
weiteren
Zusammenhang
zitierten
Ausführungen
übereinstimmt
.
hat
somit
vorgetragen
Landgericht
nachgewiesen
angesehene
anspruchsbegründende
Beeinträchtigung
Betriebs
Rückgang
Kundenstroms
allein
Verdienstausfall
bewiesen
werden
könne
noch
Vertragsklausel
genommen
bereits
Ersatzpflicht
Grunde
festlege
nur
noch
Höhe
klären
sei
.
Selbst
Begründung
aber
noch
Anspruchsgrund
beziehen
würde
wäre
Inhalt
Berufungsbegründung
ausreichend
.
Berufungsbegründung
muss
§
Abs.
Satz
Nr.
Bezeichnung
Rechtsverletzung
Entscheidungserheblichkeit
konkreter
Anhaltspunkte
Zweifel
Richtigkeit
Vollständigkeit
Tatsachenfeststellungen
begründen
enthalten
.
gehört
heraus
verständliche
Angabe
bestimmten
Punkte
angefochtenen
Urteils
Berufungskläger
angreift
Gründe
entgegensetzt
Urteil
24
.
Juni
ZR
.
Insoweit
ist
Berufungsbegründung
schon
entnehmen
Kläger
Rechtsauffassung
Landgerichts
wenden
wollte
Beeinträchtigung
Betriebs
Schließung
Hintereingangs
Anspruchsvoraussetzung
sei
Landgericht
etwa
hohe
Anforderungen
Nachweis
Voraussetzung
gestellt
habe
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
übrigen
Anträge
ebenfalls
verworfen
.
ergibt
Anträge
Feststellung
weiterer
Entschädigungspflicht
Ersatz
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
oben
Ausgeführten
.
Auffassung
schwerde
ist
Zulässigkeit
Antrags
Landgericht
offengelassen
Antrag
ausdrücklich
fehlenden
Feststellungsinteresses
abgewiesen
worden
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Klageabweisung
unzulässig
ebenfalls
hinreichend
begründeten
Berufungsangriff
mangelt
.
übrigen
Anträge
stehen
Zusammenhang
Antrag
Zahlung
Entschädigung
.
Auch
insoweit
hat
Berufungsgericht
Berufung
Recht
verworfen
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
§
Abs.
Satz
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Botur
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.03.2013
OLG
Entscheidung
05.12.2013