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573 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
29
.
Juni
Familiensache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
16
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
8
.
Dezember
wird
Kosten
Antragsgegnerin
verworfen
.
:
Gründe
:
Parteien
sind
getrennt
lebende
Eheleute
.
28
.
Familiengericht
eingegangenen
Schriftsatz
hat
Ehemann
Scheidungsantrag
gestellt
.
weiteren
Verfahren
haben
Parteien
Wirksamkeit
Ehe
geschlossenen
notariellen
Ehevertrages
gestritten
.
Zwischenurteil
20
.
August
hat
Amtsgericht
Wirksamkeit
Ehevertrages
festgestellt
.
Zwischenurteil
wurde
Antragsgegnerin
Händen
Prozessbevollmächtigten
25
.
zugestellt
.
rechtzeitig
Berufungsgericht
eingegangenen
Schriftsatz
hat
Antragsgegnerin
Rechtsmittel
eingelegt
29
.
Oktober
somit
verspätet
eingegangenen
Schriftsatz
begründet
.
richterlichen
Hinweis
2
November
hat
Antragsgegnerin
15
November
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
versäumte
Berufungsbegründungsfrist
beantragt
.
sachbearbeitenden
Rechtsanwältin
sei
Handakte
erst
29
.
Oktober
ansonsten
zuverlässige
Kanzleiangestellte
vorgelegt
worden
Rechtsmittelbegründungsfrist
18
.
Oktober
datierte
Vorfrist
korrekt
Fristenkalender
eingetragen
gewesen
seien
.
Sachverhalt
haben
Prozessbevollmächtigte
Kanzleiangestellte
eidesstattlich
versichert
zunächst
19
.
Oktober
Vorlagedatum
versichert
später
jedoch
Schreibversehen
bezeichnet
korrigierte
eidesstattliche
Versicherungen
schließlich
29
.
Oktober
Vorlagedatum
versichert
haben
.
Berufungsgericht
hat
Wiedereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Klägerin
habe
glaubhaft
gemacht
Berufungsbegründungsfrist
schuldlos
versäumt
habe
Abs.
Satz
.
ersten
Glaubhaftmachung
sei
Handakte
noch
laufenden
Berufungsbegründungsfrist
19
.
Oktober
vorgelegt
worden
so
Entschuldigungsgründe
ersichtlich
seien
.
Richtigkeit
zuletzt
abgegebenen
korrigierten
eidesstattlichen
Versicherungen
bestünden
erhebliche
Zweifel
.
sei
Schreibversehen
nachvollziehbar
noch
sei
plausibel
Fristenkalender
18
.
Oktober
notierte
Aktenvorlage
dann
29
.
Oktober
erfolgt
sei
.
II
.
gemäß
§
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
Abs.
Satz
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
Voraussetzungen
§
Abs.
erfüllt
sind
.
1
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
erfordert
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
angefochtene
Beschluss
verletzt
Antragsgegnerin
verfahrensrechtlich
gewährleisteten
Anspruch
wirkungsvollen
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
noch
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
darf
Partei
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Anforderungen
Sorgfaltspflichten
Prozessbevollmächtigten
versagt
werden
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
verlangt
werden
Parteien
Zugang
Verfahrensordnung
eingeräumten
Instanz
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
erschweren
vgl.
Senatsbeschluss
11
.
Juni
FamRZ
.
.
2
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
gehört
Aufgaben
Prozessbevollmächtigten
sorgen
fristgebundener
Schriftsatz
rechtzeitig
hergestellt
wird
Frist
zuständigen
Gericht
eingeht
.
Zweck
muss
Rechtsanwalt
zuverlässige
Fristenkontrolle
organisieren
insbesondere
Fristenkalender
führen
.
Fristenkontrolle
muss
gewährleisten
fristgebundene
Maßnahme
rechtzeitig
ergriffen
wird
.
Ist
geschehen
darf
fristwahrende
Maßnahme
Kalender
erledigt
gekennzeichnet
werden
.
Erledigung
fristgebundener
Sachen
ist
Abend
Arbeitstages
Fristenkalenders
überprüfen
12
.
April
.
zuverlässige
Fristenkontrolle
muss
Prozessbevollmächtigte
selbst
organisieren
.
muss
sicherstellen
Fristenkalender
vermerkten
Fristen
erst
gestrichen
anderer
Weise
erledigt
gekennzeichnet
werden
fristgebundene
Maßnahme
durchgeführt
Handakte
also
anlässlich
Vorfrist
vorgelegt
fristwahrende
Schriftsatz
Ablauf
Notfrist
postfertig
gemacht
worden
ist
.
muss
Prozessbevollmächtigte
auch
Vorkehrungen
treffen
geeignet
sind
versehentliche
Erledigungsvermerke
Fristenkalender
verhindern
10
Juli
IX
ZB
.
3
.
Maßstäben
hat
Antragsgegnerin
Fristversäumung
ausreichend
entschuldigt
.
eigenen
Vorbringen
waren
18
.
Oktober
Vorfrist
Vorlage
Handakte
auch
noch
einmal
Tag
eigentlichen
Ablaufs
Berufungsbegründungsfrist
korrekt
Fristenkalender
eingetragen
.
Eintragungen
gleichwohl
führten
Handakte
tatsächlich
rechtzeitig
vorgelegt
Rechtsmittelbegründung
rechtzeitig
gefertigt
worden
sei
ließe
nur
Schluss
Laufe
Tage
Frist
Kalender
erledigt
gekennzeichnet
worden
wäre
veranlassende
Maßnahme
tatsächlich
ergriffen
war
Ende
Tage
versäumt
worden
wäre
Erledigung
fristgebundener
Sachen
Fristenkalenders
überprüfen
.
Antragstellerin
hat
dargelegt
möglichen
Fehler
tatsächlich
ursächlich
war
denn
hat
Fehler
genügend
entschuldigt
.
schlichte
Angabe
Handakte
sei
zwar
gleich
zweimal
sonst
zuverlässigen
Bürokraft
Fristenkalender
notierten
Terminen
vorgelegt
worden
genügt
geschlossene
lung
Umstände
Fehlern
kommen
konnte
Vorkehrungen
Vermeidung
Fehler
Prozessbevollmächtigte
zuvor
ergriffen
hatte
Vorkehrungen
konkreten
Fall
gleich
zweimal
gegriffen
haben
.
Weber-Monecke
RiBGH
Dr.
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF