BESCHLUSS 29 . Juni Familiensache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 16 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 8 . Dezember wird Kosten Antragsgegnerin verworfen . : € Gründe : Parteien sind getrennt lebende Eheleute . 28 . Familiengericht eingegangenen Schriftsatz hat Ehemann Scheidungsantrag gestellt . weiteren Verfahren haben Parteien Wirksamkeit Ehe geschlossenen notariellen Ehevertrages gestritten . Zwischenurteil 20 . August hat Amtsgericht Wirksamkeit Ehevertrages festgestellt . Zwischenurteil wurde Antragsgegnerin Händen Prozessbevollmächtigten 25 . zugestellt . rechtzeitig Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat Antragsgegnerin Rechtsmittel eingelegt 29 . Oktober somit verspätet eingegangenen Schriftsatz begründet . richterlichen Hinweis 2 November hat Antragsgegnerin 15 November Wiedereinsetzung vorigen Stand versäumte Berufungsbegründungsfrist beantragt . sachbearbeitenden Rechtsanwältin sei Handakte erst 29 . Oktober ansonsten zuverlässige Kanzleiangestellte vorgelegt worden Rechtsmittelbegründungsfrist 18 . Oktober datierte Vorfrist korrekt Fristenkalender eingetragen gewesen seien . Sachverhalt haben Prozessbevollmächtigte Kanzleiangestellte eidesstattlich versichert zunächst 19 . Oktober Vorlagedatum versichert später jedoch Schreibversehen bezeichnet korrigierte eidesstattliche Versicherungen schließlich 29 . Oktober Vorlagedatum versichert haben . Berufungsgericht hat Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen Berufung unzulässig verworfen . Klägerin habe glaubhaft gemacht Berufungsbegründungsfrist schuldlos versäumt habe Abs. Satz . ersten Glaubhaftmachung sei Handakte noch laufenden Berufungsbegründungsfrist 19 . Oktober vorgelegt worden so Entschuldigungsgründe ersichtlich seien . Richtigkeit zuletzt abgegebenen korrigierten eidesstattlichen Versicherungen bestünden erhebliche Zweifel . sei Schreibversehen nachvollziehbar noch sei plausibel Fristenkalender 18 . Oktober notierte Aktenvorlage dann 29 . Oktober erfolgt sei . II . gemäß § § Abs. Satz Nr. Abs. Satz Abs. Satz statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig Voraussetzungen § Abs. erfüllt sind . 1 . Auffassung Rechtsbeschwerde erfordert Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . angefochtene Beschluss verletzt Antragsgegnerin verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch wirkungsvollen Rechtsschutz Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip noch Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG . darf Partei Wiedereinsetzung vorigen Stand Anforderungen Sorgfaltspflichten Prozessbevollmächtigten versagt werden höchstrichterlicher Rechtsprechung verlangt werden Parteien Zugang Verfahrensordnung eingeräumten Instanz unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise erschweren vgl. Senatsbeschluss 11 . Juni FamRZ . . 2 . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs gehört Aufgaben Prozessbevollmächtigten sorgen fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird Frist zuständigen Gericht eingeht . Zweck muss Rechtsanwalt zuverlässige Fristenkontrolle organisieren insbesondere Fristenkalender führen . Fristenkontrolle muss gewährleisten fristgebundene Maßnahme rechtzeitig ergriffen wird . Ist geschehen darf fristwahrende Maßnahme Kalender erledigt gekennzeichnet werden . Erledigung fristgebundener Sachen ist Abend Arbeitstages Fristenkalenders überprüfen 12 . April . zuverlässige Fristenkontrolle muss Prozessbevollmächtigte selbst organisieren . muss sicherstellen Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen anderer Weise erledigt gekennzeichnet werden fristgebundene Maßnahme durchgeführt Handakte also anlässlich Vorfrist vorgelegt fristwahrende Schriftsatz Ablauf Notfrist postfertig gemacht worden ist . muss Prozessbevollmächtigte auch Vorkehrungen treffen geeignet sind versehentliche Erledigungsvermerke Fristenkalender verhindern 10 Juli IX ZB . 3 . Maßstäben hat Antragsgegnerin Fristversäumung ausreichend entschuldigt . eigenen Vorbringen waren 18 . Oktober Vorfrist Vorlage Handakte auch noch einmal Tag eigentlichen Ablaufs Berufungsbegründungsfrist korrekt Fristenkalender eingetragen . Eintragungen gleichwohl führten Handakte tatsächlich rechtzeitig vorgelegt Rechtsmittelbegründung rechtzeitig gefertigt worden sei ließe nur Schluss Laufe Tage Frist Kalender erledigt gekennzeichnet worden wäre veranlassende Maßnahme tatsächlich ergriffen war Ende Tage versäumt worden wäre Erledigung fristgebundener Sachen Fristenkalenders überprüfen . Antragstellerin hat dargelegt möglichen Fehler tatsächlich ursächlich war denn hat Fehler genügend entschuldigt . schlichte Angabe Handakte sei zwar gleich zweimal sonst zuverlässigen Bürokraft Fristenkalender notierten Terminen vorgelegt worden genügt geschlossene lung Umstände Fehlern kommen konnte Vorkehrungen Vermeidung Fehler Prozessbevollmächtigte zuvor ergriffen hatte Vorkehrungen konkreten Fall gleich zweimal gegriffen haben . Weber-Monecke RiBGH Dr. ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF