You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

870 lines
7.4 KiB

BESCHLUSS
12
.
Februar
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Abs.
;
Nr.
Anlässlich
Verfahrens
Genehmigung
Erbausschlagung
minderjähriges
Kind
ist
Entgegennahme
Genehmigungsbeschlusses
Sinne
§
Abs.
FamFG
nur
dann
Ergänzungspfleger
bestellen
Voraussetzungen
Entziehung
Vertretungsmacht
§
festgestellt
sind
.
Beschluss
12
.
Februar
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
10
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
11
.
September
aufgehoben
.
Beschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
Amtsgerichts
27
.
Februar
aufgehoben
.
Gerichtsgebühren
werden
erhoben
.
Gründe
:
betroffene
minderjährige
Kind
Vormund
bestellte
Jugendamt
Stadt
Beteiligte
Folgenden
:
Vormund
begehrt
gerichtliche
Genehmigung
Kind
erklärten
Erbausschlagung
Nachlassangelegenheit
.
Amtsgericht
hat
minderjährige
Kind
Ergänzungspflegschaft
Entgegennahme
noch
erlassenden
Beschlusses
Erklärung
Rechtsmittelverzichts
Einlegung
Rechtsmittels
Beschluss
Minderjährigen
angeordnet
.
gericht
hat
Beschwerde
Vormunds
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Vormund
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
instanzgerichtlichen
Entscheidungen
.
Beschwerdegericht
Entscheidung
FamRZ
veröffentlicht
ist
hat
Bezugnahme
Begründung
eigenen
vorangegangenen
Entscheidung
folgendes
ausgeführt
:
§
Abs.
Satz
erhalte
elterlicher
Sorge
stehe
Angelegenheiten
Besorgung
Eltern
verhindert
seien
Pfleger
.
Verhinderung
Eltern
hier
alleinsorgeberechtigten
Elternteils
sei
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
insbesondere
gegeben
Interesse
betroffenen
Kindes
Interesse
Kindesmutter
erheblichem
Gegensatz
stehe
.
Zwar
fehle
vorliegend
Interessengegensatz
.
alleinsorgeberechtigte
Kindesmutter
sei
aber
Entgegennahme
Beschlusses
Erbausschlagung
Familiengericht
genehmigt
werde
gehindert
.
§
Abs.
FamFG
sei
Beschluss
Genehmigung
Rechtsgeschäfts
Gegenstand
habe
auch
bekanntzugeben
Rechtsgeschäft
genehmigt
werde
.
Vorschrift
trage
Rechtsprechung
Rechnung
Beteiligten
Möglichkeit
eingeräumt
werden
müsse
Entscheidung
Rechte
betreffe
Wort
kommen
vgl.
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
Anders
anderen
Verfahren
könne
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Genehmigung
Rechtsgeschäfts
Vertreter
Entscheidung
Rechten
Betroffenen
wahrgenommen
werden
.
Bekanntgabe
familiengerichtlichen
Genehmigung
Erbausschlagung
sorgeberechtigten
Elternteile
genüge
Anforderungen
§
Abs.
FamFG
.
Bestellung
Verfahrensbeistands
komme
milderes
Mittel
Anordnung
Ergänzungspflegschaft
Betracht
gesetzlicher
Vertreter
Kindes
sei
.
grundsätzlichen
Beurteilung
sei
auch
vorliegenden
Fall
festzuhalten
.
Tatsache
Streitfall
betroffene
Kind
seinerzeitigen
Verfahren
Elternteil
vertreten
worden
infolgedessen
Überprüfung
Antrages
Elternteils
gegangen
sei
nunmehr
Vertretung
Jugendamt
vorliege
Genehmigung
Antrags
Rede
stehe
ergäben
rechtlich
erheblichen
Abweichungen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Nr.
bedarf
Vormund
Ausschlagung
Erbschaft
Genehmigung
Familiengerichts
.
§
Abs.
FamFG
ist
Beschluss
Genehmigung
Rechtsgeschäfts
Gegenstand
hat
auch
bekanntzugeben
Rechtsgeschäft
genehmigt
wird
.
§
Abs.
Satz
iVm
Abs.
FamFG
wird
angeordneten
Vormundschaft
Geschäftsunfähige
Vormund
vertreten
.
§
kann
Familiengericht
mund
Vertretung
einzelne
Angelegenheiten
bestimmten
Kreis
Angelegenheiten
entziehen
Interesse
Mündels
Interesse
namentlich
Vormunds
erheblichem
Gegensatz
steht
.
2
.
Beschwerdegericht
getroffenen
Feststellungen
fehlt
Voraussetzungen
Entziehung
Vertretungsmacht
gemäß
Abs.
Bekanntgabe
Genehmigungsbeschlusses
Bekanntgabe
folgenden
Konsequenzen
Einlegung
Rechtsmittels
Erklärung
Rechtsmittelverzichts
.
Frage
Fällen
vorliegenden
Art
Genehmigung
Erbausschlagung
minderjähriges
Kind
geht
Entgegennahme
Genehmigungsbeschlusses
Sinne
§
Abs.
FamFG
Rechtsmitteleinlegung
Erklärung
Rechtsmittelverzichts
Bestellung
Ergänzungspflegers
bedarf
ist
allerdings
umstritten
.
wird
vertreten
Minderjährigen
Fällen
grundsätzlich
Ergänzungspfleger
bestellen
ist
KG
FamRZ
;
OLG
219
;
4
.
Aufl
.
§
.
11
;
Zorn
Rpfleger
;
differenzierend
:
etwa
Genehmigung
gesetzlichen
Vertreters
zuvor
abgeschlossenen
Kaufvertrags
;
Kölmel
MittBayNot
f.
Vertretungsausschluss
§
Verfahrensrecht
;
FamRZ
f.
[
Bestellung
Verfahrensbeistands
.
Gegenauffassung
ist
Ergänzungspfleger
nur
dann
bestellen
Einzelfall
festgestellt
ist
Interesse
Mündels
Interesse
Vormunds
erheblichem
Gegensatz
steht
OLG
240
;
FamFG
18
.
Aufl
.
§
.
;
MünchKommFamFG/Ulrici
2
.
Aufl
.
§
.
.
.
Senat
folgt
zuletzt
genannten
Auffassung
.
§
Abs.
FamFG
Beschluss
Genehmigung
Rechtsgeschäfts
Gegenstand
hat
auch
bekanntzugeben
ist
Rechtsgeschäft
genehmigt
wird
folgt
Vertretungsrecht
gemäß
§
Abs.
Satz
§
bezeichneten
Fälle
entziehen
ist
.
§
Abs.
soll
Ergänzungspflegschaft
auslösende
Entziehung
Vertretungsrechts
nur
erfolgen
Interesse
Mündels
Interesse
Vormunds
erheblichem
Gegensatz
steht
.
Entscheidung
setzt
mithin
Tatrichter
entsprechende
Feststellungen
getroffen
hat
.
Ausschluss
Vertretungsrechts
verfahrensrechtlichen
Gründen
hier
einschlägigen
§
§
so
aber
Kölmel
MittBayNot
f.
kommt
Betracht
.
generelle
Entziehung
Vertretungsrechts
Betrachtung
Umstände
Einzelfalls
fehlt
bereits
gesetzlichen
Grundlage
.
Übrigen
besteht
auch
Bedürfnis
.
Rahmen
hat
Amtsgericht
Amts
Umstände
Einzelfalls
prüfen
insbesondere
Voraussetzungen
Genehmigung
Erbausschlagung
Wohle
Kindes
vorliegen
.
Erhält
Gericht
Rahmen
Ermittlungen
Kenntnis
möglichen
Interessenwiderstreit
ist
Bestellung
Ergänzungspflegers
§
Abs.
immer
noch
möglich
.
wird
ersichtlich
gesetzliche
Vertreter
Fällen
vorliegenden
Art
bereits
Gericht
kontrolliert
wird
.
Erbausschlagung
steht
gerichtlichen
Genehmigungsvorbehalt
.
Bedürfnis
Kontrolle
dienende
Verfahren
kontrollierende
Gericht
seinerseits
generellen
weiteren
Kontrolle
anderen
Vertreter
Rechtsinhabers
unterstellen
besteht
jedenfalls
soweit
Interessenwiderstreit
festgestellt
wird
s.
auch
2
.
Aufl
.
§
.
.
steht
auch
Beschwerdegericht
zitierte
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
BVerfGE
FamRZ
.
Zwar
hat
Bundesverfassungsgericht
ausgeführt
Gesichtspunkt
fairen
Verfahrens
gebotene
Anhörung
entbehrlich
gewesen
sei
gesetzlicher
Vertreter
Erben
handelnde
Nachlasspfleger
Genehmigungsverfahren
beteiligt
gewesen
sei
rechtliche
Gehör
Regelfall
vermittelt
werden
könne
Handeln
Genehmigungsverfahren
überprüft
werden
solle
FamRZ
.
Zutreffend
ist
auch
Gesetzgeber
Begründung
§
Abs.
FamFG
vorgenannten
Ausführungen
Bundesverfassungsgerichts
Bezug
genommen
hat
BT-Drucks
.
S.
.
Genehmigung
Erbschaftsausschlagung
unterscheidet
entschiedenen
Fallgestaltung
indes
dort
zugleich
Vertreter
tätige
Nachlasspfleger
später
genehmigenden
Erbauseinandersetzungsvertrag
aktiv
beteiligt
war
vgl.
FamRZ
;
s.
auch
.
begehrt
Vormund
vorliegend
allein
Genehmigung
Erbausschlagung
minderjährige
Kind
;
geht
also
Genehmigung
vertraglichen
Gestaltung
gesetzliche
Vertreter
aktiv
mitgewirkt
hat
lediglich
Genehmigung
einseitigen
Nachlassgericht
vorzunehmenden
Erklärung
vgl.
§
Abs.
.
Übrigen
wird
Beschwerdegericht
gefundene
Ergebnis
auch
Belangen
Praxis
gerecht
Kammergericht
Recht
Einzelnen
ausgeführt
hat
KG
FamRZ
.
3
.
Senat
kann
Sache
abschließend
entscheiden
Abs.
Satz
FamFG
.
Beschwerdegericht
hat
Bestehen
erheblichen
.
.
§
Abs.
verneint
.
Übrigen
ist
auch
sonst
ersichtlich
Interessenwiderstreit
Vormund
tätigen
Jugendamt
sehen
sein
könnte
Mündel
Erbschaft
ausschlägt
.
Dose
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
UF