BESCHLUSS 12 . Februar Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. Abs. ; Nr. Anlässlich Verfahrens Genehmigung Erbausschlagung minderjähriges Kind ist Entgegennahme Genehmigungsbeschlusses Sinne § Abs. FamFG nur dann Ergänzungspfleger bestellen Voraussetzungen Entziehung Vertretungsmacht § festgestellt sind . Beschluss 12 . Februar AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 10 . Zivilsenats Senat Familiensachen 11 . September aufgehoben . Beschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss Amtsgerichts 27 . Februar aufgehoben . Gerichtsgebühren werden erhoben . Gründe : betroffene minderjährige Kind Vormund bestellte Jugendamt Stadt Beteiligte Folgenden : Vormund begehrt gerichtliche Genehmigung Kind erklärten Erbausschlagung Nachlassangelegenheit . Amtsgericht hat minderjährige Kind Ergänzungspflegschaft Entgegennahme noch erlassenden Beschlusses Erklärung Rechtsmittelverzichts Einlegung Rechtsmittels Beschluss Minderjährigen angeordnet . gericht hat Beschwerde Vormunds zurückgewiesen . Hiergegen wendet Vormund zugelassenen Rechtsbeschwerde . Rechtsbeschwerde ist begründet . führt Aufhebung instanzgerichtlichen Entscheidungen . Beschwerdegericht Entscheidung FamRZ veröffentlicht ist hat Bezugnahme Begründung eigenen vorangegangenen Entscheidung folgendes ausgeführt : § Abs. Satz erhalte elterlicher Sorge stehe Angelegenheiten Besorgung Eltern verhindert seien Pfleger . Verhinderung Eltern hier alleinsorgeberechtigten Elternteils sei gemäß § Abs. Satz § Abs. insbesondere gegeben Interesse betroffenen Kindes Interesse Kindesmutter erheblichem Gegensatz stehe . Zwar fehle vorliegend Interessengegensatz . alleinsorgeberechtigte Kindesmutter sei aber Entgegennahme Beschlusses Erbausschlagung Familiengericht genehmigt werde gehindert . § Abs. FamFG sei Beschluss Genehmigung Rechtsgeschäfts Gegenstand habe auch bekanntzugeben Rechtsgeschäft genehmigt werde . Vorschrift trage Rechtsprechung Rechnung Beteiligten Möglichkeit eingeräumt werden müsse Entscheidung Rechte betreffe Wort kommen vgl. BT-Drucks . 16/6308 S. . Anders anderen Verfahren könne Gewährung rechtlichen Gehörs Genehmigung Rechtsgeschäfts Vertreter Entscheidung Rechten Betroffenen wahrgenommen werden . Bekanntgabe familiengerichtlichen Genehmigung Erbausschlagung sorgeberechtigten Elternteile genüge Anforderungen § Abs. FamFG . Bestellung Verfahrensbeistands komme milderes Mittel Anordnung Ergänzungspflegschaft Betracht gesetzlicher Vertreter Kindes sei . grundsätzlichen Beurteilung sei auch vorliegenden Fall festzuhalten . Tatsache Streitfall betroffene Kind seinerzeitigen Verfahren Elternteil vertreten worden infolgedessen Überprüfung Antrages Elternteils gegangen sei nunmehr Vertretung Jugendamt vorliege Genehmigung Antrags Rede stehe ergäben rechtlich erheblichen Abweichungen . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Nr. bedarf Vormund Ausschlagung Erbschaft Genehmigung Familiengerichts . § Abs. FamFG ist Beschluss Genehmigung Rechtsgeschäfts Gegenstand hat auch bekanntzugeben Rechtsgeschäft genehmigt wird . § Abs. Satz iVm Abs. FamFG wird angeordneten Vormundschaft Geschäftsunfähige Vormund vertreten . § kann Familiengericht mund Vertretung einzelne Angelegenheiten bestimmten Kreis Angelegenheiten entziehen Interesse Mündels Interesse namentlich Vormunds erheblichem Gegensatz steht . 2 . Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen fehlt Voraussetzungen Entziehung Vertretungsmacht gemäß Abs. Bekanntgabe Genehmigungsbeschlusses Bekanntgabe folgenden Konsequenzen Einlegung Rechtsmittels Erklärung Rechtsmittelverzichts . Frage Fällen vorliegenden Art Genehmigung Erbausschlagung minderjähriges Kind geht Entgegennahme Genehmigungsbeschlusses Sinne § Abs. FamFG Rechtsmitteleinlegung Erklärung Rechtsmittelverzichts Bestellung Ergänzungspflegers bedarf ist allerdings umstritten . wird vertreten Minderjährigen Fällen grundsätzlich Ergänzungspfleger bestellen ist KG FamRZ ; OLG 219 ; 4 . Aufl . § . 11 ; Zorn Rpfleger ; differenzierend : etwa Genehmigung gesetzlichen Vertreters zuvor abgeschlossenen Kaufvertrags ; Kölmel MittBayNot f. Vertretungsausschluss § Verfahrensrecht ; FamRZ f. [ Bestellung Verfahrensbeistands . Gegenauffassung ist Ergänzungspfleger nur dann bestellen Einzelfall festgestellt ist Interesse Mündels Interesse Vormunds erheblichem Gegensatz steht OLG 240 ; FamFG 18 . Aufl . § . ; MünchKommFamFG/Ulrici 2 . Aufl . § . . . Senat folgt zuletzt genannten Auffassung . § Abs. FamFG Beschluss Genehmigung Rechtsgeschäfts Gegenstand hat auch bekanntzugeben ist Rechtsgeschäft genehmigt wird folgt Vertretungsrecht gemäß § Abs. Satz § bezeichneten Fälle entziehen ist . § Abs. soll Ergänzungspflegschaft auslösende Entziehung Vertretungsrechts nur erfolgen Interesse Mündels Interesse Vormunds erheblichem Gegensatz steht . Entscheidung setzt mithin Tatrichter entsprechende Feststellungen getroffen hat . Ausschluss Vertretungsrechts verfahrensrechtlichen Gründen hier einschlägigen § § so aber Kölmel MittBayNot f. kommt Betracht . generelle Entziehung Vertretungsrechts Betrachtung Umstände Einzelfalls fehlt bereits gesetzlichen Grundlage . Übrigen besteht auch Bedürfnis . Rahmen hat Amtsgericht Amts Umstände Einzelfalls prüfen insbesondere Voraussetzungen Genehmigung Erbausschlagung Wohle Kindes vorliegen . Erhält Gericht Rahmen Ermittlungen Kenntnis möglichen Interessenwiderstreit ist Bestellung Ergänzungspflegers § Abs. immer noch möglich . wird ersichtlich gesetzliche Vertreter Fällen vorliegenden Art bereits Gericht kontrolliert wird . Erbausschlagung steht gerichtlichen Genehmigungsvorbehalt . Bedürfnis Kontrolle dienende Verfahren kontrollierende Gericht seinerseits generellen weiteren Kontrolle anderen Vertreter Rechtsinhabers unterstellen besteht jedenfalls soweit Interessenwiderstreit festgestellt wird s. auch 2 . Aufl . § . . steht auch Beschwerdegericht zitierte Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts BVerfGE FamRZ . Zwar hat Bundesverfassungsgericht ausgeführt Gesichtspunkt fairen Verfahrens gebotene Anhörung entbehrlich gewesen sei gesetzlicher Vertreter Erben handelnde Nachlasspfleger Genehmigungsverfahren beteiligt gewesen sei rechtliche Gehör Regelfall vermittelt werden könne Handeln Genehmigungsverfahren überprüft werden solle FamRZ . Zutreffend ist auch Gesetzgeber Begründung § Abs. FamFG vorgenannten Ausführungen Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen hat BT-Drucks . S. . Genehmigung Erbschaftsausschlagung unterscheidet entschiedenen Fallgestaltung indes dort zugleich Vertreter tätige Nachlasspfleger später genehmigenden Erbauseinandersetzungsvertrag aktiv beteiligt war vgl. FamRZ ; s. auch . begehrt Vormund vorliegend allein Genehmigung Erbausschlagung minderjährige Kind ; geht also Genehmigung vertraglichen Gestaltung gesetzliche Vertreter aktiv mitgewirkt hat lediglich Genehmigung einseitigen Nachlassgericht vorzunehmenden Erklärung vgl. § Abs. . Übrigen wird Beschwerdegericht gefundene Ergebnis auch Belangen Praxis gerecht Kammergericht Recht Einzelnen ausgeführt hat KG FamRZ . 3 . Senat kann Sache abschließend entscheiden Abs. Satz FamFG . Beschwerdegericht hat Bestehen erheblichen . . § Abs. verneint . Übrigen ist auch sonst ersichtlich Interessenwiderstreit Vormund tätigen Jugendamt sehen sein könnte Mündel Erbschaft ausschlägt . Dose Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung UF