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717 lines
6.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
19
.
September
Familiensache
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
§
Abs.
Satz
Staatskasse
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
auch
dann
Beschwerde
befugt
Vortrag
Antragsteller
Verfahrenskostenhilfe
Zahlungsanordnung
bewilligt
worden
ist
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Übernahme
Kosten
Verfahrensführung
Lage
ist
.
Ziel
Beschwerde
kann
allerdings
nur
sein
Zahlungsanordnung
§
erreichen
aber
Versagung
Verfahrenskostenhilfe
Anschluss
Beschlüsse
17
November
ZB
RR
.
Beschluss
19
.
September
ZB
OLG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
September
Richter
Dr.
Weber-Monecke
Schilling
Dr.
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
1
.
Familiensenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
13
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Staatskasse
wendet
Verwerfung
Beschwerde
Rahmen
Verfahrenskostenhilfebewilligung
.
Familiengericht
hat
Antragsteller
Scheidungsverbundverfahren
ratenfreie
Verfahrenskostenhilfe
Beiordnung
Rechtsanwältin
gewährt
.
Hiergegen
hat
Bezirksrevisorin
sofortige
Beschwerde
Antrag
eingelegt
Antragsteller
Verfahrenskostenhilfe
nur
Auflage
Einmalzahlung
Vermögen
Höhe
bewilligen
einzusetzendes
Vermögen
Form
Rückkaufswertes
Lebensversicherung
verfüge
angefallenen
Anwaltskosten
bestreiten
könne
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
wendet
Bezirksrevisorin
Oberlandesgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
begründet
.
1
.
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
ist
Rechtsbeschwerde
statthaft
;
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
2
.
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
kann
Beschwerde
Staatskasse
§
Abs.
FamFG
§
Abs.
Satz
stattfindet
Monatsraten
Vermögen
zahlende
Beträge
festgesetzt
worden
sind
§
Abs.
Satz
nur
gestützt
werden
Beteiligte
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Zahlungen
leisten
habe
.
Staatskasse
Ziel
eingelegte
Beschwerde
Verweigerung
Verfahrenskostenhilfe
erreichen
sei
statthaft
.
seien
nur
Beschwerdeanträge
zugelassen
gerichtet
seien
Antragsteller
Leistung
Zahlungen
Kosten
Verfahrensführung
aufzuerlegen
.
Antragsteller
wäre
allerdings
Rückkaufswert
Lebensversicherung
Beachtung
Schonvermögens
Lage
gesamten
Kosten
Verfahrens
hier
bestreiten
worauf
auch
letztlich
Antrag
Staatskasse
abziele
.
Konstellation
wäre
aber
Antragsteller
Anfang
Verfahrenskostenhilfe
bewilligen
gewesen
.
nämlich
Einmalzahlung
Höhe
Verfahrenskosten
seien
Voraussetzungen
Bewilligung
gegeben
.
fehle
insoweit
Voraussetzung
§
Beteiligte
Kosten
nur
Teil
Raten
aufbringen
könne
.
Bereits
Grund
könne
Staatskasse
Beschwerde
wirksam
stützen
Amtsgericht
Einmalzahlung
hätte
anordnen
müssen
.
Auch
Beschwerde
ausdrücklich
Zurückweisung
Verfahrenskostenhilfegesuchs
verfolge
liege
jedoch
Anordnung
Einmalzahlung
Höhe
entstandenen
Verfahrenskosten
wirtschaftlich
gesehen
Verweigerung
lediglich
forma
Bewilligungsbeschluss
insoweit
aufrecht
erhalten
bleibe
.
würde
Argumentation
eingeschränkte
Beschwerderecht
Staatskasse
unzulässigerweise
ausgedehnt
.
andere
Konstellation
wäre
allenfalls
Fälle
denkbar
Verwertung
vorhandenen
Vermögens
zeitnah
erfolgen
könne
zahlende
Betrag
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
zunächst
gestundet
werde
.
sei
vorliegend
jedoch
Fall
zeitnahe
Verwertung
Lebensversicherung
Regelfall
möglich
sei
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
findet
sofortige
Beschwerde
Staatskasse
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
Monatsraten
Vermögen
zahlende
Beträge
festgesetzt
worden
sind
.
Beschwerde
kann
nur
gestützt
werden
Partei
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Zahlungen
leisten
hat
.
Dementsprechend
ist
Beschwerderecht
Staatskasse
Fall
beschränkt
Verfahrenskostenhilfe
zwar
bewilligt
rechtsfehlerhaft
jedoch
Ratenzahlung
Einkommen
noch
Zahlung
Vermögen
angeordnet
worden
sind
.
Beschwerderecht
soll
Intention
Gesetzgebers
Interesse
Länderhaushalte
dienen
vgl.
BTDrucks
.
S.
;
soll
zunächst
Unrecht
unterbliebene
Anordnung
Zahlungen
§
erreicht
werden
können
.
Dementsprechend
ist
Staatskasse
auch
nur
beschränkten
Umfang
Beschwerderecht
zugebilligt
worden
nämlich
nur
dahingehenden
Kontrolle
Bewilligungsentscheidungen
Prozesskostenhilfe
Zahlungsanordnung
bewilligt
worden
ist
17
November
ZB
.
.
Staatskasse
Ziel
eingelegte
Beschwerde
Verweigerung
Prozesskostenhilfe
Verfahrenskostenhilfe
erreichen
ist
statthaft
Beschlüsse
17
November
ZB
.
.
Gemessen
hätte
Beschwerdegericht
Beschwerde
Staatskasse
unzulässig
verwerfen
dürfen
.
Voraussetzungen
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
sind
vielmehr
erfüllt
.
Amtsgericht
hatte
Antragsteller
ratenfreie
Verfahrenskostenhilfe
bewilligt
.
Hiergegen
hat
Staatskasse
Beschwerde
eingelegt
Antrag
Zahlung
Vermögen
Antragstellers
anzuordnen
.
Bezirksrevisorin
zunächst
beantragt
hat
zahlende
Summe
Betrag
festzusetzen
angefallenen
Anwaltskosten
entspricht
steht
Zulässigkeit
Beschwerde
.
Unzulässig
wäre
Antrag
bewilligte
Verfahrenskostenhilfe
aufzuheben
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
steht
Begehren
Staatskasse
Aufhebung
Verfahrenskostenhilfe
gleich
.
Auch
zunächst
Staatskasse
bezifferte
Betrag
Feststellungen
Beschwerdegerichts
Kosten
Verfahrensführung
entspricht
bliebe
selbst
Zahlungsanordnung
beantragten
Höhe
Bewilligung
Verfahrenskostenhilfe
bestehen
.
handelt
Auffassung
Beschwerdegerichts
auch
nur
"
forma"Aufrechterhaltung
Bewilligungsbeschlusses
.
Zahlungsanordnung
lässt
§
Abs.
.
V.m
.
geregelten
Wirkungen
Verfahrenskostenhilfe
unberührt
.
Folgte
Auffassung
Beschwerdegerichts
gelangte
Ergebnissen
Sinn
Zweck
§
Abs.
Satz
Einklang
bringen
wären
.
So
könnte
Staatskasse
zwar
Fällen
Antragsteller
tatsächlich
nur
Teil
Verfahrenskosten
tragen
kann
Beschwerdewege
Zahlungsanordnung
erreichen
Fällen
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
sogar
gesamte
Übernahme
Kosten
zuließen
.
Sache
ist
entscheidungsreif
Beschwerdegericht
Beschwerde
unzulässig
verworfen
Feststellungen
getroffen
hat
gemäß
§
Zahlungen
festzusetzen
sind
.
ist
Senat
abschließenden
Entscheidung
gehindert
.
Sache
ist
gemäß
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
erneuten
Entscheidung
zurückzuverweisen
Beschwerdegericht
Senatsbeschlüssen
9
.
Juni
ZB
FamRZ
VersR
aufgestellten
Grundsätze
beachten
haben
wird
.
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Weber-Monecke
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Arnstadt
Entscheidung
OLG
Entscheidung
WF