BESCHLUSS ZB 19 . September Familiensache Nachschlagewerk : : : ja ja § Abs. Satz Staatskasse ist gemäß § Abs. Satz auch dann Beschwerde befugt Vortrag Antragsteller Verfahrenskostenhilfe Zahlungsanordnung bewilligt worden ist persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Übernahme Kosten Verfahrensführung Lage ist . Ziel Beschwerde kann allerdings nur sein Zahlungsanordnung § erreichen aber Versagung Verfahrenskostenhilfe Anschluss Beschlüsse 17 November ZB RR . Beschluss 19 . September ZB OLG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . September Richter Dr. Weber-Monecke Schilling Dr. Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 1 . Familiensenats Thüringer Oberlandesgerichts 13 . Oktober aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gründe : Staatskasse wendet Verwerfung Beschwerde Rahmen Verfahrenskostenhilfebewilligung . Familiengericht hat Antragsteller Scheidungsverbundverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe Beiordnung Rechtsanwältin gewährt . Hiergegen hat Bezirksrevisorin sofortige Beschwerde Antrag eingelegt Antragsteller Verfahrenskostenhilfe nur Auflage Einmalzahlung Vermögen Höhe € bewilligen einzusetzendes Vermögen Form Rückkaufswertes Lebensversicherung verfüge angefallenen Anwaltskosten bestreiten könne . Oberlandesgericht hat Beschwerde unzulässig verworfen . Hiergegen wendet Bezirksrevisorin Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist zulässig begründet . 1 . § Abs. . V.m . § Abs. Nr. ist Rechtsbeschwerde statthaft ; ist auch Übrigen zulässig . 2 . Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . Auffassung Oberlandesgerichts kann Beschwerde Staatskasse § Abs. FamFG § Abs. Satz stattfindet Monatsraten Vermögen zahlende Beträge festgesetzt worden sind § Abs. Satz nur gestützt werden Beteiligte persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen leisten habe . Staatskasse Ziel eingelegte Beschwerde Verweigerung Verfahrenskostenhilfe erreichen sei statthaft . seien nur Beschwerdeanträge zugelassen gerichtet seien Antragsteller Leistung Zahlungen Kosten Verfahrensführung aufzuerlegen . Antragsteller wäre allerdings Rückkaufswert Lebensversicherung Beachtung Schonvermögens Lage gesamten Kosten Verfahrens hier € bestreiten worauf auch letztlich Antrag Staatskasse abziele . Konstellation wäre aber Antragsteller Anfang Verfahrenskostenhilfe bewilligen gewesen . nämlich Einmalzahlung Höhe Verfahrenskosten seien Voraussetzungen Bewilligung gegeben . fehle insoweit Voraussetzung § Beteiligte Kosten nur Teil Raten aufbringen könne . Bereits Grund könne Staatskasse Beschwerde wirksam stützen Amtsgericht Einmalzahlung hätte anordnen müssen . Auch Beschwerde ausdrücklich Zurückweisung Verfahrenskostenhilfegesuchs verfolge liege jedoch Anordnung Einmalzahlung Höhe entstandenen Verfahrenskosten wirtschaftlich gesehen Verweigerung lediglich forma Bewilligungsbeschluss insoweit aufrecht erhalten bleibe . würde Argumentation eingeschränkte Beschwerderecht Staatskasse unzulässigerweise ausgedehnt . andere Konstellation wäre allenfalls Fälle denkbar Verwertung vorhandenen Vermögens zeitnah erfolgen könne zahlende Betrag Bewilligung Verfahrenskostenhilfe zunächst gestundet werde . sei vorliegend jedoch Fall zeitnahe Verwertung Lebensversicherung Regelfall möglich sei . hält rechtlicher Überprüfung stand . § Abs. . V.m . § Abs. Satz findet sofortige Beschwerde Staatskasse Bewilligung Verfahrenskostenhilfe Monatsraten Vermögen zahlende Beträge festgesetzt worden sind . Beschwerde kann nur gestützt werden Partei persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen leisten hat . Dementsprechend ist Beschwerderecht Staatskasse Fall beschränkt Verfahrenskostenhilfe zwar bewilligt rechtsfehlerhaft jedoch Ratenzahlung Einkommen noch Zahlung Vermögen angeordnet worden sind . Beschwerderecht soll Intention Gesetzgebers Interesse Länderhaushalte dienen vgl. BTDrucks . S. ; soll zunächst Unrecht unterbliebene Anordnung Zahlungen § erreicht werden können . Dementsprechend ist Staatskasse auch nur beschränkten Umfang Beschwerderecht zugebilligt worden nämlich nur dahingehenden Kontrolle Bewilligungsentscheidungen Prozesskostenhilfe Zahlungsanordnung bewilligt worden ist 17 November ZB . . Staatskasse Ziel eingelegte Beschwerde Verweigerung Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe erreichen ist statthaft Beschlüsse 17 November ZB . . Gemessen hätte Beschwerdegericht Beschwerde Staatskasse unzulässig verwerfen dürfen . Voraussetzungen Abs. . V.m . § Abs. Satz sind vielmehr erfüllt . Amtsgericht hatte Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt . Hiergegen hat Staatskasse Beschwerde eingelegt Antrag Zahlung Vermögen Antragstellers anzuordnen . Bezirksrevisorin zunächst beantragt hat zahlende Summe Betrag festzusetzen angefallenen Anwaltskosten entspricht steht Zulässigkeit Beschwerde . Unzulässig wäre Antrag bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufzuheben . Auffassung Beschwerdegerichts steht Begehren Staatskasse Aufhebung Verfahrenskostenhilfe gleich . Auch zunächst Staatskasse bezifferte Betrag Feststellungen Beschwerdegerichts Kosten Verfahrensführung entspricht bliebe selbst Zahlungsanordnung beantragten Höhe Bewilligung Verfahrenskostenhilfe bestehen . handelt Auffassung Beschwerdegerichts auch nur " forma"Aufrechterhaltung Bewilligungsbeschlusses . Zahlungsanordnung lässt § Abs. . V.m . geregelten Wirkungen Verfahrenskostenhilfe unberührt . Folgte Auffassung Beschwerdegerichts gelangte Ergebnissen Sinn Zweck § Abs. Satz Einklang bringen wären . So könnte Staatskasse zwar Fällen Antragsteller tatsächlich nur Teil Verfahrenskosten tragen kann Beschwerdewege Zahlungsanordnung erreichen Fällen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sogar gesamte Übernahme Kosten zuließen . Sache ist entscheidungsreif Beschwerdegericht Beschwerde unzulässig verworfen Feststellungen getroffen hat gemäß § Zahlungen festzusetzen sind . ist Senat abschließenden Entscheidung gehindert . Sache ist gemäß Abs. . V.m . § Abs. Satz erneuten Entscheidung zurückzuverweisen Beschwerdegericht Senatsbeschlüssen 9 . Juni ZB FamRZ VersR aufgestellten Grundsätze beachten haben wird . Klinkhammer Nedden-Boeger Weber-Monecke Botur Vorinstanzen : AG Arnstadt Entscheidung OLG Entscheidung WF