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5.8 KiB

BESCHLUSS
24
.
August
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
§
persönliche
Anhörung
Betroffenen
ist
auch
Verfahren
betreffend
Aufhebung
Betreuung
generell
unverzichtbar
Gericht
Einholung
neuen
Sachverständigengutachtens
entschließt
Gutachten
Tatsachengrundlage
Entscheidung
heranziehen
will
.
Beschluss
24
.
August
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
August
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
6
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
72-jährige
Betroffene
erstrebt
Aufhebung
Betreuung
.
wurde
Juni
Einholung
Sachverständigengutachtens
rechtliche
Betreuung
Aufgabenkreis
eingerichtet
insoweit
Einwilligungsvorbehalt
angeordnet
.
Laufe
Jahres
wurde
Betreuung
Aufgabenkreise
Mietangelegenheiten
Angelegenheiten
betreffend
Post
elektronischen
Rechtsverkehr
erweitert
.
September
hat
Betroffene
Aufhebung
Betreuung
beantragt
.
Mitteilung
Amtsgerichts
Vorlage
ärztlichen
Zeugnisses
Veranlassung
Einholung
neuen
Sachverständigengutachtens
sehe
hat
Betroffene
April
Aufhebungsantrag
wiederholt
ärztliches
Attest
vorgelegt
Betroffenen
bescheinigte
Hinweise
ausreichende
gesetzliche
Betreuung
rechtfertigende
Hirnleistungsschwäche
bestünden
.
Amtsgericht
hat
hiernach
Arzt
Psychiatrie
Dr.
Erstellung
medizinischen
Sachverständigengutachtens
beauftragt
Vorlage
Aufhebungsantrag
Betroffenen
zurückgewiesen
.
gerichtete
Beschwerde
Betroffenen
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Betroffene
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Voraussetzungen
Betreuung
weggefallen
seien
.
überzeugenden
nachvollziehbaren
Feststellungen
Sachverständigen
Dr.
bestehe
Betroffenen
anhaltende
wahnhafte
Störung
;
krankheitsbedingt
zeige
Betroffene
ausgeprägtes
Jahren
bestehendes
Wahnsystem
.
Regelung
Angelegenheiten
sei
mehr
Lage
.
finanziellen
Angelegenheiten
neige
Betroffene
stark
eingeschränkter
Kritikfähigkeit
hochspekulative
Finanztransaktionen
durchzuführen
.
könne
krankheitsbedingt
Risiko
kennen
Opfer
betrügerischer
Absichten
werden
namentlich
Zusammenhang
Erbringung
Zahlungen
angebliche
Vermittlung
Millionenkrediten
.
Ablehnung
Betreuung
sei
Behandlungsuneinsichtigkeit
Betroffenen
krankheitsbedingte
Entscheidung
werten
so
Betreuung
auch
Willen
Betroffenen
anzuordnen
sei
.
Auch
Voraussetzungen
Einrichtung
Einwilligungsvorbehalts
seien
erfüllt
.
Betroffene
sei
geschäftsunfähig
.
Einwilligungsvorbehalt
würde
Betroffene
regelmäßig
immer
höhere
Beträge
Vermittlung
millionenschweren
Darlehens
zahlen
Internetadresse
Aussicht
gestellt
worden
sei
.
Umgang
Geld
sei
Betroffene
sehr
leicht
beeinflussbar
Geschäftsunfähigkeit
gleichzeitig
Geschäftspartner
unmittelbar
erkennbar
sei
.
2
.
hält
bereits
Verfahrensrügen
Rechtsbeschwerde
stand
.
Landgericht
hätte
Beschwerde
entscheiden
dürfen
Betroffenen
vorher
persönlich
anzuhören
.
§
Abs.
FamFG
gelten
Aufhebung
Betreuung
Einwilligungsvorbehalts
§
§
Abs.
Abs.
Satz
FamFG
entsprechend
.
erfasst
Verweisung
wird
zwar
§
Abs.
FamFG
persönliche
Anhörung
Betroffenen
vorschreibt
.
ändert
aber
auch
Aufhebungsverfahren
allgemeinen
Verfahrensregeln
insbesondere
Grundsätze
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
Amtsermittlung
§
FamFG
beachten
sind
.
§
FamFG
hat
Gericht
Amts
Feststellung
Tatsachen
erforderlichen
Ermittlungen
durchzuführen
geeignet
erscheinenden
Beweise
erheben
.
Maßstäben
§
FamFG
bestimmt
Einzelfall
auch
Aufhebungsverfahren
persönliche
Anhörung
Betroffenen
durchzuführen
ist
Gericht
unmittelbaren
Eindruck
Betroffenen
verschaffen
vgl.
Senatsbeschlüsse
11
.
Mai
ZB
FamRZ
.
2
.
Februar
FamRZ
.
f.
.
Art
Umfang
Ermittlungen
grundsätzlich
Tatrichter
pflichtgemäßem
Ermessen
entscheidet
obliegt
Rechtsbeschwerdegericht
insoweit
lediglich
Kontrolle
Rechtsfehler
insbesondere
Prüfung
Tatrichter
Grenzen
Ermessens
eingehalten
hat
rechtliche
Würdigung
ausreichenden
Sachverhaltsaufklärung
beruht
Senatsbeschluss
11
.
Mai
ZB
FamRZ
.
.
Einzelfall
mag
rechtlich
unbedenklich
sein
persönlichen
Anhörung
Betroffenen
Aufhebungsverfahren
abzusehen
Begehren
Aufhebung
Betreuung
vornherein
offenkundig
aussichtslose
querulatorisch
erscheinende
Eingabe
darstellt
vgl.
OLG
Zweibrücken
;
OLG
.
Anhörung
Betroffenen
ist
auch
Aufhebungsverfahren
generell
unverzichtbar
Gericht
Einholung
neuen
Sachverständigengutachtens
entschließt
Gutachten
Tatsachengrundlage
Entscheidung
heranziehen
will
vgl.
Senatsbeschlüsse
2
.
Dezember
ZB
FamRZ
.
2
.
September
ZB
FamRZ
.
erneuten
Anhörung
Betroffenen
Einholung
neuen
Sachverständigengutachtens
Beschwerdeverfahren
.
Recht
weist
Rechtsbeschwerde
erst
persönliche
Anhörung
Betroffenen
gewonnene
Eindruck
Gericht
Lage
versetzen
Kontrollfunktion
Sachverständigen
sachgerecht
auszuüben
.
Gemessen
konnte
Anhörung
Betroffenen
vorliegenden
Fall
verzichtet
werden
.
Amtsgericht
auch
Beschwerdegericht
Entscheidungen
maßgeblich
Aufhebungsverfahren
eingeholte
Gutachten
Dr.
26
.
Mai
gestützt
haben
ist
Betroffene
ersten
noch
zweiten
Rechtszug
Gericht
persönlich
angehört
worden
.
3
.
angefochtene
Entscheidung
kann
Bestand
haben
.
Zurückverweisung
gibt
Beschwerdegericht
zugleich
Gelegenheit
Notwendigkeit
Bestellung
Verfahrenspflegers
Betroffenen
prüfen
vgl.
Senatsbeschluss
29
.
Juni
FamRZ
.
f.
ergänzende
Feststellungen
Fortdauer
materiellen
Voraussetzungen
Anordnung
Betreuung
Aufgabenkreisen
Gesundheitssorge
Wohnungsangelegenheiten
treffen
.
4
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
gemäß
§
Abs.
FamFG
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
.
Dose
Klinkhammer
Botur
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung