BESCHLUSS 24 . August Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § § persönliche Anhörung Betroffenen ist auch Verfahren betreffend Aufhebung Betreuung generell unverzichtbar Gericht Einholung neuen Sachverständigengutachtens entschließt Gutachten Tatsachengrundlage Entscheidung heranziehen will . Beschluss 24 . August AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . August Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 6 . Oktober aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Gründe : 72-jährige Betroffene erstrebt Aufhebung Betreuung . wurde Juni Einholung Sachverständigengutachtens rechtliche Betreuung Aufgabenkreis eingerichtet insoweit Einwilligungsvorbehalt angeordnet . Laufe Jahres wurde Betreuung Aufgabenkreise Mietangelegenheiten Angelegenheiten betreffend Post elektronischen Rechtsverkehr erweitert . September hat Betroffene Aufhebung Betreuung beantragt . Mitteilung Amtsgerichts Vorlage ärztlichen Zeugnisses Veranlassung Einholung neuen Sachverständigengutachtens sehe hat Betroffene April Aufhebungsantrag wiederholt ärztliches Attest vorgelegt Betroffenen bescheinigte Hinweise ausreichende gesetzliche Betreuung rechtfertigende Hirnleistungsschwäche bestünden . Amtsgericht hat hiernach Arzt Psychiatrie Dr. Erstellung medizinischen Sachverständigengutachtens beauftragt Vorlage Aufhebungsantrag Betroffenen zurückgewiesen . gerichtete Beschwerde Betroffenen hat Landgericht zurückgewiesen . Hiergegen wendet Betroffene Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Landgericht . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Voraussetzungen Betreuung weggefallen seien . überzeugenden nachvollziehbaren Feststellungen Sachverständigen Dr. bestehe Betroffenen anhaltende wahnhafte Störung ; krankheitsbedingt zeige Betroffene ausgeprägtes Jahren bestehendes Wahnsystem . Regelung Angelegenheiten sei mehr Lage . finanziellen Angelegenheiten neige Betroffene stark eingeschränkter Kritikfähigkeit hochspekulative Finanztransaktionen durchzuführen . könne krankheitsbedingt Risiko kennen Opfer betrügerischer Absichten werden namentlich Zusammenhang Erbringung Zahlungen angebliche Vermittlung Millionenkrediten . Ablehnung Betreuung sei Behandlungsuneinsichtigkeit Betroffenen krankheitsbedingte Entscheidung werten so Betreuung auch Willen Betroffenen anzuordnen sei . Auch Voraussetzungen Einrichtung Einwilligungsvorbehalts seien erfüllt . Betroffene sei geschäftsunfähig . Einwilligungsvorbehalt würde Betroffene regelmäßig immer höhere Beträge Vermittlung millionenschweren Darlehens zahlen Internetadresse Aussicht gestellt worden sei . Umgang Geld sei Betroffene sehr leicht beeinflussbar Geschäftsunfähigkeit gleichzeitig Geschäftspartner unmittelbar erkennbar sei . 2 . hält bereits Verfahrensrügen Rechtsbeschwerde stand . Landgericht hätte Beschwerde entscheiden dürfen Betroffenen vorher persönlich anzuhören . § Abs. FamFG gelten Aufhebung Betreuung Einwilligungsvorbehalts § § Abs. Abs. Satz FamFG entsprechend . erfasst Verweisung wird zwar § Abs. FamFG persönliche Anhörung Betroffenen vorschreibt . ändert aber auch Aufhebungsverfahren allgemeinen Verfahrensregeln insbesondere Grundsätze rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG Amtsermittlung § FamFG beachten sind . § FamFG hat Gericht Amts Feststellung Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen geeignet erscheinenden Beweise erheben . Maßstäben § FamFG bestimmt Einzelfall auch Aufhebungsverfahren persönliche Anhörung Betroffenen durchzuführen ist Gericht unmittelbaren Eindruck Betroffenen verschaffen vgl. Senatsbeschlüsse 11 . Mai ZB FamRZ . 2 . Februar FamRZ . f. . Art Umfang Ermittlungen grundsätzlich Tatrichter pflichtgemäßem Ermessen entscheidet obliegt Rechtsbeschwerdegericht insoweit lediglich Kontrolle Rechtsfehler insbesondere Prüfung Tatrichter Grenzen Ermessens eingehalten hat rechtliche Würdigung ausreichenden Sachverhaltsaufklärung beruht Senatsbeschluss 11 . Mai ZB FamRZ . . Einzelfall mag rechtlich unbedenklich sein persönlichen Anhörung Betroffenen Aufhebungsverfahren abzusehen Begehren Aufhebung Betreuung vornherein offenkundig aussichtslose querulatorisch erscheinende Eingabe darstellt vgl. OLG Zweibrücken ; OLG . Anhörung Betroffenen ist auch Aufhebungsverfahren generell unverzichtbar Gericht Einholung neuen Sachverständigengutachtens entschließt Gutachten Tatsachengrundlage Entscheidung heranziehen will vgl. Senatsbeschlüsse 2 . Dezember ZB FamRZ . 2 . September ZB FamRZ . erneuten Anhörung Betroffenen Einholung neuen Sachverständigengutachtens Beschwerdeverfahren . Recht weist Rechtsbeschwerde erst persönliche Anhörung Betroffenen gewonnene Eindruck Gericht Lage versetzen Kontrollfunktion Sachverständigen sachgerecht auszuüben . Gemessen konnte Anhörung Betroffenen vorliegenden Fall verzichtet werden . Amtsgericht auch Beschwerdegericht Entscheidungen maßgeblich Aufhebungsverfahren eingeholte Gutachten Dr. 26 . Mai gestützt haben ist Betroffene ersten noch zweiten Rechtszug Gericht persönlich angehört worden . 3 . angefochtene Entscheidung kann Bestand haben . Zurückverweisung gibt Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit Notwendigkeit Bestellung Verfahrenspflegers Betroffenen prüfen vgl. Senatsbeschluss 29 . Juni FamRZ . f. ergänzende Feststellungen Fortdauer materiellen Voraussetzungen Anordnung Betreuung Aufgabenkreisen Gesundheitssorge Wohnungsangelegenheiten treffen . 4 . weiteren Begründung Entscheidung wird gemäß § Abs. FamFG abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen . Dose Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung