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675 lines
5.8 KiB

BESCHLUSS
18
.
Oktober
Abstammungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
EGBGB
Art
.
20
;
§
Abs.
Anfechtung
Vaterschaft
biologischen
Vater
bestehender
sozial-familiärer
Beziehung
Kindes
rechtlichen
Vater
.
Beschluss
18
.
Oktober
OLG
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
2
.
Senats
Familiensachen
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
14
.
Oktober
wird
Kosten
Antragstellers
zurückgewiesen
.
Wert
:
Gründe
:
vorliegenden
Abstammungssache
ficht
Antragsteller
Beteiligter
biologischer
Vater
Vaterschaft
Beteiligten
Oktober
geborenen
Kind
Beteiligter
begehrt
Feststellung
selbst
rechtlicher
Vater
sein
.
Antragsteller
pakistanischer
Staatsangehöriger
hatte
gesetzlichen
Empfängniszeit
intime
Beziehung
Kindesmutter
ist
ausweislich
außergerichtlich
durchgeführten
Abstammungstests
biologische
Vater
Kindes
.
Beteiligte
libanesische
Staatsangehörigkeit
besitzt
erkannte
Vaterschaft
Kind
Oktober
.
lebt
Mutter
.
Beziehung
ist
Oktober
geborenes
Kind
hervorgegangen
.
Amtsgericht
hat
Anfechtungsantrag
Bestehens
sozial-familiären
Beziehung
Beteiligten
rechtlichem
Vater
Kind
zurückgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Antragstellers
zurückgewiesen
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Anfechtungsbegehren
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
juris
veröffentlichte
Entscheidung
begründet
Beteiligten
Kind
sozialfamiliäre
Beziehung
bestehe
Anfechtung
ausschließe
.
Beteiligte
lebe
schon
länger
Kind
häuslicher
Gemeinschaft
trage
tatsächliche
Verantwortung
Kind
.
gesetzliche
Regelung
sei
auch
verfassungsgemäß
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Anfechtung
Antragsteller
scheitert
Beteiligten
rechtlichem
Vater
Kind
sozial-familiäre
Beziehung
besteht
§
Abs.
.
Oberlandesgericht
ist
Ergebnis
zutreffend
ausgegangen
vorliegende
Anfechtungsantrag
deutschem
Recht
beurteilen
ist
.
Qualifizierung
Anfechtung
Vaterschaft
leiblichen
Vater
ist
beachten
Komponenten
besteht
Erfolgsfall
bestehende
rechtliche
Vaterschaft
beseitigt
zugleich
Feststellung
Antragstellers
rechtlichem
Vater
Kindes
führt
§
Abs.
FamFG
.
Dementsprechend
richtet
Beurteilung
Beseitigung
bestehenden
rechtlichen
Vaterschaft
Art
.
Feststellung
Vaterschaft
Art
.
EGBGB
beurteilen
ist
vgl.
Senatsurteil
23
November
FamRZ
.
.
qualifizierten
Vaterschaftsanerkennung
.
Maßstäben
kann
Abstammung
Art
.
Satz
Recht
angefochten
werden
Voraussetzungen
ergeben
.
Vorfrage
Abstammung
bestimmt
Art
.
EGBGB
führt
Art
.
Abs.
Satz
EGBGB
gewöhnlichen
Aufenthalts
Kindes
deutschen
Recht
Vaterschaft
Beteiligten
gemäß
§
Nr.
.
Vaterschaftsanfechtung
vorliegenden
Konstellation
wahlweise
auch
weitere
Rechtsordnung
etwa
Heimatrecht
Antragstellers
Beteiligten
Anwendung
finden
könnte
Erfolg
Anfechtung
geringere
Voraussetzungen
stellen
würde
ist
Beteiligten
vorgebracht
worden
.
Auch
Rechtsbeschwerde
erhebt
insoweit
Beanstandungen
.
Oberlandesgericht
ist
Vorbringen
Antragstellers
zutreffend
Anwendbarkeit
deutschen
Rechts
ausgegangen
.
Feststellungen
Oberlandesgerichts
besteht
Beteiligten
Kind
sozial-familiäre
Beziehung
Anfechtung
ausschließt
.
§
Abs.
setzt
Anfechtung
leiblichen
Vater
Kind
rechtlichen
Vater
sozial-familiäre
Beziehung
besteht
Zeitpunkt
Todes
bestanden
hat
.
zeitlicher
Hinsicht
kommt
abgesehen
Fall
rechtliche
Vater
verstorben
ist
Bestehen
sozial-familiären
Beziehung
Abschluss
Beschwerdeinstanz
letzten
Tatsacheninstanz
vgl.
Senatsurteil
FamRZ
;
BVerfG
FamRZ
f.
;
aA
OLG
;
Staudinger/Rauscher
§
.
.
Beteiligte
hat
Feststellungen
Vorinstanzen
tatsächliche
Verantwortung
Kind
übernommen
lebt
auch
Oktober
geborenen
leiblichen
Kind
Kindesmutter
bereits
längere
Zeit
.
ist
rechtlicher
Hinsicht
erinnern
.
Rechtsbeschwerde
werden
insoweit
auch
Beanstandungen
erhoben
.
bestehende
gesetzliche
Regelung
ist
Auffassung
Rechtsbeschwerde
verfassungsgemäß
.
Gesetz
Änderung
Vorschriften
Anfechtung
Vaterschaft
Umgangsrecht
Bezugspersonen
Kindes
23
.
April
.
S.
eingeführten
30
.
April
Kraft
getretenen
Regelung
hat
Gesetzgeber
Vorgaben
Bundesverfassungsgerichts
Entscheidung
9
.
April
FamRZ
orientiert
.
Entscheidung
hat
Bundesverfassungsgericht
hervorgehoben
leiblichen
Vater
Möglichkeit
eröffnen
sei
rechtliche
Vaterposition
erlangen
Schutz
familiären
Beziehung
Kind
rechtlichen
Eltern
entgegensteht
BVerfG
FamRZ
.
entspricht
Gesetzgeber
sozial-familiären
Beziehung
gelebten
Elternschaft
rechtlichen
Vaters
Vorrang
grundrechtlich
geschützten
Interesse
leiblichen
Vaters
eingeräumt
hat
seinerseits
rechtliche
Elternstellung
einzurücken
.
gericht
hat
Folgezeit
ständiger
Rechtsprechung
Verfassungswidrigkeit
gesetzlichen
Regelung
verneint
FamRZ
f.
.
übereinstimmend
hat
auch
Senat
verfassungsrechtlichen
Bedenken
gesetzliche
Regelung
erhoben
Senatsurteil
FamRZ
.
Gesetzeslage
ist
auch
Art
.
EMRK
vereinbar
vgl.
BVerfG
FamRZ
.
Europäische
Gerichtshof
Menschenrechte
hat
deutschen
Gesetzgeber
getroffene
Entscheidung
Entscheidungen
Rahmen
nationalen
Beurteilungsspielraums
zulässig
angesehen
vgl.
FamRZ
f.
;
FamRZ
f.
FamRZ
.
Zwar
prüft
Europäische
Gerichtshof
Menschenrechte
Gesetzeslage
bezogen
Entscheidung
stehenden
Einzelfall
ausschließt
gesetzliche
Regelung
Anwendung
anderen
Fall
Bedenken
auslösen
könnte
.
Insofern
zeichnet
vorliegende
Fall
indessen
wesentliche
Besonderheiten
entspricht
mehr
regelmäßig
anzutreffenden
allgemeinen
Konkurrenz
leiblichem
rechtlichem
Vater
.
Gesetzgeber
hat
Konflikt
Rahmen
zustehenden
Beurteilungsspielraums
sozialfamiliären
Beziehung
Kind
stehenden
rechtlichen
Vaters
aufgelöst
.
weitergehende
Frage
auch
zukünftig
noch
rechtspolitisch
wünschenswert
erscheint
Interessen
leiblichen
Vaters
höherer
Stellenwert
gebührt
vgl.
BMJV
Abschlussbericht
Arbeitskreises
Abstammungsrecht
S.
f.
;
FamRZ
fällt
alleinige
Zuständigkeit
Gesetzgebers
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
F
OLG
Entscheidung
14.10.2016
UF