BESCHLUSS 18 . Oktober Abstammungssache Nachschlagewerk : ja : : ja EGBGB Art . 20 ; § Abs. Anfechtung Vaterschaft biologischen Vater bestehender sozial-familiärer Beziehung Kindes rechtlichen Vater . Beschluss 18 . Oktober OLG AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Dr. Nedden-Boeger Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 2 . Senats Familiensachen Brandenburgischen Oberlandesgerichts 14 . Oktober wird Kosten Antragstellers zurückgewiesen . Wert : € Gründe : vorliegenden Abstammungssache ficht Antragsteller Beteiligter biologischer Vater Vaterschaft Beteiligten Oktober geborenen Kind Beteiligter begehrt Feststellung selbst rechtlicher Vater sein . Antragsteller pakistanischer Staatsangehöriger hatte gesetzlichen Empfängniszeit intime Beziehung Kindesmutter ist ausweislich außergerichtlich durchgeführten Abstammungstests biologische Vater Kindes . Beteiligte libanesische Staatsangehörigkeit besitzt erkannte Vaterschaft Kind Oktober . lebt Mutter . Beziehung ist Oktober geborenes Kind hervorgegangen . Amtsgericht hat Anfechtungsantrag Bestehens sozial-familiären Beziehung Beteiligten rechtlichem Vater Kind zurückgewiesen . Oberlandesgericht hat Beschwerde Antragstellers zurückgewiesen . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Anfechtungsbegehren . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Oberlandesgericht hat juris veröffentlichte Entscheidung begründet Beteiligten Kind sozialfamiliäre Beziehung bestehe Anfechtung ausschließe . Beteiligte lebe schon länger Kind häuslicher Gemeinschaft trage tatsächliche Verantwortung Kind . gesetzliche Regelung sei auch verfassungsgemäß . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Anfechtung Antragsteller scheitert Beteiligten rechtlichem Vater Kind sozial-familiäre Beziehung besteht § Abs. . Oberlandesgericht ist Ergebnis zutreffend ausgegangen vorliegende Anfechtungsantrag deutschem Recht beurteilen ist . Qualifizierung Anfechtung Vaterschaft leiblichen Vater ist beachten Komponenten besteht Erfolgsfall bestehende rechtliche Vaterschaft beseitigt zugleich Feststellung Antragstellers rechtlichem Vater Kindes führt § Abs. FamFG . Dementsprechend richtet Beurteilung Beseitigung bestehenden rechtlichen Vaterschaft Art . Feststellung Vaterschaft Art . EGBGB beurteilen ist vgl. Senatsurteil 23 November FamRZ . . qualifizierten Vaterschaftsanerkennung . Maßstäben kann Abstammung Art . Satz Recht angefochten werden Voraussetzungen ergeben . Vorfrage Abstammung bestimmt Art . EGBGB führt Art . Abs. Satz EGBGB gewöhnlichen Aufenthalts Kindes deutschen Recht Vaterschaft Beteiligten gemäß § Nr. . Vaterschaftsanfechtung vorliegenden Konstellation wahlweise auch weitere Rechtsordnung etwa Heimatrecht Antragstellers Beteiligten Anwendung finden könnte Erfolg Anfechtung geringere Voraussetzungen stellen würde ist Beteiligten vorgebracht worden . Auch Rechtsbeschwerde erhebt insoweit Beanstandungen . Oberlandesgericht ist Vorbringen Antragstellers zutreffend Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen . Feststellungen Oberlandesgerichts besteht Beteiligten Kind sozial-familiäre Beziehung Anfechtung ausschließt . § Abs. setzt Anfechtung leiblichen Vater Kind rechtlichen Vater sozial-familiäre Beziehung besteht Zeitpunkt Todes bestanden hat . zeitlicher Hinsicht kommt abgesehen Fall rechtliche Vater verstorben ist Bestehen sozial-familiären Beziehung Abschluss Beschwerdeinstanz letzten Tatsacheninstanz vgl. Senatsurteil FamRZ ; BVerfG FamRZ f. ; aA OLG ; Staudinger/Rauscher § . . Beteiligte hat Feststellungen Vorinstanzen tatsächliche Verantwortung Kind übernommen lebt auch Oktober geborenen leiblichen Kind Kindesmutter bereits längere Zeit . ist rechtlicher Hinsicht erinnern . Rechtsbeschwerde werden insoweit auch Beanstandungen erhoben . bestehende gesetzliche Regelung ist Auffassung Rechtsbeschwerde verfassungsgemäß . Gesetz Änderung Vorschriften Anfechtung Vaterschaft Umgangsrecht Bezugspersonen Kindes 23 . April . S. eingeführten 30 . April Kraft getretenen Regelung hat Gesetzgeber Vorgaben Bundesverfassungsgerichts Entscheidung 9 . April FamRZ orientiert . Entscheidung hat Bundesverfassungsgericht hervorgehoben leiblichen Vater Möglichkeit eröffnen sei rechtliche Vaterposition erlangen Schutz familiären Beziehung Kind rechtlichen Eltern entgegensteht BVerfG FamRZ . entspricht Gesetzgeber sozial-familiären Beziehung gelebten Elternschaft rechtlichen Vaters Vorrang grundrechtlich geschützten Interesse leiblichen Vaters eingeräumt hat seinerseits rechtliche Elternstellung einzurücken . gericht hat Folgezeit ständiger Rechtsprechung Verfassungswidrigkeit gesetzlichen Regelung verneint FamRZ f. . übereinstimmend hat auch Senat verfassungsrechtlichen Bedenken gesetzliche Regelung erhoben Senatsurteil FamRZ . Gesetzeslage ist auch Art . EMRK vereinbar vgl. BVerfG FamRZ . Europäische Gerichtshof Menschenrechte hat deutschen Gesetzgeber getroffene Entscheidung Entscheidungen Rahmen nationalen Beurteilungsspielraums zulässig angesehen vgl. FamRZ f. ; FamRZ f. FamRZ . Zwar prüft Europäische Gerichtshof Menschenrechte Gesetzeslage bezogen Entscheidung stehenden Einzelfall ausschließt gesetzliche Regelung Anwendung anderen Fall Bedenken auslösen könnte . Insofern zeichnet vorliegende Fall indessen wesentliche Besonderheiten entspricht mehr regelmäßig anzutreffenden allgemeinen Konkurrenz leiblichem rechtlichem Vater . Gesetzgeber hat Konflikt Rahmen zustehenden Beurteilungsspielraums sozialfamiliären Beziehung Kind stehenden rechtlichen Vaters aufgelöst . weitergehende Frage auch zukünftig noch rechtspolitisch wünschenswert erscheint Interessen leiblichen Vaters höherer Stellenwert gebührt vgl. BMJV Abschlussbericht Arbeitskreises Abstammungsrecht S. f. ; FamRZ fällt alleinige Zuständigkeit Gesetzgebers . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung F OLG Entscheidung 14.10.2016 UF