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1237 lines
10 KiB

BESCHLUSS
3
.
Februar
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
2
;
§
§
krankheitsbedingte
Fehlen
freien
Willens
.
.
Abs.
hat
sachverständig
beratene
Gericht
auch
dann
festzustellen
Betroffene
Bestellung
Betreuers
allein
vermeintlich
wirksamen
Vorsorgevollmacht
wendet
Anschluss
26
.
Februar
ZB
FamRZ
14
.
Januar
FamRZ
.
Frage
Betroffene
Zeitpunkt
Vollmachterteilung
§
Nr.
geschäftsunfähig
war
hat
Gericht
§
FamFG
Amts
aufzuklären
.
Insoweit
bedarf
zwingend
förmlichen
Beweisaufnahme
Einholung
Sachverständigengutachtens
Abs.
FamFG
Anschluss
19
.
August
FamRZ
.
Kann
Unwirksamkeit
Vorsorgevollmacht
positiv
festgestellt
werden
bleibt
wirksamen
Bevollmächtigung
.
Zweifel
wirksamen
Bevollmächtigung
auch
Gericht
anzustellenden
Ermittlungen
verbleiben
führen
nur
dann
Erforderlichkeit
Betreuung
Akzeptanz
Vollmacht
Rechtsverkehr
eingeschränkt
ist
Dritte
Vollmacht
Berufung
Bedenken
zurückgewiesen
haben
entsprechendes
konkret
besorgen
ist
Abgrenzung
Senatsbeschlüssen
15
.
Dezember
FamRZ
19
.
FamRZ
.
Beschluss
3
.
Februar
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Jahr
geborene
Betroffene
wendet
Anordnung
Betreuung
.
meint
Betreuung
sei
Bevollmächtigung
erforderlich
.
Betroffene
leidet
mittelschweren
hirnorganischen
Psychosyndrom
Rahmen
senilen
Demenzprozesses
.
hat
Beteiligten
Tochter
Beteiligten
Ehemann
10
.
Januar
Fall
Erkrankung
Generalvollmacht
erteilt
zusammen
einzeln
Betroffene
handeln
können
.
Amtsgericht
hat
Beteiligte
Aufgabenkreise
Sorge
Gesundheit
Vertretung
Behörden
Versicherungen
sonstigen
Institutionen
Entgegennahme
Öffnen
Post
Vertretung
Gerichtsverfahren
Betreuerin
Betroffene
bestellt
.
Fall
Verhinderung
hat
Beteiligten
Ersatzbetreuer
bestellt
.
Landgericht
hat
Beschwerde
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Betroffene
Rechtsbeschwerde
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
Landgericht
hat
Entscheidung
folgt
begründet
:
medizinische
Notwendigkeit
Zeitpunkt
Beschlusserlasses
Betreuerbestellung
vorgelegen
habe
werde
Beschwerde
angegriffen
.
Betroffenen
10
.
Januar
erteilte
Generalvollmacht
schließe
Anordnung
Betreuung
auch
umfangreicher
Beweisaufnahme
zweifelsfrei
feststehe
Betroffene
Zeitpunkt
Vollmachterteilung
geschäftsfähig
gewesen
sei
.
Zwar
hätten
Betroffenen
benannten
Zeugen
Zweifel
Geschäftsfähigkeit
Zeitpunkt
Vollmachterteilung
gehabt
.
Jedoch
habe
Zeuge
Vernehmung
widerspruchsfrei
ausgesagt
Rahmen
durchgeführten
neurologischen
Behandlung
sei
ersten
Vorstellung
August
wahnhafte
Inhalte
Halluzinationen
Beziehungsideen
gegangen
.
habe
Betroffenen
schizophreniforme
Störung
festgestellt
Verdacht
beginnende
Demenz
gehabt
.
Unterlagen
befindlichen
Patientenfragebogen
habe
ergeben
Betroffene
bereits
Jahren
neurologischer
psychiatrischer
Behandlung
gewesen
sei
.
Betroffene
habe
auch
berichtet
Stimmen
höre
verfolgt
beobachtet
fühle
.
Zweifel
Geschäftsfähigkeit
Betroffenen
Zeitpunkt
Vollmachterteilung
seien
Begutachtungen
Sachverständigen
bestätigt
worden
.
sei
Ergebnis
gekommen
bereits
Jahre
Schlaganfallereignis
Betroffenen
gekommen
sein
könne
bildgebende
Verfahren
Februar
zerebrale
Defekte
Schlaganfällen
geringe
mikropathologische
Veränderungen
gezeigt
hätten
.
Zumindest
seien
aber
zerebrale
Durchblutungsstörungen
gewissen
Symptomatik
festzuhalten
.
sei
kennzeichnend
zwar
zeitweilige
Symptomatik
vorhanden
sei
Rückbildung
aber
Krankheitsanzeichen
Hinsicht
mehr
bestünden
.
Sachverständige
habe
auch
Befundbericht
Zeugen
14
.
August
Bezug
genommen
Betroffene
Halluzinationen
leide
zeitweilig
vorhanden
gewesen
seien
schizophrene
Störung
denken
ließen
.
bestünden
Ergebnis
Bedenken
Betroffene
Erteilung
Generalvollmacht
Fähigkeit
besessen
habe
Bedeutung
abgegebenen
Willenserklärung
erkennen
Erkenntnis
handeln
.
II
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
Punkten
stand
.
1
.
bislang
getroffenen
Feststellungen
rechtfertigen
Schluss
Landgerichts
erteilten
Vollmacht
Betreuung
erforderlich
ist
.
Ebenso
Betreuung
erfordernde
Krankheit
hinreichender
Sicherheit
feststehen
muss
bloße
Verdachtsdiagnose
also
ausreicht
16
.
Mai
ZB
FamRZ
.
genügt
bloßer
Verdacht
Vermutung
Wirksamkeit
vorliegenden
Vollmachtsurkunde
erschüttern
.
Kann
Unwirksamkeit
Vorsorgevollmacht
positiv
festgestellt
werden
bleibt
somit
wirksamen
Bevollmächtigung
.
frühere
Senatsrechtsprechung
widerspricht
vgl.
Senatsbeschlüsse
15
.
Dezember
FamRZ
.
19
.
August
FamRZ
.
hält
Senat
.
bestehende
Vollmacht
dann
Zweifel
gezogen
wird
Bevollmächtigten
ermöglicht
Angelegenheiten
Betroffenen
ebenso
gut
Betreuer
besorgen
§
Abs.
Satz
ist
nachgeordnete
Frage
erst
stellt
Frage
Wirksamkeit
Vollmacht
ausermittelt
ist
vgl.
BeckOGK/Schmidt-Recla
Stand
November
§
.
;
Erman/Roth
14
.
Aufl
.
§
.
positiv
festgestellt
werden
kann
wirksam
unwirksam
ist
.
Bleiben
Bedenken
kommt
Akzeptanz
Vollmacht
Rechtsverkehr
eingeschränkt
ist
Dritte
Vollmacht
Berufung
Bedenken
zurückgewiesen
haben
entsprechendes
konkret
besorgen
ist
so
auch
OLG
f.
;
.
Aufl
.
§
.
;
BeckOGK/Schmidt-Recla
[
Stand
November
§
.
;
Erman/Roth
14
.
Aufl
.
§
.
;
jurisPK-BGB/Bieg
Stand
:
26
.
Oktober
§
.
.
Gemessen
genügen
bislang
getroffenen
Feststellungen
Landgerichts
Erforderlichkeit
Betreuung
bejahen
können
.
Landgericht
ist
freilich
beanstandender
Weise
Ergebnis
gelangt
Bedenken
Wirksamkeit
erteilten
Vollmacht
bestünden
.
Allerdings
rügt
Rechtsbeschwerde
Recht
später
bestellte
Gutachter
B.
Einvernahme
Zeugen
Ausnahme
Einvernahme
Zeugen
teilgenommen
habe
.
weist
Rechtsbeschwerde
auch
zutreffend
Zeugenvernehmung
Beweisbeschlusses
Landgerichts
Beisein
Sachverständigen
stattfinden
sollte
.
Zwar
war
Beweisbeschluss
Sachverständige
S.
benannt
Vernehmung
Zeugen
auch
tatsächlich
teilgenommen
hat
.
Jedoch
hat
Landgericht
später
entpflichtet
Stelle
Sachverständigen
Gutachter
bestellt
.
Gleichwohl
ist
Landgericht
gewählte
Verfahren
auch
Hintergrund
ursprünglichen
Beweisbeschlusses
Rechtsgründen
beanstanden
.
umfangreichen
Protokollierung
Zeugenvernehmung
Termin
23
.
Januar
sind
Fragen
entnehmen
Sachverständige
S.
ergänzend
Zeugen
gerichtet
hat
auch
entsprechenden
Antworten
.
ergänzenden
Anhörung
Termin
9
Juli
ergibt
hat
Sachverständige
B.
Zeugenaussagen
Begutachtung
verwertet
ist
aber
Ergebnis
gelangt
Aussagen
Richtigkeit
unterstellt
Zweifel
fähigkeit
Betroffenen
hätten
entkräften
können
krankheitsbedingten
Ausfälle
Betroffenen
Natur
nur
temporär
aufgetreten
sein
könnten
.
Ersichtlich
hat
Sachverständige
vorliegenden
ärztlichen
Befunde
maßgeblich
erachtet
.
Landgericht
Verfahrenslage
Abstand
genommen
hat
Zeugen
nochmals
nunmehr
Beisein
Sachverständigen
vernehmen
liegt
noch
tatrichterlichen
Ermessen
.
Ebenso
verfängt
Rüge
Rechtsbeschwerde
Landgericht
zugrunde
gelegte
Gutachten
Sachverständigen
genüge
Anforderungen
Senatsrechtsprechung
Gutachten
Betreuungssachen
gemäß
§
FamFG
stelle
.
Frage
Betroffene
Zeitpunkt
Vollmachterteilung
Nr.
geschäftsunfähig
war
hat
Gericht
§
FamFG
Amts
aufzuklären
.
Insoweit
bedarf
Auffassung
Rechtsbeschwerde
zwingend
förmlichen
Beweisaufnahme
Einholung
Sachverständigengutachtens
§
Abs.
FamFG
.
ändert
freilich
Umstand
regelmäßig
jedenfalls
Einholung
fachärztlichen
Stellungnahme
erforderlich
sein
wird
.
steht
jedoch
anders
Fall
§
FamFG
pflichtgemäßen
Ermessen
Gerichts
Wege
Strengbeweises
vorgeht
§
Abs.
FamFG
vgl.
Senatsbeschluss
19
.
August
FamRZ
.
f.
.
hat
Landgericht
Frage
Geschäftsfähigkeit
Betroffenen
Zeitpunkt
Vollmachterteilung
.
.
§
FamFG
hinreichend
ausermittelt
.
Landgericht
hat
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
allerdings
Frage
vorgelegt
Anhaltspunkte
mangelnde
Akzeptanz
Vollmacht
Rechtsverkehr
bestehen
.
wird
nachzuholen
haben
.
2
.
angefochtene
Entscheidung
kann
auch
bestehen
bleiben
Landgericht
festgestellt
hat
freier
Wille
Betroffenen
.
.
§
Abs.
Bestellung
Betreuers
entgegensteht
.
§
Abs.
darf
freien
Willen
Volljährigen
Betreuer
bestellt
werden
.
Annahme
freien
Willens
Sinne
§
Abs.
setzt
Handlungsfähigkeit
.
Betroffene
muss
mithin
Lage
sein
Grundsatz
Betreuerbestellung
sprechenden
Gesichtspunkte
erkennen
gegeneinander
abzuwägen
gewonnenen
Erkenntnis
handeln
also
ergebenden
Schlüsse
Bezug
Einrichtung
Betreuung
umzusetzen
.
krankheitsbedingte
Fehlen
freien
Willens
hat
sachverständig
beratene
Gericht
festzustellen
vgl.
Senatsbeschlüsse
26
.
Februar
ZB
FamRZ
.
.
14
.
Januar
FamRZ
.
.
.
rechtlichen
Vorgaben
genügenden
Feststellung
Betroffenen
freien
Willen
mangelt
fehlt
.
amtsgerichtliche
noch
landgerichtliche
Entscheidung
verhalten
.
Ebenso
wenig
enthalten
Gutachten
Sachverständigen
S.
B.
Ausführungen
freien
Willen
Zeitpunkt
Begutachtung
.
-9-
Gerichte
waren
etwa
entsprechenden
Ermittlungen
entbunden
Betreuungsbedürftigkeit
Betroffenen
Grunde
Streit
war
Beschwerde
Rechtsbeschwerde
allein
Wirksamkeit
Vollmacht
Überprüfung
gestellt
wurde
.
spätestens
Beschwerde
hat
Betroffene
dokumentiert
Bestellung
Betreuerin
Willen
entspricht
so
Voraussetzungen
§
Abs.
Amts
prüfen
waren
.
.
Abs.
FamFG
ist
angefochtene
Beschluss
aufzuheben
.
Sache
ist
noch
weitere
Ermittlungen
durchzuführen
sind
Landgericht
zurückzuverweisen
Abs.
Satz
FamFG
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
Sollten
weiteren
Feststellungen
ergeben
Betreuung
Bevollmächtigung
erforderlich
ist
wird
Landgericht
erwägen
haben
dann
noch
durchzuführende
Begutachtung
Betroffenen
freien
Willen
auch
Betreuung
.
.
§
Abs.
erforderlich
machende
Erkrankung
erstrecken
.
Zwar
war
bereits
Gegenstand
Begutachtung
Sachverständigen
S.
Hintergrund
Landgericht
entpflichtet
worden
ist
mitgeteilt
hatte
Facharzt
Psychiatrie
"
Jahren
mehr
praktisch
nervenheilkundlich
tätig
"
gewesen
sein
dürfte
erneute
Begutachtung
erforderliche
Sachkunde
aufweisenden
Sachverständigen
geboten
sein
Sachverständige
B.
Gutachten
allein
Beweisfrage
beantwortet
hat
Betroffene
Vollmacht
wirksam
erteilt
habe
.
Schließlich
wird
Landgericht
Vorlage
Sachverständigengutachtens
erwägen
haben
Betroffene
selbst
anzuhören
vgl.
Senatsbeschluss
2
.
Dezember
ZB
juris
.
.
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
FamFG
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung