BESCHLUSS 3 . Februar Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. 2 ; § § krankheitsbedingte Fehlen freien Willens . . Abs. hat sachverständig beratene Gericht auch dann festzustellen Betroffene Bestellung Betreuers allein vermeintlich wirksamen Vorsorgevollmacht wendet Anschluss 26 . Februar ZB FamRZ 14 . Januar FamRZ . Frage Betroffene Zeitpunkt Vollmachterteilung § Nr. geschäftsunfähig war hat Gericht § FamFG Amts aufzuklären . Insoweit bedarf zwingend förmlichen Beweisaufnahme Einholung Sachverständigengutachtens Abs. FamFG Anschluss 19 . August FamRZ . Kann Unwirksamkeit Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden bleibt wirksamen Bevollmächtigung . Zweifel wirksamen Bevollmächtigung auch Gericht anzustellenden Ermittlungen verbleiben führen nur dann Erforderlichkeit Betreuung Akzeptanz Vollmacht Rechtsverkehr eingeschränkt ist Dritte Vollmacht Berufung Bedenken zurückgewiesen haben entsprechendes konkret besorgen ist Abgrenzung Senatsbeschlüssen 15 . Dezember FamRZ 19 . FamRZ . Beschluss 3 . Februar AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Nedden-Boeger Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 10 Juli aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Jahr geborene Betroffene wendet Anordnung Betreuung . meint Betreuung sei Bevollmächtigung erforderlich . Betroffene leidet mittelschweren hirnorganischen Psychosyndrom Rahmen senilen Demenzprozesses . hat Beteiligten Tochter Beteiligten Ehemann 10 . Januar Fall Erkrankung Generalvollmacht erteilt zusammen einzeln Betroffene handeln können . Amtsgericht hat Beteiligte Aufgabenkreise Sorge Gesundheit Vertretung Behörden Versicherungen sonstigen Institutionen Entgegennahme Öffnen Post Vertretung Gerichtsverfahren Betreuerin Betroffene bestellt . Fall Verhinderung hat Beteiligten Ersatzbetreuer bestellt . Landgericht hat Beschwerde Betroffenen zurückgewiesen . Hiergegen wendet Betroffene Rechtsbeschwerde . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Landgericht . Landgericht hat Entscheidung folgt begründet : medizinische Notwendigkeit Zeitpunkt Beschlusserlasses Betreuerbestellung vorgelegen habe werde Beschwerde angegriffen . Betroffenen 10 . Januar erteilte Generalvollmacht schließe Anordnung Betreuung auch umfangreicher Beweisaufnahme zweifelsfrei feststehe Betroffene Zeitpunkt Vollmachterteilung geschäftsfähig gewesen sei . Zwar hätten Betroffenen benannten Zeugen Zweifel Geschäftsfähigkeit Zeitpunkt Vollmachterteilung gehabt . Jedoch habe Zeuge Vernehmung widerspruchsfrei ausgesagt Rahmen durchgeführten neurologischen Behandlung sei ersten Vorstellung August wahnhafte Inhalte Halluzinationen Beziehungsideen gegangen . habe Betroffenen schizophreniforme Störung festgestellt Verdacht beginnende Demenz gehabt . Unterlagen befindlichen Patientenfragebogen habe ergeben Betroffene bereits Jahren neurologischer psychiatrischer Behandlung gewesen sei . Betroffene habe auch berichtet Stimmen höre verfolgt beobachtet fühle . Zweifel Geschäftsfähigkeit Betroffenen Zeitpunkt Vollmachterteilung seien Begutachtungen Sachverständigen bestätigt worden . sei Ergebnis gekommen bereits Jahre Schlaganfallereignis Betroffenen gekommen sein könne bildgebende Verfahren Februar zerebrale Defekte Schlaganfällen geringe mikropathologische Veränderungen gezeigt hätten . Zumindest seien aber zerebrale Durchblutungsstörungen gewissen Symptomatik festzuhalten . sei kennzeichnend zwar zeitweilige Symptomatik vorhanden sei Rückbildung aber Krankheitsanzeichen Hinsicht mehr bestünden . Sachverständige habe auch Befundbericht Zeugen 14 . August Bezug genommen Betroffene Halluzinationen leide zeitweilig vorhanden gewesen seien schizophrene Störung denken ließen . bestünden Ergebnis Bedenken Betroffene Erteilung Generalvollmacht Fähigkeit besessen habe Bedeutung abgegebenen Willenserklärung erkennen Erkenntnis handeln . II . hält rechtlicher Überprüfung Punkten stand . 1 . bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen Schluss Landgerichts erteilten Vollmacht Betreuung erforderlich ist . Ebenso Betreuung erfordernde Krankheit hinreichender Sicherheit feststehen muss bloße Verdachtsdiagnose also ausreicht 16 . Mai ZB FamRZ . genügt bloßer Verdacht Vermutung Wirksamkeit vorliegenden Vollmachtsurkunde erschüttern . Kann Unwirksamkeit Vorsorgevollmacht positiv festgestellt werden bleibt somit wirksamen Bevollmächtigung . frühere Senatsrechtsprechung widerspricht vgl. Senatsbeschlüsse 15 . Dezember FamRZ . 19 . August FamRZ . hält Senat . bestehende Vollmacht dann Zweifel gezogen wird Bevollmächtigten ermöglicht Angelegenheiten Betroffenen ebenso gut Betreuer besorgen § Abs. Satz ist nachgeordnete Frage erst stellt Frage Wirksamkeit Vollmacht ausermittelt ist vgl. BeckOGK/Schmidt-Recla Stand November § . ; Erman/Roth 14 . Aufl . § . positiv festgestellt werden kann wirksam unwirksam ist . Bleiben Bedenken kommt Akzeptanz Vollmacht Rechtsverkehr eingeschränkt ist Dritte Vollmacht Berufung Bedenken zurückgewiesen haben entsprechendes konkret besorgen ist so auch OLG f. ; . Aufl . § . ; BeckOGK/Schmidt-Recla [ Stand November § . ; Erman/Roth 14 . Aufl . § . ; jurisPK-BGB/Bieg Stand : 26 . Oktober § . . Gemessen genügen bislang getroffenen Feststellungen Landgerichts Erforderlichkeit Betreuung bejahen können . Landgericht ist freilich beanstandender Weise Ergebnis gelangt Bedenken Wirksamkeit erteilten Vollmacht bestünden . Allerdings rügt Rechtsbeschwerde Recht später bestellte Gutachter B. Einvernahme Zeugen Ausnahme Einvernahme Zeugen teilgenommen habe . weist Rechtsbeschwerde auch zutreffend Zeugenvernehmung Beweisbeschlusses Landgerichts Beisein Sachverständigen stattfinden sollte . Zwar war Beweisbeschluss Sachverständige S. benannt Vernehmung Zeugen auch tatsächlich teilgenommen hat . Jedoch hat Landgericht später entpflichtet Stelle Sachverständigen Gutachter bestellt . Gleichwohl ist Landgericht gewählte Verfahren auch Hintergrund ursprünglichen Beweisbeschlusses Rechtsgründen beanstanden . umfangreichen Protokollierung Zeugenvernehmung Termin 23 . Januar sind Fragen entnehmen Sachverständige S. ergänzend Zeugen gerichtet hat auch entsprechenden Antworten . ergänzenden Anhörung Termin 9 Juli ergibt hat Sachverständige B. Zeugenaussagen Begutachtung verwertet ist aber Ergebnis gelangt Aussagen Richtigkeit unterstellt Zweifel fähigkeit Betroffenen hätten entkräften können krankheitsbedingten Ausfälle Betroffenen Natur nur temporär aufgetreten sein könnten . Ersichtlich hat Sachverständige vorliegenden ärztlichen Befunde maßgeblich erachtet . Landgericht Verfahrenslage Abstand genommen hat Zeugen nochmals nunmehr Beisein Sachverständigen vernehmen liegt noch tatrichterlichen Ermessen . Ebenso verfängt Rüge Rechtsbeschwerde Landgericht zugrunde gelegte Gutachten Sachverständigen genüge Anforderungen Senatsrechtsprechung Gutachten Betreuungssachen gemäß § FamFG stelle . Frage Betroffene Zeitpunkt Vollmachterteilung Nr. geschäftsunfähig war hat Gericht § FamFG Amts aufzuklären . Insoweit bedarf Auffassung Rechtsbeschwerde zwingend förmlichen Beweisaufnahme Einholung Sachverständigengutachtens § Abs. FamFG . ändert freilich Umstand regelmäßig jedenfalls Einholung fachärztlichen Stellungnahme erforderlich sein wird . steht jedoch anders Fall § FamFG pflichtgemäßen Ermessen Gerichts Wege Strengbeweises vorgeht § Abs. FamFG vgl. Senatsbeschluss 19 . August FamRZ . f. . hat Landgericht Frage Geschäftsfähigkeit Betroffenen Zeitpunkt Vollmachterteilung . . § FamFG hinreichend ausermittelt . Landgericht hat Rechtsstandpunkt folgerichtig allerdings Frage vorgelegt Anhaltspunkte mangelnde Akzeptanz Vollmacht Rechtsverkehr bestehen . wird nachzuholen haben . 2 . angefochtene Entscheidung kann auch bestehen bleiben Landgericht festgestellt hat freier Wille Betroffenen . . § Abs. Bestellung Betreuers entgegensteht . § Abs. darf freien Willen Volljährigen Betreuer bestellt werden . Annahme freien Willens Sinne § Abs. setzt Handlungsfähigkeit . Betroffene muss mithin Lage sein Grundsatz Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte erkennen gegeneinander abzuwägen gewonnenen Erkenntnis handeln also ergebenden Schlüsse Bezug Einrichtung Betreuung umzusetzen . krankheitsbedingte Fehlen freien Willens hat sachverständig beratene Gericht festzustellen vgl. Senatsbeschlüsse 26 . Februar ZB FamRZ . . 14 . Januar FamRZ . . . rechtlichen Vorgaben genügenden Feststellung Betroffenen freien Willen mangelt fehlt . amtsgerichtliche noch landgerichtliche Entscheidung verhalten . Ebenso wenig enthalten Gutachten Sachverständigen S. B. Ausführungen freien Willen Zeitpunkt Begutachtung . -9- Gerichte waren etwa entsprechenden Ermittlungen entbunden Betreuungsbedürftigkeit Betroffenen Grunde Streit war Beschwerde Rechtsbeschwerde allein Wirksamkeit Vollmacht Überprüfung gestellt wurde . spätestens Beschwerde hat Betroffene dokumentiert Bestellung Betreuerin Willen entspricht so Voraussetzungen § Abs. Amts prüfen waren . . Abs. FamFG ist angefochtene Beschluss aufzuheben . Sache ist noch weitere Ermittlungen durchzuführen sind Landgericht zurückzuverweisen Abs. Satz FamFG . weitere Verfahren weist Senat folgendes : Sollten weiteren Feststellungen ergeben Betreuung Bevollmächtigung erforderlich ist wird Landgericht erwägen haben dann noch durchzuführende Begutachtung Betroffenen freien Willen auch Betreuung . . § Abs. erforderlich machende Erkrankung erstrecken . Zwar war bereits Gegenstand Begutachtung Sachverständigen S. Hintergrund Landgericht entpflichtet worden ist mitgeteilt hatte Facharzt Psychiatrie " Jahren mehr praktisch nervenheilkundlich tätig " gewesen sein dürfte erneute Begutachtung erforderliche Sachkunde aufweisenden Sachverständigen geboten sein Sachverständige B. Gutachten allein Beweisfrage beantwortet hat Betroffene Vollmacht wirksam erteilt habe . Schließlich wird Landgericht Vorlage Sachverständigengutachtens erwägen haben Betroffene selbst anzuhören vgl. Senatsbeschluss 2 . Dezember ZB juris . . . weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. FamFG . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung