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10 KiB

BESCHLUSS
22
.
März
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
Satz
;
Abs.
Wird
Kindschaftssache
Rechtspfleger
Verfahrensbeistand
bestellt
findet
Entscheidung
befristete
Erinnerung
Abs.
RPflG
.
Beschluss
22
.
März
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Botur
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Antragsteller
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Fristen
Einlegung
Begründung
Rechtsbeschwerde
gewährt
.
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
wird
Beschluss
11
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
16
.
März
aufgehoben
.
Beschwerde
Antragstellers
wird
Beschluss
Amtsgerichts
Familiengericht
24
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
Erinnerung
Beschluss
21
.
Januar
Kosten
Familiengericht
zurückverwiesen
.
:
Amtsgericht
Gründe
:
Antragsteller
wendet
Bestellung
Verfahrensbeistands
Kindschaftssache
Rechtspfleger
.
Antragsteller
ist
Vater
Antragsgegnerin
Mutter
10
.
Februar
geborenen
Sohnes
.
Oktober
hat
Antragsteller
Antrag
Auskunftserteilung
persönlichen
Verhältnisse
gemeinsamen
Kindes
§
gestellt
.
Beschluss
21
.
Januar
hat
Rechtspflegerin
Amtsgerichts
Kind
Rechtsanwältin
berufsmäßigen
Verfahrensbeistand
bestellt
weitere
Aufgabe
übertragen
Gespräche
Eltern
weiteren
Bezugspersonen
Kindes
führen
einvernehmlichen
Regelung
Verfahrensgegenstands
mitzuwirken
.
Beschluss
hat
Antragsteller
fristgerecht
Beschwerde
eingelegt
.
Verfügung
22
.
Februar
hat
Rechtspflegerin
Akten
zuständigen
Richter
Vermerk
vorgelegt
Erinnerung
abhelfe
.
Beschluss
24
.
Februar
hat
Richter
Erinnerung
Begründung
zurückgewiesen
Beschluss
21
.
Januar
sei
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
selbstständig
anfechtbar
.
Antragsteller
hiergegen
eingelegte
Beschwerde
hat
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
.
Entscheidung
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angegriffenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Amtsgericht
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
FamRZ
veröffentlichten
Entscheidung
ausgeführt
Regelung
§
Abs.
Satz
FamFG
Bestellung
Verfahrensbeistands
selbstständig
anfechtbar
sei
gelte
auch
dann
Richter
Rechtspfleger
Bestellung
entschieden
habe
.
Zulassung
Rechtspflegererinnerung
gemäß
§
Abs.
sei
Gewährleistung
Rechtsschutzgarantie
Art
.
Abs.
GG
erforderlich
.
Bestellung
Verfahrensbeistands
greife
grundsätzlich
Rechte
Eltern
.
Insbesondere
werde
bestehende
Sorgerecht
tangiert
.
Beeinträchtigung
Eltern
ergebe
lediglich
Bestellung
Verfahrensbeistands
Kosten
entstünden
Umständen
verfahrensabschließenden
Entscheidung
Eltern
ganz
teilweise
auferlegt
werden
könnten
.
Kindschaftsverfahren
wirke
Kostenbelastung
aber
frühestens
verfahrensabschließenden
Entscheidung
Überprüfung
Richter
Fall
erreicht
werden
könne
.
gemäß
§
Abs.
FamFG
Beurteilung
Beschwerdegericht
auch
selbstständig
anfechtbaren
Zwischenentscheidungen
unterlägen
sei
sichergestellt
richterliche
Kontrolle
Bestellung
Verfahrensbeistands
entstandenen
Kosten
Verteilung
Beteiligten
stattfinde
.
Eltern
sei
zumutbar
Sicht
Bestellung
Verfahrensbeistands
sprechenden
Gründe
Rahmen
Beschwerde
Endentscheidung
vorzubringen
.
würde
Zulassung
Rechtspflegererinnerung
Regelung
§
Abs.
Satz
FamFG
verfolgte
Zweck
Verfahrensbeschleunigung
erschwert
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
befristete
Erinnerung
§
Abs.
RPflG
statthaft
Kindschaftssache
vorliegenden
Fall
Rechtspfleger
Bestellung
Verfahrensbeistands
entschieden
hat
.
Entscheidungen
Rechtspflegers
Rechtsmittel
allgemeinen
verfahrensrechtlichen
Vorschriften
gegeben
ist
findet
Erinnerung
§
Abs.
Satz
RPflG
.
Rechtspflegererinnerung
ist
immer
dann
eröffnet
Entscheidung
hätte
Richter
erlassen
konkreten
Fall
unanfechtbar
wäre
vgl.
MünchKommZPO/
5
.
Aufl
.
§
.
etwa
vornherein
statthaftes
Rechtsmittel
gegeben
ist
statthaftes
Rechtsmittel
anderen
Gründen
unzulässig
ist
vgl.
Senatsbeschluss
26
.
Juni
FamRZ
.
.
Erinnerung
entscheidet
dann
Fall
Nichtabhilfe
Rechtspfleger
§
Abs.
Satz
RPflG
Familienrichter
.
Lediglich
gerichtliche
Verfügungen
Rechtspflegers
geltenden
Bestimmungen
wirksam
geworden
sind
mehr
geändert
werden
können
unterliegen
§
Abs.
Erinnerung
.
Unanfechtbarkeit
beruht
Dritte
Bestand
Verfügung
vertrauen
mehr
abgeändert
werden
kann
5
.
Aufl
.
§
.
.
sind
vorliegend
Voraussetzungen
Statthaftigkeit
Erinnerung
§
Abs.
Satz
RPflG
erfüllt
.
§
Abs.
Satz
FamFG
ist
Kindschaftssache
Bestellung
Verfahrensbeistands
Aufhebung
Ablehnung
derartigen
Maßnahme
selbständig
anfechtbar
.
Rechtsmittel
Bestellung
wäre
Richter
angeordnet
worden
wäre
somit
statthaft
.
folgt
bereits
Wortlaut
§
Abs.
Satz
Rechtspfleger
gemäß
§
Nr.
lit
.
erfolgte
Bestellung
Verfahrensbeistands
Kindschaftssache
Rechtspflegererinnerung
statthafte
Rechtsbehelf
ist
.
Ausschlussregelung
§
Abs.
greift
hier
schon
Bestellung
Verfahrensbeistands
gemäß
§
Abs.
FamFG
jederzeit
wieder
aufgehoben
werden
kann
Interessen
Kindes
Rechtsanwalt
anderen
geeigneten
Verfahrensbevollmächtigten
angemessen
vertreten
werden
.
schützenswertes
Interesse
Beteiligten
Bestand
Bestellung
besteht
.
Beschwerdegericht
Auffassung
vertritt
Regelung
Abs.
Satz
FamFG
habe
Folge
auch
Erinnerung
Abs.
RPflG
statthaft
sei
hier
Rechtspfleger
Bestellung
Verfahrensbeistands
entschieden
habe
kann
gefolgt
werden
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
gewährleistet
Art
.
Abs.
GG
möglichst
lückenlosen
Schutz
Verletzung
Rechtssphäre
Einzelnen
Eingriffe
öffentlichen
Gewalt
FamRZ
.
Entscheidungen
Rechtspflegers
sind
zwar
Teil
Rechtspflege
gehören
jedoch
öffentlichen
Gewalt
Sinne
Art
.
Abs.
GG
10
.
Dezember
.
.
Rechte
Bürgers
eingreifen
müssen
rechtlicher
tatsächlicher
Hinsicht
richterlichen
Prüfung
unterstellt
werden
können
BVerfG
FamRZ
.
Grundlage
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
hat
Bayerische
Oberste
Landesgericht
entschieden
Bestellung
Verfahrenspflegers
Rechtspfleger
Charakters
vorbereitenden
Zwischenentscheidung
richterlichen
Prüfung
unterstellen
Rechtspflegererinnerung
§
Abs.
statthaft
sei
vgl.
FamRZ
.
Auch
Senat
hat
Hinblick
Rechtschutzgarantie
Art
.
Abs.
GG
bereits
mehrfach
Statthaftigkeit
Rechtspflegererinnerung
ansonsten
unanfechtbaren
Entscheidung
bejaht
vgl.
Senatsbeschlüsse
28
.
Mai
ZB
FamRZ
.
;
15
.
.
26
.
Juni
FamRZ
.
.
ist
auch
vorliegenden
Fall
geboten
Entscheidung
Rechtspflegers
Bestellung
Verfahrensbeistands
richterlichen
Prüfung
unterstellen
.
Beschwerdegericht
meint
zwar
Zulassung
Rechtspflegererinnerung
Gewährleistung
Rechtsschutzgarantie
Art
.
Abs.
GG
erforderlich
sei
Bestellung
Verfahrensbeistands
grundsätzlich
Rechte
Eltern
eingreife
.
Beeinträchtigung
Eltern
ergebe
nur
Hinblick
wirtschaftliche
Risiko
möglicherweise
Kosten
Verfahrensbeistandschaft
beteiligt
werden
.
Gesichtspunkt
rechtfertige
selbstständige
Anfechtbarkeit
Bestellung
jedoch
.
übersieht
Beschwerdegericht
jedoch
Bestellung
Verfahrensbeistands
Elternrecht
Gefahr
möglichen
Kostenbelastung
berührt
wird
.
Wird
Kindschaftssache
Verfahrensbeistand
bestellt
obliegt
§
Abs.
Satz
FamFG
Aufgabe
subjektive
objektive
Interesse
Kindes
ermitteln
gerichtlichen
Verfahren
Geltung
bringen
.
handelt
Person
bezogenen
Kindschaftsverfahren
originäre
Aufgabe
Verfahrensbeistands
FamRZ
.
.
umfassende
Wahrnehmung
sämtlicher
Belange
Interessen
Kindes
ist
jedoch
Bestandteil
elterlichen
Sorge
§
Art
.
Abs.
GG
geschützten
Elternrechts
.
Bestellung
Verfahrensbeistands
werden
Eltern
Rechtsstellung
insoweit
betroffen
gerichtliche
Verfahren
weiteren
Person
Wahrnehmung
Interessen
Kindes
übertragen
wird
.
kommt
Verfahrensbeistand
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
berechtigt
ist
Interesse
Kindes
Rechtsmittel
Kindschaftssachen
ergangene
Entscheidung
einzulegen
somit
gerichtliche
Entscheidung
Eltern
einverstanden
wären
angreifen
kann
.
Wird
Verfahrensbeistand
vorliegenden
Fall
§
Abs.
Satz
FamFG
zusätzlich
Aufgabe
übertragen
Gespräche
Eltern
weiteren
Bezugspersonen
Kindes
führen
Zustandekommen
einvernehmlichen
Regelung
Verfahrensgegenstand
mitzuwirken
verstärkt
Eingriff
Elternrecht
.
Insbesondere
ist
Verfahren
Umgang
Herausgabe
Kindes
betreffen
gemäß
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
FamFG
einvernehmliche
Regelung
Wege
gerichtlich
gebilligten
Vergleichs
grundsätzlich
nur
noch
Zustimmung
Verfahrensbeistands
möglich
vgl.
19
.
Aufl
.
.
.
Bestellung
Verfahrensbeistands
verbundene
Eingriff
Elternrecht
wird
allerdings
abgemildert
Verfahrensbeistand
§
Abs.
Satz
FamFG
gesetzlicher
Vertreter
Kindes
-9-
ist
.
Gesetzgeber
wollte
erreichen
Eingriff
Elternrecht
möglichst
gering
gehalten
Befugnisse
Eltern
eingegriffen
wird
Erreichung
Bestellung
Verfahrensbeistands
verbundenen
Ziels
notwendig
ist
vgl.
Senatsbeschluss
FamRZ
.
f.
;
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
rechtfertigt
Entscheidung
Bestellung
Verfahrensbeistands
dann
selbstständig
anfechtbar
erklären
Richter
tätig
geworden
ist
.
Fall
ist
Rechtsschutzgarantie
Art
.
Abs.
GG
ausreichend
Möglichkeit
Rechnung
getragen
Bestellung
Verfahrensbeistands
Rahmen
Rechtsmittels
Hauptsache
ergangene
Entscheidung
gerichtlich
überprüfen
lassen
.
Auch
Gesichtspunkt
möglichen
Kostenbelastung
rechtfertigt
Fall
selbstständige
Anfechtbarkeit
FamFG
5
.
Aufl
.
.
28
;
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
Anders
verhält
jedoch
Rechtspfleger
Bestellung
Verfahrensbeistands
entschieden
hat
.
Falle
verlangt
Art
.
Abs.
GG
gewährleistete
Schutz
Verletzung
Rechtssphäre
einzelnen
Eingriffe
öffentlichen
Gewalt
betroffenen
Eltern
bereits
Abschluss
Verfahrens
Möglichkeit
Verfügung
steht
Entscheidung
Rechtspflegers
gerichtlich
überprüfen
lassen
vgl.
auch
FamFG
2
.
Aufl
.
.
;
FamFG
11
.
Aufl
.
.
.
kann
auch
entgegengehalten
werden
Gesetz
§
Abs.
Satz
FamFG
enthaltenen
Ausschluss
selbstständigen
Anfechtbarkeit
Entscheidung
Bestellung
Verfahrensbeistands
Ziel
Verfahrensbeschleunigung
verfolgt
BT-Drucks
.
S.
.
Rechtsbeschwerde
weist
insoweit
zutreffend
Rechtspflegererinnerung
§
Abs.
RPflG
Möglichkeit
bietet
großen
Zeitverlust
Entscheidung
zuständigen
Richters
einzuholen
.
Erinnerung
ist
§
Abs.
Satz
Frist
Wochen
einzulegen
.
Hilft
Rechtspfleger
Erinnerung
hat
Richter
vorzulegen
§
Abs.
Satz
RPflG
so
dass
zeitnah
Rechtsbehelf
entschieden
werden
kann
.
3
.
angegriffene
Entscheidung
kann
Bestand
haben
.
bislang
Erinnerung
sachlich
noch
entschieden
worden
ist
macht
Senat
Möglichkeit
Gebrauch
Aufhebung
instanzgerichtlichen
Beschlüsse
Verfahren
weiteren
Behandlung
Entscheidung
Erinnerung
Amtsgericht
zurückzuverweisen
Abs.
Satz
.
Dose
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
24.02.2016
OLG
Entscheidung
16.03.2016