BESCHLUSS 22 . März Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. Satz ; Abs. Wird Kindschaftssache Rechtspfleger Verfahrensbeistand bestellt findet Entscheidung befristete Erinnerung Abs. RPflG . Beschluss 22 . März AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Botur Richterin Dr. beschlossen : Antragsteller wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Fristen Einlegung Begründung Rechtsbeschwerde gewährt . Rechtsbeschwerde Antragstellers wird Beschluss 11 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 16 . März aufgehoben . Beschwerde Antragstellers wird Beschluss Amtsgerichts Familiengericht 24 . Februar aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung Erinnerung Beschluss 21 . Januar Kosten Familiengericht zurückverwiesen . : € Amtsgericht Gründe : Antragsteller wendet Bestellung Verfahrensbeistands Kindschaftssache Rechtspfleger . Antragsteller ist Vater Antragsgegnerin Mutter 10 . Februar geborenen Sohnes . Oktober hat Antragsteller Antrag Auskunftserteilung persönlichen Verhältnisse gemeinsamen Kindes § gestellt . Beschluss 21 . Januar hat Rechtspflegerin Amtsgerichts Kind Rechtsanwältin berufsmäßigen Verfahrensbeistand bestellt weitere Aufgabe übertragen Gespräche Eltern weiteren Bezugspersonen Kindes führen einvernehmlichen Regelung Verfahrensgegenstands mitzuwirken . Beschluss hat Antragsteller fristgerecht Beschwerde eingelegt . Verfügung 22 . Februar hat Rechtspflegerin Akten zuständigen Richter Vermerk vorgelegt Erinnerung abhelfe . Beschluss 24 . Februar hat Richter Erinnerung Begründung zurückgewiesen Beschluss 21 . Januar sei gemäß § Abs. Satz FamFG selbstständig anfechtbar . Antragsteller hiergegen eingelegte Beschwerde hat Oberlandesgericht zurückgewiesen . Entscheidung richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Antragstellers . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . führt Aufhebung angegriffenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Amtsgericht . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung FamRZ veröffentlichten Entscheidung ausgeführt Regelung § Abs. Satz FamFG Bestellung Verfahrensbeistands selbstständig anfechtbar sei gelte auch dann Richter Rechtspfleger Bestellung entschieden habe . Zulassung Rechtspflegererinnerung gemäß § Abs. sei Gewährleistung Rechtsschutzgarantie Art . Abs. GG erforderlich . Bestellung Verfahrensbeistands greife grundsätzlich Rechte Eltern . Insbesondere werde bestehende Sorgerecht tangiert . Beeinträchtigung Eltern ergebe lediglich Bestellung Verfahrensbeistands Kosten entstünden Umständen verfahrensabschließenden Entscheidung Eltern ganz teilweise auferlegt werden könnten . Kindschaftsverfahren wirke Kostenbelastung aber frühestens verfahrensabschließenden Entscheidung Überprüfung Richter Fall erreicht werden könne . gemäß § Abs. FamFG Beurteilung Beschwerdegericht auch selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheidungen unterlägen sei sichergestellt richterliche Kontrolle Bestellung Verfahrensbeistands entstandenen Kosten Verteilung Beteiligten stattfinde . Eltern sei zumutbar Sicht Bestellung Verfahrensbeistands sprechenden Gründe Rahmen Beschwerde Endentscheidung vorzubringen . würde Zulassung Rechtspflegererinnerung Regelung § Abs. Satz FamFG verfolgte Zweck Verfahrensbeschleunigung erschwert . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Auffassung Beschwerdegerichts ist befristete Erinnerung § Abs. RPflG statthaft Kindschaftssache vorliegenden Fall Rechtspfleger Bestellung Verfahrensbeistands entschieden hat . Entscheidungen Rechtspflegers Rechtsmittel allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften gegeben ist findet Erinnerung § Abs. Satz RPflG . Rechtspflegererinnerung ist immer dann eröffnet Entscheidung hätte Richter erlassen konkreten Fall unanfechtbar wäre vgl. MünchKommZPO/ 5 . Aufl . § . etwa vornherein statthaftes Rechtsmittel gegeben ist statthaftes Rechtsmittel anderen Gründen unzulässig ist vgl. Senatsbeschluss 26 . Juni FamRZ . . Erinnerung entscheidet dann Fall Nichtabhilfe Rechtspfleger § Abs. Satz RPflG Familienrichter . Lediglich gerichtliche Verfügungen Rechtspflegers geltenden Bestimmungen wirksam geworden sind mehr geändert werden können unterliegen § Abs. Erinnerung . Unanfechtbarkeit beruht Dritte Bestand Verfügung vertrauen mehr abgeändert werden kann 5 . Aufl . § . . sind vorliegend Voraussetzungen Statthaftigkeit Erinnerung § Abs. Satz RPflG erfüllt . § Abs. Satz FamFG ist Kindschaftssache Bestellung Verfahrensbeistands Aufhebung Ablehnung derartigen Maßnahme selbständig anfechtbar . Rechtsmittel Bestellung wäre Richter angeordnet worden wäre somit statthaft . folgt bereits Wortlaut § Abs. Satz Rechtspfleger gemäß § Nr. lit . erfolgte Bestellung Verfahrensbeistands Kindschaftssache Rechtspflegererinnerung statthafte Rechtsbehelf ist . Ausschlussregelung § Abs. greift hier schon Bestellung Verfahrensbeistands gemäß § Abs. FamFG jederzeit wieder aufgehoben werden kann Interessen Kindes Rechtsanwalt anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden . schützenswertes Interesse Beteiligten Bestand Bestellung besteht . Beschwerdegericht Auffassung vertritt Regelung Abs. Satz FamFG habe Folge auch Erinnerung Abs. RPflG statthaft sei hier Rechtspfleger Bestellung Verfahrensbeistands entschieden habe kann gefolgt werden . ständigen Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art . Abs. GG möglichst lückenlosen Schutz Verletzung Rechtssphäre Einzelnen Eingriffe öffentlichen Gewalt FamRZ . Entscheidungen Rechtspflegers sind zwar Teil Rechtspflege gehören jedoch öffentlichen Gewalt Sinne Art . Abs. GG 10 . Dezember . . Rechte Bürgers eingreifen müssen rechtlicher tatsächlicher Hinsicht richterlichen Prüfung unterstellt werden können BVerfG FamRZ . Grundlage Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts hat Bayerische Oberste Landesgericht entschieden Bestellung Verfahrenspflegers Rechtspfleger Charakters vorbereitenden Zwischenentscheidung richterlichen Prüfung unterstellen Rechtspflegererinnerung § Abs. statthaft sei vgl. FamRZ . Auch Senat hat Hinblick Rechtschutzgarantie Art . Abs. GG bereits mehrfach Statthaftigkeit Rechtspflegererinnerung ansonsten unanfechtbaren Entscheidung bejaht vgl. Senatsbeschlüsse 28 . Mai ZB FamRZ . ; 15 . . 26 . Juni FamRZ . . ist auch vorliegenden Fall geboten Entscheidung Rechtspflegers Bestellung Verfahrensbeistands richterlichen Prüfung unterstellen . Beschwerdegericht meint zwar Zulassung Rechtspflegererinnerung Gewährleistung Rechtsschutzgarantie Art . Abs. GG erforderlich sei Bestellung Verfahrensbeistands grundsätzlich Rechte Eltern eingreife . Beeinträchtigung Eltern ergebe nur Hinblick wirtschaftliche Risiko möglicherweise Kosten Verfahrensbeistandschaft beteiligt werden . Gesichtspunkt rechtfertige selbstständige Anfechtbarkeit Bestellung jedoch . übersieht Beschwerdegericht jedoch Bestellung Verfahrensbeistands Elternrecht Gefahr möglichen Kostenbelastung berührt wird . Wird Kindschaftssache Verfahrensbeistand bestellt obliegt § Abs. Satz FamFG Aufgabe subjektive objektive Interesse Kindes ermitteln gerichtlichen Verfahren Geltung bringen . handelt Person bezogenen Kindschaftsverfahren originäre Aufgabe Verfahrensbeistands FamRZ . . umfassende Wahrnehmung sämtlicher Belange Interessen Kindes ist jedoch Bestandteil elterlichen Sorge § Art . Abs. GG geschützten Elternrechts . Bestellung Verfahrensbeistands werden Eltern Rechtsstellung insoweit betroffen gerichtliche Verfahren weiteren Person Wahrnehmung Interessen Kindes übertragen wird . kommt Verfahrensbeistand gemäß § Abs. Satz FamFG berechtigt ist Interesse Kindes Rechtsmittel Kindschaftssachen ergangene Entscheidung einzulegen somit gerichtliche Entscheidung Eltern einverstanden wären angreifen kann . Wird Verfahrensbeistand vorliegenden Fall § Abs. Satz FamFG zusätzlich Aufgabe übertragen Gespräche Eltern weiteren Bezugspersonen Kindes führen Zustandekommen einvernehmlichen Regelung Verfahrensgegenstand mitzuwirken verstärkt Eingriff Elternrecht . Insbesondere ist Verfahren Umgang Herausgabe Kindes betreffen gemäß § Abs. Satz Abs. Satz FamFG einvernehmliche Regelung Wege gerichtlich gebilligten Vergleichs grundsätzlich nur noch Zustimmung Verfahrensbeistands möglich vgl. 19 . Aufl . . . Bestellung Verfahrensbeistands verbundene Eingriff Elternrecht wird allerdings abgemildert Verfahrensbeistand § Abs. Satz FamFG gesetzlicher Vertreter Kindes -9- ist . Gesetzgeber wollte erreichen Eingriff Elternrecht möglichst gering gehalten Befugnisse Eltern eingegriffen wird Erreichung Bestellung Verfahrensbeistands verbundenen Ziels notwendig ist vgl. Senatsbeschluss FamRZ . f. ; BT-Drucks . 16/6308 S. . rechtfertigt Entscheidung Bestellung Verfahrensbeistands dann selbstständig anfechtbar erklären Richter tätig geworden ist . Fall ist Rechtsschutzgarantie Art . Abs. GG ausreichend Möglichkeit Rechnung getragen Bestellung Verfahrensbeistands Rahmen Rechtsmittels Hauptsache ergangene Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen . Auch Gesichtspunkt möglichen Kostenbelastung rechtfertigt Fall selbstständige Anfechtbarkeit FamFG 5 . Aufl . . 28 ; BT-Drucks . 16/6308 S. . Anders verhält jedoch Rechtspfleger Bestellung Verfahrensbeistands entschieden hat . Falle verlangt Art . Abs. GG gewährleistete Schutz Verletzung Rechtssphäre einzelnen Eingriffe öffentlichen Gewalt betroffenen Eltern bereits Abschluss Verfahrens Möglichkeit Verfügung steht Entscheidung Rechtspflegers gerichtlich überprüfen lassen vgl. auch FamFG 2 . Aufl . . ; FamFG 11 . Aufl . . . kann auch entgegengehalten werden Gesetz § Abs. Satz FamFG enthaltenen Ausschluss selbstständigen Anfechtbarkeit Entscheidung Bestellung Verfahrensbeistands Ziel Verfahrensbeschleunigung verfolgt BT-Drucks . S. . Rechtsbeschwerde weist insoweit zutreffend Rechtspflegererinnerung § Abs. RPflG Möglichkeit bietet großen Zeitverlust Entscheidung zuständigen Richters einzuholen . Erinnerung ist § Abs. Satz Frist Wochen einzulegen . Hilft Rechtspfleger Erinnerung hat Richter vorzulegen § Abs. Satz RPflG so dass zeitnah Rechtsbehelf entschieden werden kann . 3 . angegriffene Entscheidung kann Bestand haben . bislang Erinnerung sachlich noch entschieden worden ist macht Senat Möglichkeit Gebrauch Aufhebung instanzgerichtlichen Beschlüsse Verfahren weiteren Behandlung Entscheidung Erinnerung Amtsgericht zurückzuverweisen Abs. Satz . Dose Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung 24.02.2016 OLG Entscheidung 16.03.2016