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13 KiB

BESCHLUSS
7
.
März
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Bewilligung
Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe
anzustellenden
Beurteilung
Erfolgsaussicht
Rechtsverfolgung
-verteidigung
ist
Rechtsmittelgericht
grundsätzlich
inzwischen
eingetretene
Rechtskraft
Hauptsacheentscheidung
gebunden
.
Ausnahmen
gelten
dann
zweifelhafte
Rechtsfrage
verfahrensfehlerhaft
Prozesskostenhilfeverfahren
verlagert
worden
ist
erstinstanzliche
Gericht
Entscheidung
verzögert
hat
Erfolgsaussicht
Zwischenzeit
entfallen
ist
.
Beschluss
7
.
März
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Beschluss
27
.
Zivilsenats
Familiensenat
Oberlandesgerichts
29
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Beklagten
wird
Rechtsbeschwerdeverfahren
Beiordnung
Rechtsanwalt
Dr.
ratenfreie
fahrenskostenhilfe
bewilligt
.
Gründe
:
Parteien
sind
geschiedene
Eheleute
.
Kläger
hat
Einreichung
Prozesskostenhilfegesuchs
Klagentwurf
August
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Oberlandesgericht
Januar
Klage
teilweise
Herabsetzung
Jugendamtsurkunden
titulierten
Unterhalts
minderjährigen
Kinder
Parteien
begehrt
.
Beklagte
hat
Verteidigung
Klage
Prozesskostenhilfe
beantragt
.
Amtsgericht
hat
Klage
verminderter
Leistungsfähigkeit
Klägers
stattgegeben
.
Erst
Anschluss
Urteil
hat
Amtsgericht
Prozesskostenhilfegesuch
Beklagten
entschieden
.
hat
hinreichender
Erfolgsaussicht
zurückgewiesen
Begründung
Urteil
verwiesen
.
Urteil
ist
angefochten
worden
.
Beklagte
hat
Versagung
Prozesskostenhilfe
Beschwerde
eingelegt
Oberlandesgericht
zurückgewiesen
worden
ist
.
wendet
Beklagte
Oberlandesgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
.
II
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Entscheidung
begründet
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
Rechtskraftwirkung
Urteils
widersprechende
Entscheidung
ergehen
dürfe
.
rechtskräftig
gewordene
Urteil
Amtsgerichts
stelle
verbindlich
Klage
begründet
gewesen
sei
.
Beklagte
Amtsgericht
richtige
Prozesspartei
angesehen
worden
sei
sei
Übrigen
zutreffend
Klage
Rechtskraft
Scheidung
erhoben
worden
sei
Prozessstandschaft
Beklagten
auch
Scheidung
fortdauere
.
Zulassung
Rechtsbeschwerde
stehe
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Klärung
grundsätzlicher
streitiger
Rechtsfragen
Prozesskostenhilfeverfahren
verlagert
werden
dürfe
.
streitige
Frage
rechtskräftige
Entscheidung
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
entgegenstehe
abweichende
Beurteilung
Erfolgsaussicht
Beschwerdegericht
erfordern
würde
könne
Hauptsacheverfahren
geklärt
werden
.
handele
vielmehr
Verfahren
Prozesskostenhilfe
betreffende
Frage
Klärung
Rechtsbeschwerdegericht
nur
Prozesskostenhilfeverfahren
zugänglich
sei
.
2
.
hält
Ergebnis
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
auch
sonst
zulässig
.
Verfahren
richtet
Hauptsache
anwendbaren
Verfahrensrecht
.
Behandlung
Vorinstanzen
ist
erst
31
.
August
anhängig
gewordene
Hauptsacheverfahren
1
.
September
geltende
Verfahrensrecht
anzuwenden
vorherige
Einreichung
Prozesskostenhilfegesuchs
Klägers
noch
Anhängigkeit
Einleitung
Art
.
Abs.
Satz
FGG-RG
geführt
hat
29
.
Februar
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
Dementsprechend
findet
auch
Prozesskostenhilfegesuch
neues
Verfahrensrecht
Anwendung
Statthaftigkeit
Rechtsbeschwerde
§
vgl.
Senatsbeschlüsse
15
.
Februar
ZB
Veröffentlichung
bestimmt
.
18
.
Mai
ZB
FamRZ
.
.
rechtskräftige
Abschluss
Hauptsacheverfahrens
steht
Statthaftigkeit
/Verfahrenskostenhilfeversagung
verneinter
Erfolgsaussicht
Wege
auch
Hauptsache
Rechtsmittel
statthaft
gewesen
wäre
vgl.
Senatsbeschlüsse
FamRZ
18
.
Mai
ZB
FamRZ
jeweils
.
vorliegenden
Familienstreitsache
finden
Verfahrenskostenhilfe
Folgenden
einheitlich
:
Prozesskostenhilfe
§
Abs.
Satz
FamFG
Vorschriften
§
§
.
entsprechende
Anwendung
.
Oberlandesgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Versagung
Prozesskostenhilfe
gleichzeitigen
Zulassung
Rechtsbeschwerde
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Widerspruch
steht
.
handelt
Frage
Verfahren
betrifft
vgl.
Senatsbeschluss
18
.
Mai
ZB
FamRZ
.
f.
Hauptsacheverfahren
rechtskräftigem
mehr
geklärt
werden
kann
.
Frage
rechtskräftigem
Abschluss
Verfahrens
Hauptsache
unterlegenen
Partei
noch
nachträglich
Prozesskostenhilfe
bewilligen
Bindung
rechtskräftige
Hauptsacheentscheidung
stets
Erfolgsaussicht
versagen
ist
ist
umstritten
grundsätzliche
Bindungswirkung
Hauptsacheentscheidung
:
50
;
OLG
281
;
OLG
;
MünchKommZPO/Motzer
3
.
Aufl
.
.
17
;
Bindungswirkung
jedenfalls
verzögerter
Entscheidung
Prozesskostenhilfegesuch
:
OLG
;
OLG
;
Zöller/Geimer
29
.
Aufl
.
.
anders
hingegen
aaO
.
50
;
Stein/Jonas/Bork
22
.
Aufl
.
§
.
.
vorliegenden
Fall
ist
Oberlandesgericht
Recht
Bindungswirkung
Hauptsacheentscheidung
ausgegangen
.
ist
allgemein
anerkannt
Prozesskostenhilfe
Verfahrens
noch
rückwirkend
bewilligt
werden
kann
Bewilligungsantrag
erforderlichen
Unterlagen
Verfahrens
gestellt
verbeschieden
worden
ist
18
November
ZB
FamRZ
.
f.
30
.
September
FamRZ
.
betrifft
Fall
Gericht
Prozesskostenhilfegesuch
unverzüglich
entscheidet
Entscheidungsreife
Hauptsache
abwartet
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
ist
indessen
Hinblick
Erfolgsaussicht
zwischenzeitlich
eingetretene
Rechtskraft
Hauptsache
ergangenen
Entscheidung
grundsätzlich
beachten
.
Zwar
wirkt
Rechtskraft
§
Abs.
nur
Parteien
Rechtsstreits
nur
insoweit
Streitgegenstand
entschieden
worden
ist
.
Gegenstand
/Verfahrenskostenhilfeverfahrens
ist
Hauptsache
unabhängige
Verhältnis
rechtsuchenden
Antragsteller
Staatskasse
Anspruch
Prozesskostenhilfe
staatliche
Sozialleistung
betrifft
.
Rechtskraft
bezweckt
aber
nur
Schutz
Parteien
erneuter
gerichtlicher
Inanspruchnahme
dient
Sicherung
Rechtsfriedens
Allgemeinen
abweichende
Entscheidungen
selben
Streitfrage
vermieden
werden
sollen
auch
Funktionsfähigkeit
Gerichte
vgl.
3
.
Aufl
.
.
.
.
materiellen
Rechtskraft
folgt
Verbot
wiederholten
Entscheidung
Streitgegenstand
auch
Bindungswirkung
Entscheidung
weitere
Entscheidung
vorgreiflich
ist
vgl.
Senatsurteil
6
.
März
FamRZ
;
3
.
Aufl
.
.
.
Entscheidung
Hauptsache
hat
Bindungswirkung
Anspruch
Prozesskostenhilfe
Erfolgsaussicht
Klage
Rechtsverteidigung
ankommt
.
Insoweit
stimmen
beurteilenden
Fragen
ist
Hauptsacheentscheidung
Entscheidung
Prozesskostenhilfe
vorgreiflich
.
Bindungswirkung
Hauptsacheentscheidung
wird
vermieden
Rechtsmittelgericht
Nebenverfahren
rechtskräftigen
Hauptsacheentscheidung
widersprechenden
Ergebnis
gelangt
.
Allerdings
kann
Ausnahmefall
nachträgliche
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsmittelgericht
auch
abweichenden
Beurteilung
Erfolgsaussicht
geboten
sein
.
So
kommt
nachträgliche
Bewilligung
ausnahmsweise
Betracht
Hauptsache
zweifelhafte
Rechtsfrage
klären
war
.
Fall
darf
ständiger
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Bundesgerichtshofs
Klärung
Frage
Prozesskostenhilfeverfahren
verlagert
werden
.
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
verbürgte
Rechtsschutzgleichheit
gebietet
Fall
zweifelhafter
Rechtsfragen
Erfolgsaussicht
bejahen
Antragsteller
Prozesskostenhilfe
gewähren
Hauptverfahren
eröffnet
erheblich
bessere
Möglichkeiten
Entwicklung
Darstellung
eigenen
Rechtsstandpunktes
BVerfGE
.
nur
summarischen
Prüfung
unterliegende
Prozesskostenhilfeverfahren
hat
Zweck
zweifelhafte
Rechtsfragen
vorweg
entscheiden
BVerfG
FamRZ
;
Senatsbeschlüsse
4
.
Mai
ZB
FamRZ
.
17
.
März
.
.
zweifelhaften
Rechtsfragen
hat
Gericht
Prozesskostenhilfe
bewilligen
auch
Auffassung
ist
Rechtsfrage
Ungunsten
Antragstellers
entscheiden
ist
.
Anders
liegt
Senat
entschiedene
Fall
zunächst
zweifelhafte
Rechtsfrage
Prozesskostenhilfeverfahrens
höchstrichterlich
geklärt
worden
ist
Senatsbeschluss
27
.
Januar
FamRZ
;
ähnlichen
Fragestellung
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
vgl.
Beschluss
27
.
Oktober
.
Fall
ist
anders
vorliegenden
Fallkonstellation
Hauptverfahren
durchgeführt
worden
s.
so
Frage
Rechtskraftwirkung
Hauptsacheentscheidung
gestellt
hat
.
seinerzeit
vertretenen
Auffassung
Senats
auch
Entlastung
bereits
entstandenen
Kosten
rückwirkende
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
geboten
ist
festzuhalten
ist
bedarf
hier
Entscheidung
.
Verfahren
Hauptsache
durchgeführt
rechtskräftig
entschieden
wird
ist
bestehender
Rechtsgrundsätzlichkeit
rechtzeitig
gestelltes
erforderlichen
Unterlagen
eingereichtes
Prozesskostenhilfegesuch
Rechtsverfolgung
-verteidigung
anders
beurteilen
Gericht
Entscheidungsreife
Prozesskostenhilfe
sogleich
entschieden
hätte
.
Zeitpunkt
Entscheidung
hat
Antragsteller
regelmäßig
Einfluss
darf
Nachteil
gereichen
Gericht
Gesuch
erst
so
spät
entscheidet
Klärung
Rechtsmittelinstanz
Entscheidung
Hauptsache
mehr
erreicht
werden
kann
.
nachträgliche
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
widerspricht
Fall
Entscheidung
Hauptsache
.
hinreichende
Erfolgsaussicht
Sinne
§
Satz
ergibt
hier
bereits
rechtsgrundsätzlichen
Bedeutung
entscheidungserheblichen
Rechtsfrage
setzt
letztlich
auch
Sinne
Prozesskostenhilfe
beantragenden
Partei
entscheiden
ist
.
nachträgliche
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
wird
nur
verfahrensfehlerhafte
Verlagerung
Entscheidung
Prozesskostenhilfeverfahren
behoben
Entscheidung
rechtskräftigen
Hauptsacheentscheidung
abweichenden
Einschätzung
Rechtsmittelgerichts
beruht
.
-9-
weitere
Ausnahme
ist
angezeigt
Entscheidung
bewilligungsreife
Prozesskostenhilfegesuch
Gericht
verzögert
worden
ist
Verzögerung
Grundlage
Beurteilung
Erfolgsaussicht
Nachteil
antragstellenden
Partei
verändert
hat
.
gemäß
§
Satz
vorzunehmende
ist
Streitstand
Zeitpunkt
Beschlussfassung
Entscheidungsgrundlage
alsbald
Entscheidungsreife
entschieden
wird
.
Entscheidung
reif
ist
Prozesskostenhilfebegehren
Partei
schlüssig
begründet
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
vorgelegt
Gegner
Gelegenheit
gehabt
hat
angemessener
Frist
Prozesskostenhilfegesuch
äußern
Senatsbeschluss
18
November
ZB
FamRZ
.
;
OLG
.
andere
Beurteilung
folgt
auch
hier
Rechtsstreit
Hauptsache
inzwischen
rechtskräftig
entschieden
ist
.
Auch
Fall
stehen
vielmehr
Verfahrensfragen
Vordergrund
widerspricht
nachträgliche
Bejahung
Erfolgsaussicht
Rechtskraft
Hauptsacheentscheidung
.
Gericht
hat
Erfolgsaussicht
Streitstandes
Zeitpunkt
Entscheidungsreife
Prozesskostenhilfegesuchs
beurteilen
.
günstigeren
Erfolgsprognose
führt
spätere
Lage
ist
Erfolgsaussicht
bejahen
Hauptsacheentscheidung
Frage
gestellt
wird
.
zeigt
beispielsweise
Fall
Gericht
Eintritt
Bewilligungsreife
Beweisaufnahme
durchgeführt
Antragsteller
ungünstiges
Ergebnis
gehabt
hat
vgl.
OLG
FamRZ
.
Dementsprechend
hat
auch
Bundesfinanzhof
Ausnahme
Bindungswirkung
Hauptsacheentscheidung
angebracht
gehalten
Erfolgsaussicht
früheren
Stadium
Verfahrens
anders
beurteilen
gewesen
war
Zeitpunkt
Entscheidung
Hauptsache
Rn
.
13
;
ähnlich
OLG
f.
insoweit
abgedruckt
.
.
Senat
hat
Ausgangspunkt
übereinstimmend
entschieden
Klagerücknahme
noch
Prozesskostenhilfe
Verteidigung
Klage
bewilligen
ist
Rechtsverteidigung
Prozesskostenhilfeantragstellung
schon
zuvor
erfolgt
waren
Rechtsverteidigung
hinreichende
Aussicht
Erfolg
hatte
18
November
ZB
FamRZ
.
Gleiches
muss
gelten
Verlauf
Verfahrens
verzögerter
Entscheidung
Prozesskostenhilfegesuch
Erfolgsaussichten
Rechtsverfolgung
antragstellende
Partei
verschlechtert
haben
vgl.
OLG
FamRZ
;
besonders
gelagerten
Fall
Rechtsfrage
noch
Prozesskostenhilfeverfahrens
höchstrichterlich
geklärt
worden
ist
unter
.
gilt
nur
dann
spätere
Erkenntnisse
zugleich
Unwahrheit
Prozessvortrags
Antragstellers
Sinne
§
Nr.
ergeben
Fall
sogar
rückwirkende
Aufhebung
bewilligten
Prozesskostenhilfe
begründet
wäre
.
Fällen
rechtskräftige
Hauptsacheentscheidung
schon
vorliegt
ist
Rechtskraft
Hauptsacheentscheidung
Beurteilung
Erfolgsaussicht
grundsätzlich
beachten
.
Ausnahmen
gelten
nur
dann
Prozesskostenhilfeentscheidung
Vorinstanz
verfahrensfehlerhaft
ergangen
ist
Verfahrensfehler
Beurteilung
Erfolgsaussicht
Antragsteller
nachteilig
ausgewirkt
hat
.
Entscheidung
Oberlandesgerichts
entspricht
genannten
Maßstäben
.
vorliegenden
Fall
besagt
Rechtskraft
Hauptsacheentscheidung
Unterhaltsansprüche
Kinder
aufgenommenen
Monatsbeträge
verringert
haben
.
widerspricht
Rechtsverteidigung
Beklagten
unverminderten
Fortbestand
Unterhaltsansprüche
berufen
hat
schließt
somit
Erfolgsaussicht
Rechtsverteidigung
.
Ausnahme
Bindungswirkung
ist
vorliegenden
Fall
angezeigt
.
Hauptsache
waren
rechtsgrundsätzliche
Fragen
klären
noch
haben
Eintritt
Entscheidungsreife
Grundlagen
Beurteilung
Erfolgsaussicht
Nachteil
Beklagten
verändert
.
verfahrensfehlerhaften
Verzögerung
Entscheidung
Prozesskostenhilfe
allein
folgt
noch
Beklagten
rückwirkend
Prozesskostenhilfe
bewilligt
werden
muss
.
Vielmehr
hätte
Amtsgericht
auch
rechtzeitiger
Bescheidung
Prozesskostenhilfegesuchs
andere
Beurteilungsgrundlage
bestanden
Erlass
Urteils
Hauptsache
.
Amtsgericht
zunächst
noch
Kläger
beantragte
Prozesskostenhilfe
verweigert
hatte
Beklagte
bereits
seinerzeit
Prozesskostenhilfeantrag
gestellt
hatte
ändert
.
Prozesskostenhilfeverfahren
selbst
konnte
Beklagten
noch
Prozesskostenhilfe
bewilligt
werden
.
letztlich
eingeschränktem
Umfang
erhobene
Abänderungsklage
war
Erfolgsaussicht
Rechtsverteidigung
erneut
prüfen
.
Grundlage
Beurteilung
Erfolgsaussicht
Bewilligungsreife
schließlich
Gericht
erlassenen
Entscheidung
verändert
hat
besteht
Hauptsacheentscheidung
abweichende
nachträgliche
Bewilligung
Raum
.
Rechtsbeschwerde
räumt
Verlauf
Prozesses
neuen
Erkenntnisse
ergeben
haben
.
Beklagten
Rechtsbeschwerde
erhobenen
Beanstandungen
betreffen
Richtigkeit
amtsgerichtlichen
Urteils
.
steht
aber
materielle
Rechtskraft
Urteils
.
Wirkung
verhindern
hätte
Beklagte
Rechtsmittel
Hauptsache
einlegen
müssen
.
Bedürftigkeit
Hinblick
Kosten
hätte
vorgeschalteten
Prozesskostenhilfeantrag
Rechtsmittelinstanz
Rechnung
tragen
können
.
Weber-Monecke
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
29.07.2010
WF