BESCHLUSS 7 . März Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Bewilligung Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe anzustellenden Beurteilung Erfolgsaussicht Rechtsverfolgung -verteidigung ist Rechtsmittelgericht grundsätzlich inzwischen eingetretene Rechtskraft Hauptsacheentscheidung gebunden . Ausnahmen gelten dann zweifelhafte Rechtsfrage verfahrensfehlerhaft Prozesskostenhilfeverfahren verlagert worden ist erstinstanzliche Gericht Entscheidung verzögert hat Erfolgsaussicht Zwischenzeit entfallen ist . Beschluss 7 . März ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluss 27 . Zivilsenats Familiensenat Oberlandesgerichts 29 Juli wird zurückgewiesen . Beklagten wird Rechtsbeschwerdeverfahren Beiordnung Rechtsanwalt Dr. ratenfreie fahrenskostenhilfe bewilligt . Gründe : Parteien sind geschiedene Eheleute . Kläger hat Einreichung Prozesskostenhilfegesuchs Klagentwurf August Bewilligung Prozesskostenhilfe Oberlandesgericht Januar Klage teilweise Herabsetzung Jugendamtsurkunden titulierten Unterhalts minderjährigen Kinder Parteien begehrt . Beklagte hat Verteidigung Klage Prozesskostenhilfe beantragt . Amtsgericht hat Klage verminderter Leistungsfähigkeit Klägers stattgegeben . Erst Anschluss Urteil hat Amtsgericht Prozesskostenhilfegesuch Beklagten entschieden . hat hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen Begründung Urteil verwiesen . Urteil ist angefochten worden . Beklagte hat Versagung Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt Oberlandesgericht zurückgewiesen worden ist . wendet Beklagte Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde . II . 1 . Oberlandesgericht hat Entscheidung begründet Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren Rechtskraftwirkung Urteils widersprechende Entscheidung ergehen dürfe . rechtskräftig gewordene Urteil Amtsgerichts stelle verbindlich Klage begründet gewesen sei . Beklagte Amtsgericht richtige Prozesspartei angesehen worden sei sei Übrigen zutreffend Klage Rechtskraft Scheidung erhoben worden sei Prozessstandschaft Beklagten auch Scheidung fortdauere . Zulassung Rechtsbeschwerde stehe Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Klärung grundsätzlicher streitiger Rechtsfragen Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden dürfe . streitige Frage rechtskräftige Entscheidung Bewilligung Prozesskostenhilfe entgegenstehe abweichende Beurteilung Erfolgsaussicht Beschwerdegericht erfordern würde könne Hauptsacheverfahren geklärt werden . handele vielmehr Verfahren Prozesskostenhilfe betreffende Frage Klärung Rechtsbeschwerdegericht nur Prozesskostenhilfeverfahren zugänglich sei . 2 . hält Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz Nr. statthaft auch sonst zulässig . Verfahren richtet Hauptsache anwendbaren Verfahrensrecht . Behandlung Vorinstanzen ist erst 31 . August anhängig gewordene Hauptsacheverfahren 1 . September geltende Verfahrensrecht anzuwenden vorherige Einreichung Prozesskostenhilfegesuchs Klägers noch Anhängigkeit Einleitung Art . Abs. Satz FGG-RG geführt hat 29 . Februar ZB Veröffentlichung bestimmt . Dementsprechend findet auch Prozesskostenhilfegesuch neues Verfahrensrecht Anwendung Statthaftigkeit Rechtsbeschwerde § vgl. Senatsbeschlüsse 15 . Februar ZB Veröffentlichung bestimmt . 18 . Mai ZB FamRZ . . rechtskräftige Abschluss Hauptsacheverfahrens steht Statthaftigkeit /Verfahrenskostenhilfeversagung verneinter Erfolgsaussicht Wege auch Hauptsache Rechtsmittel statthaft gewesen wäre vgl. Senatsbeschlüsse FamRZ 18 . Mai ZB FamRZ jeweils . vorliegenden Familienstreitsache finden Verfahrenskostenhilfe Folgenden einheitlich : Prozesskostenhilfe § Abs. Satz FamFG Vorschriften § § . entsprechende Anwendung . Oberlandesgericht ist zutreffend ausgegangen Versagung Prozesskostenhilfe gleichzeitigen Zulassung Rechtsbeschwerde Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Widerspruch steht . handelt Frage Verfahren betrifft vgl. Senatsbeschluss 18 . Mai ZB FamRZ . f. Hauptsacheverfahren rechtskräftigem mehr geklärt werden kann . Frage rechtskräftigem Abschluss Verfahrens Hauptsache unterlegenen Partei noch nachträglich Prozesskostenhilfe bewilligen Bindung rechtskräftige Hauptsacheentscheidung stets Erfolgsaussicht versagen ist ist umstritten grundsätzliche Bindungswirkung Hauptsacheentscheidung : 50 ; OLG 281 ; OLG ; MünchKommZPO/Motzer 3 . Aufl . . 17 ; Bindungswirkung jedenfalls verzögerter Entscheidung Prozesskostenhilfegesuch : OLG ; OLG ; Zöller/Geimer 29 . Aufl . . anders hingegen aaO . 50 ; Stein/Jonas/Bork 22 . Aufl . § . . vorliegenden Fall ist Oberlandesgericht Recht Bindungswirkung Hauptsacheentscheidung ausgegangen . ist allgemein anerkannt Prozesskostenhilfe Verfahrens noch rückwirkend bewilligt werden kann Bewilligungsantrag erforderlichen Unterlagen Verfahrens gestellt verbeschieden worden ist 18 November ZB FamRZ . f. 30 . September FamRZ . betrifft Fall Gericht Prozesskostenhilfegesuch unverzüglich entscheidet Entscheidungsreife Hauptsache abwartet . Entscheidung Beschwerdegerichts ist indessen Hinblick Erfolgsaussicht zwischenzeitlich eingetretene Rechtskraft Hauptsache ergangenen Entscheidung grundsätzlich beachten . Zwar wirkt Rechtskraft § Abs. nur Parteien Rechtsstreits nur insoweit Streitgegenstand entschieden worden ist . Gegenstand /Verfahrenskostenhilfeverfahrens ist Hauptsache unabhängige Verhältnis rechtsuchenden Antragsteller Staatskasse Anspruch Prozesskostenhilfe staatliche Sozialleistung betrifft . Rechtskraft bezweckt aber nur Schutz Parteien erneuter gerichtlicher Inanspruchnahme dient Sicherung Rechtsfriedens Allgemeinen abweichende Entscheidungen selben Streitfrage vermieden werden sollen auch Funktionsfähigkeit Gerichte vgl. 3 . Aufl . . . . materiellen Rechtskraft folgt Verbot wiederholten Entscheidung Streitgegenstand auch Bindungswirkung Entscheidung weitere Entscheidung vorgreiflich ist vgl. Senatsurteil 6 . März FamRZ ; 3 . Aufl . . . Entscheidung Hauptsache hat Bindungswirkung Anspruch Prozesskostenhilfe Erfolgsaussicht Klage Rechtsverteidigung ankommt . Insoweit stimmen beurteilenden Fragen ist Hauptsacheentscheidung Entscheidung Prozesskostenhilfe vorgreiflich . Bindungswirkung Hauptsacheentscheidung wird vermieden Rechtsmittelgericht Nebenverfahren rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung widersprechenden Ergebnis gelangt . Allerdings kann Ausnahmefall nachträgliche Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsmittelgericht auch abweichenden Beurteilung Erfolgsaussicht geboten sein . So kommt nachträgliche Bewilligung ausnahmsweise Betracht Hauptsache zweifelhafte Rechtsfrage klären war . Fall darf ständiger Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Bundesgerichtshofs Klärung Frage Prozesskostenhilfeverfahren verlagert werden . Art . Abs. Art . Abs. GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet Fall zweifelhafter Rechtsfragen Erfolgsaussicht bejahen Antragsteller Prozesskostenhilfe gewähren Hauptverfahren eröffnet erheblich bessere Möglichkeiten Entwicklung Darstellung eigenen Rechtsstandpunktes BVerfGE . nur summarischen Prüfung unterliegende Prozesskostenhilfeverfahren hat Zweck zweifelhafte Rechtsfragen vorweg entscheiden BVerfG FamRZ ; Senatsbeschlüsse 4 . Mai ZB FamRZ . 17 . März . . zweifelhaften Rechtsfragen hat Gericht Prozesskostenhilfe bewilligen auch Auffassung ist Rechtsfrage Ungunsten Antragstellers entscheiden ist . Anders liegt Senat entschiedene Fall zunächst zweifelhafte Rechtsfrage Prozesskostenhilfeverfahrens höchstrichterlich geklärt worden ist Senatsbeschluss 27 . Januar FamRZ ; ähnlichen Fragestellung Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde vgl. Beschluss 27 . Oktober . Fall ist anders vorliegenden Fallkonstellation Hauptverfahren durchgeführt worden s. so Frage Rechtskraftwirkung Hauptsacheentscheidung gestellt hat . seinerzeit vertretenen Auffassung Senats auch Entlastung bereits entstandenen Kosten rückwirkende Bewilligung Prozesskostenhilfe geboten ist festzuhalten ist bedarf hier Entscheidung . Verfahren Hauptsache durchgeführt rechtskräftig entschieden wird ist bestehender Rechtsgrundsätzlichkeit rechtzeitig gestelltes erforderlichen Unterlagen eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch Rechtsverfolgung -verteidigung anders beurteilen Gericht Entscheidungsreife Prozesskostenhilfe sogleich entschieden hätte . Zeitpunkt Entscheidung hat Antragsteller regelmäßig Einfluss darf Nachteil gereichen Gericht Gesuch erst so spät entscheidet Klärung Rechtsmittelinstanz Entscheidung Hauptsache mehr erreicht werden kann . nachträgliche Bewilligung Prozesskostenhilfe widerspricht Fall Entscheidung Hauptsache . hinreichende Erfolgsaussicht Sinne § Satz ergibt hier bereits rechtsgrundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblichen Rechtsfrage setzt letztlich auch Sinne Prozesskostenhilfe beantragenden Partei entscheiden ist . nachträgliche Bewilligung Prozesskostenhilfe wird nur verfahrensfehlerhafte Verlagerung Entscheidung Prozesskostenhilfeverfahren behoben Entscheidung rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung abweichenden Einschätzung Rechtsmittelgerichts beruht . -9- weitere Ausnahme ist angezeigt Entscheidung bewilligungsreife Prozesskostenhilfegesuch Gericht verzögert worden ist Verzögerung Grundlage Beurteilung Erfolgsaussicht Nachteil antragstellenden Partei verändert hat . gemäß § Satz vorzunehmende ist Streitstand Zeitpunkt Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage alsbald Entscheidungsreife entschieden wird . Entscheidung reif ist Prozesskostenhilfebegehren Partei schlüssig begründet Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt Gegner Gelegenheit gehabt hat angemessener Frist Prozesskostenhilfegesuch äußern Senatsbeschluss 18 November ZB FamRZ . ; OLG . andere Beurteilung folgt auch hier Rechtsstreit Hauptsache inzwischen rechtskräftig entschieden ist . Auch Fall stehen vielmehr Verfahrensfragen Vordergrund widerspricht nachträgliche Bejahung Erfolgsaussicht Rechtskraft Hauptsacheentscheidung . Gericht hat Erfolgsaussicht Streitstandes Zeitpunkt Entscheidungsreife Prozesskostenhilfegesuchs beurteilen . günstigeren Erfolgsprognose führt spätere Lage ist Erfolgsaussicht bejahen Hauptsacheentscheidung Frage gestellt wird . zeigt beispielsweise Fall Gericht Eintritt Bewilligungsreife Beweisaufnahme durchgeführt Antragsteller ungünstiges Ergebnis gehabt hat vgl. OLG FamRZ . Dementsprechend hat auch Bundesfinanzhof Ausnahme Bindungswirkung Hauptsacheentscheidung angebracht gehalten Erfolgsaussicht früheren Stadium Verfahrens anders beurteilen gewesen war Zeitpunkt Entscheidung Hauptsache Rn . 13 ; ähnlich OLG f. insoweit abgedruckt . . Senat hat Ausgangspunkt übereinstimmend entschieden Klagerücknahme noch Prozesskostenhilfe Verteidigung Klage bewilligen ist Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfeantragstellung schon zuvor erfolgt waren Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht Erfolg hatte 18 November ZB FamRZ . Gleiches muss gelten Verlauf Verfahrens verzögerter Entscheidung Prozesskostenhilfegesuch Erfolgsaussichten Rechtsverfolgung antragstellende Partei verschlechtert haben vgl. OLG FamRZ ; besonders gelagerten Fall Rechtsfrage noch Prozesskostenhilfeverfahrens höchstrichterlich geklärt worden ist unter . gilt nur dann spätere Erkenntnisse zugleich Unwahrheit Prozessvortrags Antragstellers Sinne § Nr. ergeben Fall sogar rückwirkende Aufhebung bewilligten Prozesskostenhilfe begründet wäre . Fällen rechtskräftige Hauptsacheentscheidung schon vorliegt ist Rechtskraft Hauptsacheentscheidung Beurteilung Erfolgsaussicht grundsätzlich beachten . Ausnahmen gelten nur dann Prozesskostenhilfeentscheidung Vorinstanz verfahrensfehlerhaft ergangen ist Verfahrensfehler Beurteilung Erfolgsaussicht Antragsteller nachteilig ausgewirkt hat . Entscheidung Oberlandesgerichts entspricht genannten Maßstäben . vorliegenden Fall besagt Rechtskraft Hauptsacheentscheidung Unterhaltsansprüche Kinder aufgenommenen Monatsbeträge verringert haben . widerspricht Rechtsverteidigung Beklagten unverminderten Fortbestand Unterhaltsansprüche berufen hat schließt somit Erfolgsaussicht Rechtsverteidigung . Ausnahme Bindungswirkung ist vorliegenden Fall angezeigt . Hauptsache waren rechtsgrundsätzliche Fragen klären noch haben Eintritt Entscheidungsreife Grundlagen Beurteilung Erfolgsaussicht Nachteil Beklagten verändert . verfahrensfehlerhaften Verzögerung Entscheidung Prozesskostenhilfe allein folgt noch Beklagten rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden muss . Vielmehr hätte Amtsgericht auch rechtzeitiger Bescheidung Prozesskostenhilfegesuchs andere Beurteilungsgrundlage bestanden Erlass Urteils Hauptsache . Amtsgericht zunächst noch Kläger beantragte Prozesskostenhilfe verweigert hatte Beklagte bereits seinerzeit Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte ändert . Prozesskostenhilfeverfahren selbst konnte Beklagten noch Prozesskostenhilfe bewilligt werden . letztlich eingeschränktem Umfang erhobene Abänderungsklage war Erfolgsaussicht Rechtsverteidigung erneut prüfen . Grundlage Beurteilung Erfolgsaussicht Bewilligungsreife schließlich Gericht erlassenen Entscheidung verändert hat besteht Hauptsacheentscheidung abweichende nachträgliche Bewilligung Raum . Rechtsbeschwerde räumt Verlauf Prozesses neuen Erkenntnisse ergeben haben . Beklagten Rechtsbeschwerde erhobenen Beanstandungen betreffen Richtigkeit amtsgerichtlichen Urteils . steht aber materielle Rechtskraft Urteils . Wirkung verhindern hätte Beklagte Rechtsmittel Hauptsache einlegen müssen . Bedürftigkeit Hinblick Kosten hätte vorgeschalteten Prozesskostenhilfeantrag Rechtsmittelinstanz Rechnung tragen können . Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung 29.07.2010 WF