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9.9 KiB

Berichtigt
Beschluss
23
.
März
Justizamtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
BESCHLUSS
22
.
Februar
Nachschlagewerk
:
Unterbringungssache
ja
:
:
ja
FamFG
Abs.
Abs.
Nr.
Unterbringungsverfahren
ist
Betreuer
Verfahrenspfleger
Anwesenheit
persönlichen
Anhörung
Betroffenen
ermöglichen
Anschluss
Senatsbeschlüsse
15
.
Februar
FamRZ
2
.
März
FamRZ
.
Sieht
Gericht
Unterbringungsverfahren
vollständigen
schriftlichen
Bekanntgabe
Gutachtens
anwaltlich
vertretenen
Betroffenen
besorgen
ist
Bekanntgabe
Gesundheit
Betroffenen
schädigen
zumindest
ernsthaft
gefährden
werde
muss
Verfahrenspfleger
bestellt
Gutachten
übergeben
werden
Erwartung
gerechtfertigt
sein
Verfahrenspfleger
Betroffenen
Gutachten
spricht
Anschluss
Senatsbeschlüsse
8
.
Juni
FamRZ
11
.
August
.
vorrangige
Aufgabe
Verfahrenspflegers
besteht
gegenüber
Gericht
Willen
Betreuten
kundzutun
Art
.
Abs.
GG
folgenden
Anspruch
rechtliches
Gehör
verwirklichen
Anschluss
Senatsbeschlüsse
14
.
August
ZB
FamRZ
22
.
August
FamRZ
.
Beschluss
22
.
Februar
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Guhling
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Betroffenen
wird
Rechtsbeschwerdeverfahren
ratenfreie
Verfahrenskostenhilfe
bewilligt
Rechtsanwalt
Dr.
beigeordnet
.
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
24
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Betroffene
wendet
Genehmigung
Unterbringung
Jahre
.
Beteiligte
ist
Betreuerin
Betroffenen
.
Aufgabenkreis
gehören
u.a.
Aufenthaltsbestimmung
Gesundheitsfürsorge
.
vorangegangenen
Verfahren
war
geschlossene
Unterbringung
troffenen
rechtskräftigen
Beschluss
Landgerichts
23
.
Dezember
27
.
Mai
genehmigt
worden
.
Beschluss
25
.
Mai
hat
Amtsgericht
weitere
Unterbringung
Betroffenen
25
.
Mai
genehmigt
.
lag
Sachverständigengutachten
Fachärztin
Psychiatrie
Psychotherapie
3
.
Mai
zugrunde
Betroffene
Zusammenhang
Drogenabusus
Psychose
schizophrenen
Formenkreises
Hebephrenie
leide
unabdingbaren
geordneten
fachärztlichen
Versorgung
"
Psychopharmakotherapie
"
Vergangenheit
stets
"
incompliant
"
erwiesen
habe
.
Sachverständige
wies
Schluss
Gutachtens
Eröffnung
Gutachtens
möglichst
vermittelt
beispielsweise
Betreuerin
erfolgen
sollte
.
Amtsgericht
hat
Sachverständigengutachten
Anhörungstermin
Betreuerin
Verfahrenspflegerin
übergeben
unmittelbar
Anschluss
Betroffenen
persönlich
angehört
Genehmigungsbeschluss
wesentlichen
Inhalt
nach
verkündet
.
Betroffenen
eingelegte
Beschwerde
hat
Landgericht
erneuter
Anhörung
Betroffenen
zurückgewiesen
Betreuerin
Verfahrenspflegerin
Entscheidung
Anhörungstermin
unterrichten
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Amtsgericht
habe
Recht
weitere
geschlossene
Unterbringung
Betroffenen
§
Abs.
Nr.
genehmigt
Psychose
dauerhaft
bestehen
bleiben
werde
Betroffene
Krankheitseinsicht
zeige
.
Vielmehr
sei
auszugehen
Betroffene
Medikamente
Entlassung
absetzen
Lage
destabilisieren
werde
.
Vergangenheit
habe
immer
wieder
Teil
Medikamente
weggelassen
sehr
schnell
auch
fremdaggressives
Verhalten
entwickelt
.
Zwar
dürfe
geschlossene
Unterbringung
Zwecke
Heilbehandlung
genehmigt
werden
rechnen
sei
Behandlung
erheblichen
Besserung
Zustands
führen
werde
.
Unterbringung
sei
jedoch
gerechtfertigt
nur
psychische
Zustand
Betroffenen
einigermaßen
stabil
gehalten
weitere
Chronifizierung
verhindert
werden
könne
.
persönliche
Eindruck
Anhörung
habe
Überzeugung
Kammer
ergeben
Betroffene
Krankheitseinsicht
zeige
Behandlungswilligkeit
lediglich
vortäusche
.
Unterbringung
sei
auch
verhältnismäßig
Abwendung
erheblichen
gesundheitlichen
Schadens
erforderlich
sei
.
2
.
Entscheidung
Landgerichts
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
angefochtene
Entscheidung
ist
Rechtsbeschwerde
Recht
rügt
verfahrensfehlerhaft
Betroffene
gebotenen
Weise
angehört
worden
ist
.
§
Abs.
Satz
FamFG
hat
Gericht
Betroffenen
Unterbringungsmaßnahme
persönlich
anzuhören
persönlichen
Eindruck
verschaffen
.
Vorschrift
soll
nur
sicherstellen
Gericht
Entscheidung
terbringung
verbundenen
erheblichen
Grundrechtseingriff
persönlichen
Eindruck
Betroffenen
verschafft
Lage
versetzt
wird
namentlich
eingeholtes
Sachverständigengutachten
würdigen
sichert
auch
Anspruch
Betroffenen
rechtliches
Gehör
Unterbringungsverfahren
vgl.
Senatsbeschluss
15
.
Februar
FamRZ
.
.
Sieht
Gericht
vollständigen
schriftlichen
Bekanntgabe
hier
anwaltlich
vertretenen
Betroffenen
besorgen
ist
Bekanntgabe
Gesundheit
Betroffenen
schädigen
zumindest
ernsthaft
gefährden
werde
muss
Verfahrenspfleger
bestellt
Gutachten
übergeben
werden
Erwartung
gerechtfertigt
sein
Verfahrenspfleger
Betroffenen
Gutachten
spricht
Senatsbeschlüsse
8
.
Juni
FamRZ
.
11
.
August
.
.
Pflichten
§
Abs.
Satz
FamFG
gelten
§
Abs.
Satz
FamFG
grundsätzlich
auch
Beschwerdeverfahren
vgl.
Senatsbeschlüsse
15
.
Februar
ZB
FamRZ
.
2
.
März
FamRZ
.
.
Zwar
räumt
§
Abs.
Satz
FamFG
auch
Unterbringungsverfahren
Beschwerdegericht
Möglichkeit
erneuten
Anhörung
abzusehen
.
setzt
aber
Gericht
ersten
Rechtszugs
Anhörung
verfahrensordnungsgemäß
durchgeführt
hat
vgl.
Senatsbeschlüsse
28
.
September
FamRZ
.
15
.
Februar
ZB
FamRZ
.
.
Amtsgericht
durchgeführte
Anhörung
war
verfahrensfehlerhaft
anwaltlich
vertretene
Betroffene
Kenntnis
selbst
noch
Verfahrenspfleger
Verfahrensbevollmächtigten
Sachverständigengutachten
äußern
konnte
.
Amtsgericht
hat
9
.
Mai
eingegangene
Gutachten
erst
Anhörungstermin
25
.
Mai
Betreuerin
Verfahrenspflegerin
Maßgabe
übergeben
Betreuerin
Gutachten
Betroffenen
besprechen
sollte
.
Unterbrechung
Termins
wurde
Betroffene
unmittelbar
Anschluss
Übergabe
Gutachtens
angehört
.
Zwar
empfiehlt
Sachverständige
Ende
Gutachtens
Eröffnung
Gutachtens
Entscheidungsgründe
Gerichts
Betroffenen
möglichst
vermittelt
beispielsweise
Betreuerin
erfolgen
sollte
stellt
aber
zugleich
klar
schwerwiegende
gesundheitliche
Risiken
vorliegend
behutsamer
Vorgehensweise
voraussichtlich
befürchten
sind
.
bietet
Gutachten
Grundlage
Eröffnung
Betroffenen
Anhörung
abzusehen
.
Betroffene
Verkündung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
Anhörungstermin
erklärt
hat
wolle
weiteren
Gründe
Kenntnis
Gutachtens
nachschieben
vermag
anderweitige
Beurteilung
rechtfertigen
.
Ausgangspunkt
zutreffend
hat
Beschwerdegericht
Anhörung
Betroffenen
§
Abs.
Satz
FamFG
wiederholt
.
Jedoch
war
Anhörung
schon
wiederum
verfahrensfehlerhaft
Beschwerdegericht
Betreuerin
noch
Verfahrenspflegerin
hinzugezogen
hat
.
Betreuer
ist
§
Abs.
Nr.
FamFG
Unterbringungsverfahren
beteiligen
Anhörungstermin
rechtzeitig
Kenntnis
setzen
.
§
Abs.
Satz
FamFG
hat
Gericht
Unterbringungsverfahren
Betroffenen
Verfahrenspfleger
bestellen
Wahrnehmung
Interessen
Betroffenen
erforderlich
ist
.
Bestellung
Verfahrenspflegers
Unterbringungssache
soll
Wahrung
Belange
Betroffenen
Verfahren
gewährleisten
.
Ist
Betroffenen
bereits
Betreuer
bestellt
Aufgabenkreis
Verfahrensgegenstand
umfasst
hat
Verfahrenspfleger
erster
Linie
Pflicht
Verfahrensgarantien
insbesondere
Anspruch
Betroffenen
rechtliches
Gehör
Geltung
verschaffen
.
hat
tatsächlichen
mutmaßlichen
Willen
Betreuten
erkunden
Verfahren
einzubringen
vgl.
Senatsbeschlüsse
14
.
August
ZB
juris
.
22
.
August
FamRZ
.
.
Verfahrenspfleger
ist
Gericht
selben
Umfang
Betroffene
Verfahrenshandlungen
beteiligen
.
Gericht
muss
rechtzeitige
Bestellung
Verfahrenspflegers
Benachrichtigung
Anhörungstermin
sicherstellen
Anhörung
Betroffenen
teilnehmen
kann
.
steht
Verfahrenspfleger
eigenes
Anhörungsrecht
.
Erfolgt
Anhörung
dennoch
Möglichkeit
Beteiligung
Verfahrenspflegers
ist
verfahrensfehlerhaft
verletzt
Betroffenen
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
Senatsbeschlüsse
15
.
Februar
ZB
FamRZ
.
2
.
März
FamRZ
.
.
Anforderungen
wird
Beschwerdegericht
gewählte
Verfahren
gerecht
.
Landgericht
hat
Betroffenen
22
.
Juni
Anwesenheit
Chefarztes
Stationsarztes
Klinik
angehört
24
.
Juni
Beschwerde
Betroffenen
entschieden
Betreuerin
Verfahrenspflegerin
Anhörungstermin
hatten
.
schriftliche
Anhörungsprotokoll
wurde
erst
1
Juli
Betreuerin
Verfahrenspflegerin
übermittelt
Verfahrenspflegerin
Vorgehen
Fax
27
.
Juni
ausdrücklich
Beschwerdegericht
gerügt
hatte
.
Verfahrenspflegerin
Rechtsbeschwerdeverfahren
persönlich
Beteiligung
Verfahrenspflegers
Anhörung
formaljuristischen
Aspekt
Anhörung
qualifiziert
Auffassung
vertritt
Gehörsverletzung
Nachteil
Betroffenen
könne
angenommen
werden
Anwesenheit
Anhörung
weiteren
Aspekte
Belange
Betroffenen
offenbart
hätte
Beschwerdegericht
Erlass
angefochtenen
Entscheidung
Anhörungstermin
nachvollziehbar
dargestellt
habe
vermag
anderweitige
Beurteilung
rechtfertigen
.
Sachverständigengutachten
Betroffenen
Anhörung
Beschwerdegericht
vermittelnd
eröffnet
wurde
lässt
Feststellungen
angefochtenen
Entscheidung
beurteilen
.
3
.
angefochtene
Beschluss
kann
Bestand
haben
.
Senat
kann
Sache
abschließend
entscheiden
.
Landgericht
wird
zunächst
verfahrensgemäße
persönliche
Anhörung
Betroffenen
durchzuführen
haben
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
ausdrücklich
Genehmigung
geschlossenen
Unterbringung
regelmäßige
Höchstfrist
Jahr
Abweichung
Regelfall
Hinblick
hohen
Rang
Rechts
Freiheit
Person
ausreichend
begründen
ist
vgl.
Senatsbeschluss
6
.
April
ZB
FamRZ
.
f.
.
-9-
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
FamFG
.
Dose
Guhling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
BESCHLUSS
23
.
März
Unterbringungssache
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Guhling
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Senatsbeschuss
22
.
Februar
Seite
erste
Zeile
Umdrucks
wird
offensichtlichen
Schreibfehlers
berichtigt
"
22
.
Januar
"
richtig
lautet
:
"
22
.
Februar
"
.
Dose
Guhling
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung