Berichtigt Beschluss 23 . März Justizamtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle BESCHLUSS 22 . Februar Nachschlagewerk : Unterbringungssache ja : : ja FamFG Abs. Abs. Nr. Unterbringungsverfahren ist Betreuer Verfahrenspfleger Anwesenheit persönlichen Anhörung Betroffenen ermöglichen Anschluss Senatsbeschlüsse 15 . Februar FamRZ 2 . März FamRZ . Sieht Gericht Unterbringungsverfahren vollständigen schriftlichen Bekanntgabe Gutachtens anwaltlich vertretenen Betroffenen besorgen ist Bekanntgabe Gesundheit Betroffenen schädigen zumindest ernsthaft gefährden werde muss Verfahrenspfleger bestellt Gutachten übergeben werden Erwartung gerechtfertigt sein Verfahrenspfleger Betroffenen Gutachten spricht Anschluss Senatsbeschlüsse 8 . Juni FamRZ 11 . August . vorrangige Aufgabe Verfahrenspflegers besteht gegenüber Gericht Willen Betreuten kundzutun Art . Abs. GG folgenden Anspruch rechtliches Gehör verwirklichen Anschluss Senatsbeschlüsse 14 . August ZB FamRZ 22 . August FamRZ . Beschluss 22 . Februar AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Guhling Richterin Dr. beschlossen : Betroffenen wird Rechtsbeschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt Rechtsanwalt Dr. beigeordnet . Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 5 . Zivilkammer Landgerichts 24 . Juni aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Gründe : Betroffene wendet Genehmigung Unterbringung Jahre . Beteiligte ist Betreuerin Betroffenen . Aufgabenkreis gehören u.a. Aufenthaltsbestimmung Gesundheitsfürsorge . vorangegangenen Verfahren war geschlossene Unterbringung troffenen rechtskräftigen Beschluss Landgerichts 23 . Dezember 27 . Mai genehmigt worden . Beschluss 25 . Mai hat Amtsgericht weitere Unterbringung Betroffenen 25 . Mai genehmigt . lag Sachverständigengutachten Fachärztin Psychiatrie Psychotherapie 3 . Mai zugrunde Betroffene Zusammenhang Drogenabusus Psychose schizophrenen Formenkreises Hebephrenie leide unabdingbaren geordneten fachärztlichen Versorgung " Psychopharmakotherapie " Vergangenheit stets " incompliant " erwiesen habe . Sachverständige wies Schluss Gutachtens Eröffnung Gutachtens möglichst vermittelt beispielsweise Betreuerin erfolgen sollte . Amtsgericht hat Sachverständigengutachten Anhörungstermin Betreuerin Verfahrenspflegerin übergeben unmittelbar Anschluss Betroffenen persönlich angehört Genehmigungsbeschluss wesentlichen Inhalt nach verkündet . Betroffenen eingelegte Beschwerde hat Landgericht erneuter Anhörung Betroffenen zurückgewiesen Betreuerin Verfahrenspflegerin Entscheidung Anhörungstermin unterrichten . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist begründet führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Landgericht . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Amtsgericht habe Recht weitere geschlossene Unterbringung Betroffenen § Abs. Nr. genehmigt Psychose dauerhaft bestehen bleiben werde Betroffene Krankheitseinsicht zeige . Vielmehr sei auszugehen Betroffene Medikamente Entlassung absetzen Lage destabilisieren werde . Vergangenheit habe immer wieder Teil Medikamente weggelassen sehr schnell auch fremdaggressives Verhalten entwickelt . Zwar dürfe geschlossene Unterbringung Zwecke Heilbehandlung genehmigt werden rechnen sei Behandlung erheblichen Besserung Zustands führen werde . Unterbringung sei jedoch gerechtfertigt nur psychische Zustand Betroffenen einigermaßen stabil gehalten weitere Chronifizierung verhindert werden könne . persönliche Eindruck Anhörung habe Überzeugung Kammer ergeben Betroffene Krankheitseinsicht zeige Behandlungswilligkeit lediglich vortäusche . Unterbringung sei auch verhältnismäßig Abwendung erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich sei . 2 . Entscheidung Landgerichts hält rechtlichen Überprüfung stand . angefochtene Entscheidung ist Rechtsbeschwerde Recht rügt verfahrensfehlerhaft Betroffene gebotenen Weise angehört worden ist . § Abs. Satz FamFG hat Gericht Betroffenen Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören persönlichen Eindruck verschaffen . Vorschrift soll nur sicherstellen Gericht Entscheidung terbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff persönlichen Eindruck Betroffenen verschafft Lage versetzt wird namentlich eingeholtes Sachverständigengutachten würdigen sichert auch Anspruch Betroffenen rechtliches Gehör Unterbringungsverfahren vgl. Senatsbeschluss 15 . Februar FamRZ . . Sieht Gericht vollständigen schriftlichen Bekanntgabe hier anwaltlich vertretenen Betroffenen besorgen ist Bekanntgabe Gesundheit Betroffenen schädigen zumindest ernsthaft gefährden werde muss Verfahrenspfleger bestellt Gutachten übergeben werden Erwartung gerechtfertigt sein Verfahrenspfleger Betroffenen Gutachten spricht Senatsbeschlüsse 8 . Juni FamRZ . 11 . August . . Pflichten § Abs. Satz FamFG gelten § Abs. Satz FamFG grundsätzlich auch Beschwerdeverfahren vgl. Senatsbeschlüsse 15 . Februar ZB FamRZ . 2 . März FamRZ . . Zwar räumt § Abs. Satz FamFG auch Unterbringungsverfahren Beschwerdegericht Möglichkeit erneuten Anhörung abzusehen . setzt aber Gericht ersten Rechtszugs Anhörung verfahrensordnungsgemäß durchgeführt hat vgl. Senatsbeschlüsse 28 . September FamRZ . 15 . Februar ZB FamRZ . . Amtsgericht durchgeführte Anhörung war verfahrensfehlerhaft anwaltlich vertretene Betroffene Kenntnis selbst noch Verfahrenspfleger Verfahrensbevollmächtigten Sachverständigengutachten äußern konnte . Amtsgericht hat 9 . Mai eingegangene Gutachten erst Anhörungstermin 25 . Mai Betreuerin Verfahrenspflegerin Maßgabe übergeben Betreuerin Gutachten Betroffenen besprechen sollte . Unterbrechung Termins wurde Betroffene unmittelbar Anschluss Übergabe Gutachtens angehört . Zwar empfiehlt Sachverständige Ende Gutachtens Eröffnung Gutachtens Entscheidungsgründe Gerichts Betroffenen möglichst vermittelt beispielsweise Betreuerin erfolgen sollte stellt aber zugleich klar schwerwiegende gesundheitliche Risiken vorliegend behutsamer Vorgehensweise voraussichtlich befürchten sind . bietet Gutachten Grundlage Eröffnung Betroffenen Anhörung abzusehen . Betroffene Verkündung amtsgerichtlichen Entscheidung Anhörungstermin erklärt hat wolle weiteren Gründe Kenntnis Gutachtens nachschieben vermag anderweitige Beurteilung rechtfertigen . Ausgangspunkt zutreffend hat Beschwerdegericht Anhörung Betroffenen § Abs. Satz FamFG wiederholt . Jedoch war Anhörung schon wiederum verfahrensfehlerhaft Beschwerdegericht Betreuerin noch Verfahrenspflegerin hinzugezogen hat . Betreuer ist § Abs. Nr. FamFG Unterbringungsverfahren beteiligen Anhörungstermin rechtzeitig Kenntnis setzen . § Abs. Satz FamFG hat Gericht Unterbringungsverfahren Betroffenen Verfahrenspfleger bestellen Wahrnehmung Interessen Betroffenen erforderlich ist . Bestellung Verfahrenspflegers Unterbringungssache soll Wahrung Belange Betroffenen Verfahren gewährleisten . Ist Betroffenen bereits Betreuer bestellt Aufgabenkreis Verfahrensgegenstand umfasst hat Verfahrenspfleger erster Linie Pflicht Verfahrensgarantien insbesondere Anspruch Betroffenen rechtliches Gehör Geltung verschaffen . hat tatsächlichen mutmaßlichen Willen Betreuten erkunden Verfahren einzubringen vgl. Senatsbeschlüsse 14 . August ZB juris . 22 . August FamRZ . . Verfahrenspfleger ist Gericht selben Umfang Betroffene Verfahrenshandlungen beteiligen . Gericht muss rechtzeitige Bestellung Verfahrenspflegers Benachrichtigung Anhörungstermin sicherstellen Anhörung Betroffenen teilnehmen kann . steht Verfahrenspfleger eigenes Anhörungsrecht . Erfolgt Anhörung dennoch Möglichkeit Beteiligung Verfahrenspflegers ist verfahrensfehlerhaft verletzt Betroffenen Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG Senatsbeschlüsse 15 . Februar ZB FamRZ . 2 . März FamRZ . . Anforderungen wird Beschwerdegericht gewählte Verfahren gerecht . Landgericht hat Betroffenen 22 . Juni Anwesenheit Chefarztes Stationsarztes Klinik angehört 24 . Juni Beschwerde Betroffenen entschieden Betreuerin Verfahrenspflegerin Anhörungstermin hatten . schriftliche Anhörungsprotokoll wurde erst 1 Juli Betreuerin Verfahrenspflegerin übermittelt Verfahrenspflegerin Vorgehen Fax 27 . Juni ausdrücklich Beschwerdegericht gerügt hatte . Verfahrenspflegerin Rechtsbeschwerdeverfahren persönlich Beteiligung Verfahrenspflegers Anhörung formaljuristischen Aspekt Anhörung qualifiziert Auffassung vertritt Gehörsverletzung Nachteil Betroffenen könne angenommen werden Anwesenheit Anhörung weiteren Aspekte Belange Betroffenen offenbart hätte Beschwerdegericht Erlass angefochtenen Entscheidung Anhörungstermin nachvollziehbar dargestellt habe vermag anderweitige Beurteilung rechtfertigen . Sachverständigengutachten Betroffenen Anhörung Beschwerdegericht vermittelnd eröffnet wurde lässt Feststellungen angefochtenen Entscheidung beurteilen . 3 . angefochtene Beschluss kann Bestand haben . Senat kann Sache abschließend entscheiden . Landgericht wird zunächst verfahrensgemäße persönliche Anhörung Betroffenen durchzuführen haben . weitere Verfahren weist Senat ausdrücklich Genehmigung geschlossenen Unterbringung regelmäßige Höchstfrist Jahr Abweichung Regelfall Hinblick hohen Rang Rechts Freiheit Person ausreichend begründen ist vgl. Senatsbeschluss 6 . April ZB FamRZ . f. . -9- weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. FamFG . Dose Guhling Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung BESCHLUSS 23 . März Unterbringungssache ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Guhling Richterin Dr. beschlossen : Senatsbeschuss 22 . Februar Seite erste Zeile Umdrucks wird offensichtlichen Schreibfehlers berichtigt " 22 . Januar " richtig lautet : " 22 . Februar " . Dose Guhling Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung