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7.3 KiB

BESCHLUSS
17
.
April
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
A
Abs.
Leistet
geschiedener
Elternteil
freien
Stücken
vollen
Ausbildungsunterhalt
volljähriges
Kind
so
ist
anderen
Elternteil
familienrechtlichen
Ausgleichsanspruch
verfolgt
Auskunft
Einkünfte
verpflichtet
.
Beschluss
17
.
April
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richter
Weber-Monecke
Dr.
Schilling
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
20
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
15
.
Mai
wird
Kosten
Antragstellerin
zurückgewiesen
.
Gründe
:
geschiedenen
Ehe
Beteiligten
gingen
inzwischen
volljährige
Kinder
noch
Ausbildung
befinden
.
3
Juli
Beteiligten
getroffenen
Unterhaltsvereinbarung
zahlte
Antragsgegner
Vater
Eintritt
Volljährigkeit
Kinder
Unterhalt
Höhe
jeweils
geltenden
Höchstbetrages
Düsseldorfer
Tabelle
Händen
Antragstellerin
Mutter
.
Erreichen
Volljährigkeit
leistet
Vater
Unterhaltsvereinbarung
erfassten
Ausbildungsunterhalt
weiterhin
allein
unmittelbar
Kinder
.
Antrag
begehrt
Mutter
Vater
verpflichten
Auskunft
Einkünfte
erteilen
belegen
Fall
späteren
Inanspruchnahme
Haftungsanteil
gesetzlich
gemeinsam
geschuldeten
Ausbildungsunterhalt
berechnen
könne
.
Familiengericht
hat
Antrag
abgewiesen
;
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Mutter
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Oberlandesgericht
hat
Entscheidung
Wesentlichen
folgt
begründet
:
Auskunftspflicht
sei
Verwandtenunterhalt
nur
gegeben
Feststellung
Unterhaltsverpflichtung
erforderlich
sei
.
Haftungsanteil
müsse
Mutter
jedoch
nur
dann
berechnen
tatsächlich
Unterhalt
Anspruch
genommen
werde
.
sei
hier
Fall
Vater
vollen
Ausbildungsunterhalt
gemeinsamen
Kinder
leiste
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Beteiligten
Eltern
gemeinschaftlichen
Kindern
gleich
nah
verwandt
sind
haften
Ausbildungsunterhalt
gemäß
§
Abs.
Satz
anteilig
Vermögensverhältnissen
.
Wird
Elternteil
gemeinschaftlichen
Kind
Unterhalt
Anspruch
genommen
stellt
Frage
Berechnung
Haftungsanteils
auch
andere
Einkommen
erzielt
Gefährdung
angemessenen
Unterhalts
volljährigen
Kinde
ebenfalls
Unterhalt
gewähren
könnte
.
Anspruch
genommene
Elternteil
ist
Berechnung
teils
nur
Lage
Vermögensverhältnisse
anderen
Elternteils
bekannt
sind
.
Eltern
gemäß
§
Abs.
bestehende
besondere
Rechtsverhältnis
reicht
grundsätzlich
Auskunftsanspruch
begründen
Senatsurteil
9
.
Dezember
FamRZ
.
Senat
hat
Auskunftspflicht
Elternteile
untereinander
Folge
bestehenden
besonderen
Rechtsbeziehung
Eltern
§
hergeleitet
.
ständiger
Rechtsprechung
besteht
Treu
Glauben
dann
Auskunftsanspruch
Beteiligten
besondere
rechtliche
Beziehungen
vertraglicher
außervertraglicher
Art
bestehen
bringen
Auskunftbegehrende
entschuldbar
Bestehen
Umfang
Rechts
Unklaren
Auskunft
Verpflichteten
angewiesen
ist
Auskunft
unschwer
erteilen
kann
unbillig
belastet
wird
Senatsurteil
FamRZ
.
.
Grundsatz
gilt
Familienrecht
bestehenden
Sonderbestimmungen
vgl.
§
§
nach
vor
auch
Familienrecht
.
§
§
regeln
nur
Teilbereich
Gesetzgeber
gegenseitigen
Rechte
Pflichten
präzisieren
wollte
.
wird
aber
besonderen
Fällen
§
herzuleitende
Informationspflicht
ausgeschlossen
Senatsurteil
9
.
Dezember
FamRZ
.
Ebenso
kann
Auskunft
erforderlich
sein
familienrechtlichen
Ausgleichsanspruch
berechnen
Bundesgerichtshof
angenommen
hat
Unterhaltslast
Kindern
auch
Innenverhältnis
Eltern
Leistungsvermögen
gerecht
verteilen
FamRZ
;
FamRZ
;
Senatsurteil
FamRZ
;
vgl.
auch
Senatsurteil
20
.
Mai
FamRZ
.
auch
Höhe
Ausgleichsanspruchs
richtet
Haftungsanteilen
Eltern
nur
Kenntnis
Einkommensverhältnisse
berechnet
werden
können
.
Senat
hat
bisherigen
Rechtsprechung
Senatsurteil
9
.
Dezember
FamRZ
offen
gelassen
Auskunftsanspruch
auch
dann
besteht
Anspruch
Genommene
Kind
freien
Stücken
vollen
Unterhalt
leistet
beruft
Unterhalt
nur
teilweise
schulden
.
hat
Oberlandesgericht
Recht
verneint
.
Glauben
§
begründete
Auskunftsanspruch
setzt
Auskunftbegehrende
Bestehen
Umfang
Rechts
Unklaren
Auskunft
Verpflichteten
angewiesen
ist
.
Nur
Voraussetzung
ist
gerechtfertigt
anderen
Elternteil
Auskunftspflichten
Einkommensverhältnisse
belegen
.
Leistet
Elternteil
jedoch
vollen
Kindesunterhalt
freien
Stücken
anderen
Elternteil
Rückgriff
nehmen
wollen
fehlt
Auskunftsanspruch
rechtfertigenden
Unklarheit
bestehende
Rechte
.
besteht
Bezug
Mutter
richtenden
Unterhaltsanspruch
noch
Bezug
familienrechtlichen
Ausgleichsanspruch
anderen
Elternteils
.
Ansprüche
sind
Voraussetzungen
Fällen
gegeben
.
Unterhaltsverpflichtung
Mutter
gemeinschaftlichen
Kindern
besteht
.
laufender
Bedarf
wird
bereits
vollständig
bereitwilligen
vorbehaltslosen
Leistungen
Vaters
gedeckt
.
gehender
ungedeckter
Unterhaltsbedarf
besteht
.
Somit
besteht
auch
weiterer
Unterhaltsanspruch
gemeinschaftlichen
Kinder
Mutter
.
ist
auch
Kinder
geltend
gemacht
worden
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Ebenso
ist
Mutter
familienrechtlichen
Ausgleichsanspruchs
Vaters
ausgesetzt
.
familienrechtlicher
Ausgleichsanspruch
selbständiges
Rechtsinstitut
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
FamRZ
näher
begründet
worden
Fall
Mutter
Kriegsende
Jahre
lang
gemeinschaftlichen
ehelichen
Kinder
allein
unterhalten
hatte
.
Hier
hat
Bundesgerichtshof
ausgeführt
sei
unzweifelhaft
"
Klägerin
Mutter
Ersatzanspruch
Beklagten
Vater
erwachsen
sei
Unterhaltsleistungen
Beklagten
zwar
Verhältnis
Parteien
allein
Beklagten
obliegende
Unterhaltspflicht
erfüllt
"
habe
.
rechtliche
Natur
Ersatzanspruchs
ergebe
gemeinsamen
Unterhaltspflicht
naturgegebenen
Notwendigkeit
Unterhaltslast
Innenverhältnis
Eltern
Leistungsvermögen
gerecht
verteilen
.
späteren
Entscheidung
FamRZ
hat
Bundesgerichtshof
wiederum
Fall
Ehefrau
allein
Unterhalt
gemeinschaftlichen
ehelichen
Kindes
aufgekommen
war
familienrechtlichen
Ausgleichsanspruch
Bezugnahme
erstgenannte
Entscheidung
erneut
grundsätzlich
bejaht
allerdings
entsprechend
§
Voraussetzung
geknüpft
Elternteil
Zeit
Unterhaltsleistungen
erbrachte
Absicht
gehabt
haben
müsste
anderen
Elternteil
Ersatz
verlangen
.
Absicht
auch
Unterhaltsleistungen
Scheidung
noch
fordern
ist
hat
Senat
späteren
Entscheidungen
Senatsurteile
9
.
Dezember
FamRZ
26
.
April
FamRZ
offen
gelassen
.
Hilfe
familienrechtlichen
Ausgleichsanspruchs
geforderten
Ersatzbeträgen
handelt
wirtschaftlich
gesehen
allerdings
rückständige
Unterhaltsleistungen
nämlich
Geldleistungen
erbringen
sind
Unterhaltslast
zunächst
genommen
hat
.
besteht
Anspruch
Vergangenheit
nur
Grenzen
§
Senatsurteil
9
.
Mai
FamRZ
.
leistende
Elternteil
könnte
familienrechtlichen
Ausgleichsanspruch
also
erst
Aufforderung
Auskunft
Einkünfte
Vermögen
Verzug
Rechtshängigkeit
beanspruchen
.
rechtswahrenden
Handlungen
sind
jedoch
bisher
ergriffen
so
jedenfalls
vergangenen
Zeiträume
familienrechtlicher
Ausgleichsanspruch
besteht
.
bisher
angefallenen
Unterhaltsbedarfs
droht
Mutter
somit
Inanspruchnahme
Kinder
noch
Vater
.
Ausgangslage
gebieten
Glauben
Auskünfte
Einkünfte
bereitwillig
Unterhalt
allein
aufgekommenen
anderen
Elternteils
erteilen
.
Mutter
hat
auch
rechtlich
schützenswertes
Auskunftsinteresse
möglichen
Fall
späteren
Kürzung
Einstellung
Leistungen
Vaters
künftigen
Inanspruchnahme
familienrechtlichen
Ausgleich
bereits
vorsorglich
jetzigen
Einkommensverhältnisse
informiert
werden
.
dann
einsetzenden
Haftungsanteil
sind
jetzt
gegebenen
dann
bestehenden
Einkommensverhältnisse
maßgebend
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF