BESCHLUSS 17 . April Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § § A Abs. Leistet geschiedener Elternteil freien Stücken vollen Ausbildungsunterhalt volljähriges Kind so ist anderen Elternteil familienrechtlichen Ausgleichsanspruch verfolgt Auskunft Einkünfte verpflichtet . Beschluss 17 . April AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . April Vorsitzenden Richter Richter Weber-Monecke Dr. Schilling Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 20 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 15 . Mai wird Kosten Antragstellerin zurückgewiesen . Gründe : geschiedenen Ehe Beteiligten gingen inzwischen volljährige Kinder noch Ausbildung befinden . 3 Juli Beteiligten getroffenen Unterhaltsvereinbarung zahlte Antragsgegner Vater Eintritt Volljährigkeit Kinder Unterhalt Höhe jeweils geltenden Höchstbetrages Düsseldorfer Tabelle Händen Antragstellerin Mutter . Erreichen Volljährigkeit leistet Vater Unterhaltsvereinbarung erfassten Ausbildungsunterhalt weiterhin allein unmittelbar Kinder . Antrag begehrt Mutter Vater verpflichten Auskunft Einkünfte erteilen belegen Fall späteren Inanspruchnahme Haftungsanteil gesetzlich gemeinsam geschuldeten Ausbildungsunterhalt berechnen könne . Familiengericht hat Antrag abgewiesen ; Oberlandesgericht hat Beschwerde Mutter zurückgewiesen . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Oberlandesgericht hat Entscheidung Wesentlichen folgt begründet : Auskunftspflicht sei Verwandtenunterhalt nur gegeben Feststellung Unterhaltsverpflichtung erforderlich sei . Haftungsanteil müsse Mutter jedoch nur dann berechnen tatsächlich Unterhalt Anspruch genommen werde . sei hier Fall Vater vollen Ausbildungsunterhalt gemeinsamen Kinder leiste . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Beteiligten Eltern gemeinschaftlichen Kindern gleich nah verwandt sind haften Ausbildungsunterhalt gemäß § Abs. Satz anteilig Vermögensverhältnissen . Wird Elternteil gemeinschaftlichen Kind Unterhalt Anspruch genommen stellt Frage Berechnung Haftungsanteils auch andere Einkommen erzielt Gefährdung angemessenen Unterhalts volljährigen Kinde ebenfalls Unterhalt gewähren könnte . Anspruch genommene Elternteil ist Berechnung teils nur Lage Vermögensverhältnisse anderen Elternteils bekannt sind . Eltern gemäß § Abs. bestehende besondere Rechtsverhältnis reicht grundsätzlich Auskunftsanspruch begründen Senatsurteil 9 . Dezember FamRZ . Senat hat Auskunftspflicht Elternteile untereinander Folge bestehenden besonderen Rechtsbeziehung Eltern § hergeleitet . ständiger Rechtsprechung besteht Treu Glauben dann Auskunftsanspruch Beteiligten besondere rechtliche Beziehungen vertraglicher außervertraglicher Art bestehen bringen Auskunftbegehrende entschuldbar Bestehen Umfang Rechts Unklaren Auskunft Verpflichteten angewiesen ist Auskunft unschwer erteilen kann unbillig belastet wird Senatsurteil FamRZ . . Grundsatz gilt Familienrecht bestehenden Sonderbestimmungen vgl. § § nach vor auch Familienrecht . § § regeln nur Teilbereich Gesetzgeber gegenseitigen Rechte Pflichten präzisieren wollte . wird aber besonderen Fällen § herzuleitende Informationspflicht ausgeschlossen Senatsurteil 9 . Dezember FamRZ . Ebenso kann Auskunft erforderlich sein familienrechtlichen Ausgleichsanspruch berechnen Bundesgerichtshof angenommen hat Unterhaltslast Kindern auch Innenverhältnis Eltern Leistungsvermögen gerecht verteilen FamRZ ; FamRZ ; Senatsurteil FamRZ ; vgl. auch Senatsurteil 20 . Mai FamRZ . auch Höhe Ausgleichsanspruchs richtet Haftungsanteilen Eltern nur Kenntnis Einkommensverhältnisse berechnet werden können . Senat hat bisherigen Rechtsprechung Senatsurteil 9 . Dezember FamRZ offen gelassen Auskunftsanspruch auch dann besteht Anspruch Genommene Kind freien Stücken vollen Unterhalt leistet beruft Unterhalt nur teilweise schulden . hat Oberlandesgericht Recht verneint . Glauben § begründete Auskunftsanspruch setzt Auskunftbegehrende Bestehen Umfang Rechts Unklaren Auskunft Verpflichteten angewiesen ist . Nur Voraussetzung ist gerechtfertigt anderen Elternteil Auskunftspflichten Einkommensverhältnisse belegen . Leistet Elternteil jedoch vollen Kindesunterhalt freien Stücken anderen Elternteil Rückgriff nehmen wollen fehlt Auskunftsanspruch rechtfertigenden Unklarheit bestehende Rechte . besteht Bezug Mutter richtenden Unterhaltsanspruch noch Bezug familienrechtlichen Ausgleichsanspruch anderen Elternteils . Ansprüche sind Voraussetzungen Fällen gegeben . Unterhaltsverpflichtung Mutter gemeinschaftlichen Kindern besteht . laufender Bedarf wird bereits vollständig bereitwilligen vorbehaltslosen Leistungen Vaters gedeckt . gehender ungedeckter Unterhaltsbedarf besteht . Somit besteht auch weiterer Unterhaltsanspruch gemeinschaftlichen Kinder Mutter . ist auch Kinder geltend gemacht worden vgl. § Abs. Satz . Ebenso ist Mutter familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs Vaters ausgesetzt . familienrechtlicher Ausgleichsanspruch selbständiges Rechtsinstitut ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs FamRZ näher begründet worden Fall Mutter Kriegsende Jahre lang gemeinschaftlichen ehelichen Kinder allein unterhalten hatte . Hier hat Bundesgerichtshof ausgeführt sei unzweifelhaft " Klägerin Mutter Ersatzanspruch Beklagten Vater erwachsen sei Unterhaltsleistungen Beklagten zwar Verhältnis Parteien allein Beklagten obliegende Unterhaltspflicht erfüllt " habe . rechtliche Natur Ersatzanspruchs ergebe gemeinsamen Unterhaltspflicht naturgegebenen Notwendigkeit Unterhaltslast Innenverhältnis Eltern Leistungsvermögen gerecht verteilen . späteren Entscheidung FamRZ hat Bundesgerichtshof wiederum Fall Ehefrau allein Unterhalt gemeinschaftlichen ehelichen Kindes aufgekommen war familienrechtlichen Ausgleichsanspruch Bezugnahme erstgenannte Entscheidung erneut grundsätzlich bejaht allerdings entsprechend § Voraussetzung geknüpft Elternteil Zeit Unterhaltsleistungen erbrachte Absicht gehabt haben müsste anderen Elternteil Ersatz verlangen . Absicht auch Unterhaltsleistungen Scheidung noch fordern ist hat Senat späteren Entscheidungen Senatsurteile 9 . Dezember FamRZ 26 . April FamRZ offen gelassen . Hilfe familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geforderten Ersatzbeträgen handelt wirtschaftlich gesehen allerdings rückständige Unterhaltsleistungen nämlich Geldleistungen erbringen sind Unterhaltslast zunächst genommen hat . besteht Anspruch Vergangenheit nur Grenzen § Senatsurteil 9 . Mai FamRZ . leistende Elternteil könnte familienrechtlichen Ausgleichsanspruch also erst Aufforderung Auskunft Einkünfte Vermögen Verzug Rechtshängigkeit beanspruchen . rechtswahrenden Handlungen sind jedoch bisher ergriffen so jedenfalls vergangenen Zeiträume familienrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht . bisher angefallenen Unterhaltsbedarfs droht Mutter somit Inanspruchnahme Kinder noch Vater . Ausgangslage gebieten Glauben Auskünfte Einkünfte bereitwillig Unterhalt allein aufgekommenen anderen Elternteils erteilen . Mutter hat auch rechtlich schützenswertes Auskunftsinteresse möglichen Fall späteren Kürzung Einstellung Leistungen Vaters künftigen Inanspruchnahme familienrechtlichen Ausgleich bereits vorsorglich jetzigen Einkommensverhältnisse informiert werden . dann einsetzenden Haftungsanteil sind jetzt gegebenen dann bestehenden Einkommensverhältnisse maßgebend . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF