You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1005 lines
8.4 KiB

BESCHLUSS
19
.
Januar
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Abs.
;
§
Kläger
Rechtsstreits
ist
Entscheidung
Betreuungsgericht
angeregte
Bestellung
Betreuers
prozessunfähigen
Beklagten
ablehnt
grundsätzlich
beschwerdebefugt
.
gilt
§
allerdings
Partei
prozessunfähig
geworden
ist
Rechtsanwalt
gemäß
§
wirksam
Prozessvollmacht
erteilt
hatte
.
Fehlt
indes
wirksamen
Vollmachtserteilung
bestehen
Zweifel
ist
klagende
Partei
beschwerdebefugt
.
Beschluss
19
.
Januar
ZB
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
Januar
Richter
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Dr.
Schilling
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
wird
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweitigen
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Antragstellerin
ist
Klägerin
Landgericht
Betroffene
Beklagte
geführten
Zivilprozess
anhängig
ist
.
8
.
Dezember
erteilte
Betroffene
Rechtsanwalt
Prozessvollmacht
Rechtsstreit
.
Bereits
8
.
Oktober
ordnete
Landgericht
Folgenden
:
Prozessgericht
Beweisaufnahme
Prozessfähigkeit
Betroffenen
.
Beschluss
29
.
Januar
stellte
Betroffene
"
heutigen
Tage
"
prozessunfähig
anzusehen
sei
.
Antragstellerin
hat
Betreuungsgericht
Bestellung
Betreuers
Betroffene
Aufgabenkreis
rechtlichen
Vertretung
vorgenannten
Verfahren
beantragt
.
Betreuungsgericht
hat
Antrag
abgelehnt
.
Antragstellerin
eingelegte
Beschwerde
hat
Landgericht
Folgenden
:
Beschwerdegericht
unzulässig
verworfen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
FamFG
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
hat
auch
Sache
Erfolg
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Antragstellerin
sei
beschwerdeberechtigt
Sinne
§
Abs.
FamFG
.
Entscheidung
beeinträchtige
Rechte
.
wäre
nur
dann
Fall
Antragstellerin
fehlenden
gesetzlichen
Vertretung
Betroffenen
eigenen
Rechte
durchsetzen
könne
.
Antragstellerin
könne
aber
Landgericht
weiter
betreiben
Betroffene
Zeitpunkt
Prozessunfähigkeit
noch
festgestellt
gewesen
sei
Anwalt
Prozessführung
beauftragt
bevollmächtigt
habe
.
reiche
einmal
wirksam
erteilte
Prozessvollmacht
Eintritt
Prozessunfähigkeit
.
Landgericht
29
.
Januar
ausdrücklich
festgestellt
habe
Prozessunfähigkeit
Beschlusstag
vorliege
sei
Umkehrschluss
früheren
Zeitpunkt
Prozessfähigkeit
Betroffenen
auszugehen
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
ist
Antragstellerin
beschwerdeberechtigt
.
§
Abs.
FamFG
steht
Beschwerde
angefochtenen
Beschluss
Rechten
beeinträchtigt
ist
.
Rechtsbeeinträchtigung
liegt
Entscheidungssatz
angefochtenen
Beschlusses
unmittelbar
Beschwerdeführer
zustehendes
Recht
eingreift
Beeinträchtigung
auch
ungünstigen
Beeinflussung
Gefährdung
Rechts
liegen
kann
früheren
Recht
:
25
.
Februar
ZB
FamRZ
;
Beschluss
17
.
März
ZB
;
FamRZ
;
f.
;
vgl.
auch
16
.
Aufl
.
.
.
Kläger
ist
Entscheidung
Betreuungsgericht
angeregte
Bestellung
Betreuers
prozessunfähigen
Beklagten
ablehnt
grundsätzlich
beschwerdebefugt
.
Grundsatz
effektiven
Rechtsschutzes
gebietet
klagenden
Partei
Möglichkeit
einzuräumen
Forderung
auch
prozessunfähige
Partei
durchzusetzen
.
ordnungsgemäße
Vertretung
prozessunfähigen
Partei
Prozess
gewährleisten
bedarf
grundsätzlich
Bestellung
9
November
juris
.
.
ist
Fall
Betroffenen
ausnahmsweise
Interesse
Dritten
nämlich
Klägers
Gläubigers
Betreuer
bestellen
Voraussetzungen
§
vorliegen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
f.
;
FamRZ
;
;
vgl.
auch
.
FamRZ
Gebrechlichkeitspflegschaft
.
handelt
Prozesspfleger
§
Abs.
Gefahr
Verzug
bestellen
ist
lediglich
Notvertreter
Bestellung
ordentlichen
gesetzlichen
Vertreters
hier
also
Betreuers
einstweilen
Vertretung
übernehmen
hat
Zöller/Vollkommer
28
.
Aufl
.
.
.
Hat
Kläger
rechtlich
geschütztes
Interesse
Bestellung
Betreuers
geht
Falle
abschlägigen
Entscheidung
Beschwerdebefugnis
FamRZ
;
.
gilt
§
allerdings
Partei
prozessunfähig
geworden
ist
Rechtsanwalt
gemäß
§
wirksam
Prozessvollmacht
erteilt
hatte
.
Beschwerdegericht
zutreffend
ausgeführt
hat
wird
wirksam
erteilte
Prozessvollmacht
§
Verlust
Prozessfähigkeit
Vollmachtgebers
berührt
.
Rechtsstreit
wird
abweichend
§
unterbrochen
§
Abs.
.
Vielmehr
ist
prozessunfähig
gewordene
Partei
auch
Eintritt
Prozessunfähigkeit
Sinne
§
Abs.
Nr.
"
Vorschrift
Gesetze
vertreten
"
auch
Sachurteil
ergehen
kann
vgl.
f.
;
;
;
Musielak/Weth
7
.
Aufl
.
§
.
10
12
;
aA
Musielak/Stadler
aaO
.
5
;
Zöller/Vollkommer
aaO
§
.
.
Mithin
fehlt
klagenden
Partei
Bedürfnis
Betreuerbestellung
.
Fehlt
indes
wirksamen
Vollmachtserteilung
bestehen
Zweifel
ist
klagende
Partei
ebenfalls
beschwerdebefugt
.
Vollmachtgeber
bereits
geschäftsunfähig
war
Prozessvollmacht
erteilt
hatte
ist
unwirksam
Vollmachtgeber
ordnungsgemäß
vertreten
.
Erfolgt
weiteren
Verlauf
Rechtsstreits
Genehmigung
bisherigen
Prozessführung
darf
Sachurteil
ergehen
vgl.
.
.
Entsprechendes
gilt
Prozessgericht
Wirksamkeit
Prozessvollmacht
Zwischenurteil
gemäß
§
bindend
festgestellt
hat
Zweifel
bestehen
.
Besteht
Streit
Vorliegen
Zulässigkeitsvoraussetzungen
sollen
Zwischenurteil
zunächst
vorgreiflichen
Zulässigkeitsfragen
abschließend
geklärt
werden
.
Zwischenurteil
ist
gemäß
§
Abs.
selbständig
anfechtbar
unterliegt
formellen
Rechtskraft
gemäß
.
Ist
Rechtsmitteln
mehr
anfechtbar
kann
Wege
Rechtsmittels
später
ergehende
Endurteil
grundsätzlich
mehr
überprüft
werden
;
insoweit
bindet
Rechtsmittelgericht
gemäß
Abs.
MDR
.
f.
.
Fehlt
Zwischenurteil
bestehen
Zweifel
Wirksamkeit
Prozessvollmacht
ist
Kläger
auch
dann
Rechtssphäre
beeinträchtigt
Prozessgericht
Verfahren
hier
Fortgang
gibt
.
Fall
besteht
Möglichkeit
Gericht
erst
weiteren
Verlauf
Prozesses
Unwirksamkeit
Vollmacht
feststellt
Prozessurteil
ergeht
nen
zuvor
Betreuer
bestellt
wird
bisherige
Prozessführung
genehmigt
MünchKommZPO/Lindacher
3
.
Aufl
.
§
.
.
Verfahren
befindet
mithin
Kläger
hinnehmbaren
;
gilt
Übrigen
gleichermaßen
prozessunfähige
Partei
.
erforderlichen
Rechtssicherheit
fehlt
ist
Kläger
Ausübung
Rechte
empfindlich
gestört
;
rechtlich
geschütztes
Interesse
wirksamen
Vertretung
prozessunfähigen
Partei
wird
Ablehnung
Bestellung
Betreuers
zumindest
gefährdet
.
2
.
Grundsätzen
ist
Antragstellerin
vorliegend
beschwerdebefugt
.
Beschwerdegericht
meint
Unrecht
Antragstellerin
Durchsetzung
Ansprüche
Betroffene
beeinträchtigt
ist
.
ist
Auffassung
Beeinträchtigung
Antragstellerin
scheide
Betroffene
Rechtsanwalt
wirksam
Prozessvollmacht
erteilt
habe
.
werde
gemäß
§
festgestellten
Prozessunfähigkeit
Betroffenen
berührt
.
geht
Beschwerdegericht
unzutreffenden
Voraussetzungen
Rechtsansicht
Prozessgerichts
eigen
macht
Betroffene
Feststellung
Mangels
hier
also
Beschluss
29
.
Januar
"
"
prozessfähig
gelte
.
Fiktion
Prozessfähigkeit
beschränkt
indessen
ausschließlich
Verfahren
Feststellung
Prozessfähigkeit
Gegenstand
hat
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Partei
rechtskräftigen
Feststellung
Prozessunfähigkeit
insoweit
prozessfähig
behandeln
Prozessfähigkeit
Streit
steht
9
November
juris
.
3
;
;
Zöller/Vollkommer
aaO
.
6
;
§
.
.
soll
betroffenen
Partei
ermöglicht
werden
Frage
Prozessfähigkeit
selbst
klären
lassen
.
Fiktion
erfasst
indessen
übrige
Verfahren
vgl.
Senatsbeschluss
12
.
Mai
ZB
.
Beschluss
29
.
Januar
lassen
Feststellungen
Prozessunfähigkeit
Betroffenen
eingetreten
ist
entnehmen
.
Übrigen
ist
Entscheidung
Form
Zwischenurteils
ergangen
auch
rechtskraftfähig
.
Prozessvollmacht
wirksam
ist
ist
schwerdegericht
Bezug
genommenen
Feststellungen
Prozessgerichts
Beschluss
29
.
Januar
zweifelhaft
.
ist
ausgegangen
Betroffene
jedenfalls
bereits
Oktober
prozessunfähig
war
also
schon
Betroffene
Rechtsanwalt
erneut
bevollmächtigt
hat
.
Beschwerdegericht
Entscheidung
anklingen
lässt
Falle
schon
früher
bestehenden
Prozessunfähigkeit
Ergebnis
gerechtfertigt
wäre
dann
auch
Jahr
erneuten
Beauftragung
Rechtsanwalts
zunächst
erfolgte
Entzug
Mandats
unwirksam
gewesen
wäre
rechtfertigt
anderen
Schluss
.
besteht
Möglichkeit
bereits
erste
Erteilung
Vollmacht
Umständen
Beschwerdegericht
Feststellungen
getroffen
hat
unwirksam
war
.
Andererseits
kann
ausgeschlossen
werden
Betroffene
noch
prozessfähig
war
Prozessbevollmächtigten
Vollmacht
entzogen
hat
.
-9-
.
war
Beschluss
Landgerichts
gemäß
§
Abs.
FamFG
aufzuheben
Sache
§
Abs.
Satz
FamFG
anderweitigen
Behandlung
Entscheidung
Landgericht
zurückzuverweisen
.
Dose
Weber-Monecke
Klinkhammer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
VG
Entscheidung
T