BESCHLUSS 19 . Januar Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Abs. ; § Kläger Rechtsstreits ist Entscheidung Betreuungsgericht angeregte Bestellung Betreuers prozessunfähigen Beklagten ablehnt grundsätzlich beschwerdebefugt . gilt § allerdings Partei prozessunfähig geworden ist Rechtsanwalt gemäß § wirksam Prozessvollmacht erteilt hatte . Fehlt indes wirksamen Vollmachtserteilung bestehen Zweifel ist klagende Partei beschwerdebefugt . Beschluss 19 . Januar ZB . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . Januar Richter Richterin Weber-Monecke Richter Dr. Schilling Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellerin wird Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 28 . Juni aufgehoben . Sache wird anderweitigen Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Antragstellerin ist Klägerin Landgericht Betroffene Beklagte geführten Zivilprozess anhängig ist . 8 . Dezember erteilte Betroffene Rechtsanwalt Prozessvollmacht Rechtsstreit . Bereits 8 . Oktober ordnete Landgericht Folgenden : Prozessgericht Beweisaufnahme Prozessfähigkeit Betroffenen . Beschluss 29 . Januar stellte Betroffene " heutigen Tage " prozessunfähig anzusehen sei . Antragstellerin hat Betreuungsgericht Bestellung Betreuers Betroffene Aufgabenkreis rechtlichen Vertretung vorgenannten Verfahren beantragt . Betreuungsgericht hat Antrag abgelehnt . Antragstellerin eingelegte Beschwerde hat Landgericht Folgenden : Beschwerdegericht unzulässig verworfen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Antragstellerin . Rechtsbeschwerde ist gemäß § Abs. Satz Nr. FamFG statthaft auch Übrigen zulässig . hat auch Sache Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Landgericht . Beschwerdegericht hat ausgeführt Antragstellerin sei beschwerdeberechtigt Sinne § Abs. FamFG . Entscheidung beeinträchtige Rechte . wäre nur dann Fall Antragstellerin fehlenden gesetzlichen Vertretung Betroffenen eigenen Rechte durchsetzen könne . Antragstellerin könne aber Landgericht weiter betreiben Betroffene Zeitpunkt Prozessunfähigkeit noch festgestellt gewesen sei Anwalt Prozessführung beauftragt bevollmächtigt habe . reiche einmal wirksam erteilte Prozessvollmacht Eintritt Prozessunfähigkeit . Landgericht 29 . Januar ausdrücklich festgestellt habe Prozessunfähigkeit Beschlusstag vorliege sei Umkehrschluss früheren Zeitpunkt Prozessfähigkeit Betroffenen auszugehen . II . hält rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Ansicht Beschwerdegerichts ist Antragstellerin beschwerdeberechtigt . § Abs. FamFG steht Beschwerde angefochtenen Beschluss Rechten beeinträchtigt ist . Rechtsbeeinträchtigung liegt Entscheidungssatz angefochtenen Beschlusses unmittelbar Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift Beeinträchtigung auch ungünstigen Beeinflussung Gefährdung Rechts liegen kann früheren Recht : 25 . Februar ZB FamRZ ; Beschluss 17 . März ZB ; FamRZ ; f. ; vgl. auch 16 . Aufl . . . Kläger ist Entscheidung Betreuungsgericht angeregte Bestellung Betreuers prozessunfähigen Beklagten ablehnt grundsätzlich beschwerdebefugt . Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebietet klagenden Partei Möglichkeit einzuräumen Forderung auch prozessunfähige Partei durchzusetzen . ordnungsgemäße Vertretung prozessunfähigen Partei Prozess gewährleisten bedarf grundsätzlich Bestellung 9 November juris . . ist Fall Betroffenen ausnahmsweise Interesse Dritten nämlich Klägers Gläubigers Betreuer bestellen Voraussetzungen § vorliegen vgl. BT-Drucks . S. f. ; FamRZ ; ; vgl. auch . FamRZ Gebrechlichkeitspflegschaft . handelt Prozesspfleger § Abs. Gefahr Verzug bestellen ist lediglich Notvertreter Bestellung ordentlichen gesetzlichen Vertreters hier also Betreuers einstweilen Vertretung übernehmen hat Zöller/Vollkommer 28 . Aufl . . . Hat Kläger rechtlich geschütztes Interesse Bestellung Betreuers geht Falle abschlägigen Entscheidung Beschwerdebefugnis FamRZ ; . gilt § allerdings Partei prozessunfähig geworden ist Rechtsanwalt gemäß § wirksam Prozessvollmacht erteilt hatte . Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat wird wirksam erteilte Prozessvollmacht § Verlust Prozessfähigkeit Vollmachtgebers berührt . Rechtsstreit wird abweichend § unterbrochen § Abs. . Vielmehr ist prozessunfähig gewordene Partei auch Eintritt Prozessunfähigkeit Sinne § Abs. Nr. " Vorschrift Gesetze vertreten " auch Sachurteil ergehen kann vgl. f. ; ; ; Musielak/Weth 7 . Aufl . § . 10 12 ; aA Musielak/Stadler aaO . 5 ; Zöller/Vollkommer aaO § . . Mithin fehlt klagenden Partei Bedürfnis Betreuerbestellung . Fehlt indes wirksamen Vollmachtserteilung bestehen Zweifel ist klagende Partei ebenfalls beschwerdebefugt . Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig war Prozessvollmacht erteilt hatte ist unwirksam Vollmachtgeber ordnungsgemäß vertreten . Erfolgt weiteren Verlauf Rechtsstreits Genehmigung bisherigen Prozessführung darf Sachurteil ergehen vgl. . . Entsprechendes gilt Prozessgericht Wirksamkeit Prozessvollmacht Zwischenurteil gemäß § bindend festgestellt hat Zweifel bestehen . Besteht Streit Vorliegen Zulässigkeitsvoraussetzungen sollen Zwischenurteil zunächst vorgreiflichen Zulässigkeitsfragen abschließend geklärt werden . Zwischenurteil ist gemäß § Abs. selbständig anfechtbar unterliegt formellen Rechtskraft gemäß . Ist Rechtsmitteln mehr anfechtbar kann Wege Rechtsmittels später ergehende Endurteil grundsätzlich mehr überprüft werden ; insoweit bindet Rechtsmittelgericht gemäß Abs. MDR . f. . Fehlt Zwischenurteil bestehen Zweifel Wirksamkeit Prozessvollmacht ist Kläger auch dann Rechtssphäre beeinträchtigt Prozessgericht Verfahren hier Fortgang gibt . Fall besteht Möglichkeit Gericht erst weiteren Verlauf Prozesses Unwirksamkeit Vollmacht feststellt Prozessurteil ergeht nen zuvor Betreuer bestellt wird bisherige Prozessführung genehmigt MünchKommZPO/Lindacher 3 . Aufl . § . . Verfahren befindet mithin Kläger hinnehmbaren ; gilt Übrigen gleichermaßen prozessunfähige Partei . erforderlichen Rechtssicherheit fehlt ist Kläger Ausübung Rechte empfindlich gestört ; rechtlich geschütztes Interesse wirksamen Vertretung prozessunfähigen Partei wird Ablehnung Bestellung Betreuers zumindest gefährdet . 2 . Grundsätzen ist Antragstellerin vorliegend beschwerdebefugt . Beschwerdegericht meint Unrecht Antragstellerin Durchsetzung Ansprüche Betroffene beeinträchtigt ist . ist Auffassung Beeinträchtigung Antragstellerin scheide Betroffene Rechtsanwalt wirksam Prozessvollmacht erteilt habe . werde gemäß § festgestellten Prozessunfähigkeit Betroffenen berührt . geht Beschwerdegericht unzutreffenden Voraussetzungen Rechtsansicht Prozessgerichts eigen macht Betroffene Feststellung Mangels hier also Beschluss 29 . Januar " " prozessfähig gelte . Fiktion Prozessfähigkeit beschränkt indessen ausschließlich Verfahren Feststellung Prozessfähigkeit Gegenstand hat . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Partei rechtskräftigen Feststellung Prozessunfähigkeit insoweit prozessfähig behandeln Prozessfähigkeit Streit steht 9 November juris . 3 ; ; Zöller/Vollkommer aaO . 6 ; § . . soll betroffenen Partei ermöglicht werden Frage Prozessfähigkeit selbst klären lassen . Fiktion erfasst indessen übrige Verfahren vgl. Senatsbeschluss 12 . Mai ZB . Beschluss 29 . Januar lassen Feststellungen Prozessunfähigkeit Betroffenen eingetreten ist entnehmen . Übrigen ist Entscheidung Form Zwischenurteils ergangen auch rechtskraftfähig . Prozessvollmacht wirksam ist ist schwerdegericht Bezug genommenen Feststellungen Prozessgerichts Beschluss 29 . Januar zweifelhaft . ist ausgegangen Betroffene jedenfalls bereits Oktober prozessunfähig war also schon Betroffene Rechtsanwalt erneut bevollmächtigt hat . Beschwerdegericht Entscheidung anklingen lässt Falle schon früher bestehenden Prozessunfähigkeit Ergebnis gerechtfertigt wäre dann auch Jahr erneuten Beauftragung Rechtsanwalts zunächst erfolgte Entzug Mandats unwirksam gewesen wäre rechtfertigt anderen Schluss . besteht Möglichkeit bereits erste Erteilung Vollmacht Umständen Beschwerdegericht Feststellungen getroffen hat unwirksam war . Andererseits kann ausgeschlossen werden Betroffene noch prozessfähig war Prozessbevollmächtigten Vollmacht entzogen hat . -9- . war Beschluss Landgerichts gemäß § Abs. FamFG aufzuheben Sache § Abs. Satz FamFG anderweitigen Behandlung Entscheidung Landgericht zurückzuverweisen . Dose Weber-Monecke Klinkhammer Vorinstanzen : Entscheidung VG Entscheidung T