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641 lines
5.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
27
.
August
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Abs.
Nr.
Nr.
Beschlüsse
Rechtsbeschwerde
unterliegen
müssen
maßgeblichen
Sachverhalt
entschieden
wird
wiedergeben
Streitgegenstand
Anträge
Instanzen
erkennen
lassen
Anschluss
16
.
April
.
gilt
auch
Beschluss
Berufung
Begründung
verworfen
wird
Rechtsmittel
sei
§
Abs.
unzulässig
Sache
nur
erstinstanzliche
Kostenentscheidung
angegriffen
werde
.
Beschluss
27
.
August
ZB
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
August
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägerin
wird
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
9
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
werden
erhoben
§
.
:
Gründe
:
Klägerin
wendet
Rechtsbeschwerde
Verwerfung
Berufung
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägerin
verworfen
Rechtsmittel
gemäß
§
Abs.
unzulässig
sei
.
Begründung
wird
Beschluss
20
.
März
Bezug
genommen
Oberlandesgericht
Parteien
Bedenken
Zulässigkeit
Berufung
gewiesen
hatte
.
Beschluss
wird
ausgeführt
ganz
deutlich
sei
Klägerin
Berufungsbegehren
Beklagten
Gesamtschuldner
verurteilen
Klägerin
Kosten
vorliegenden
Rechtsstreits
freizuhalten
.
teilweiser
Klagerücknahme
ausgeschiedenen
ehemaligen
Beklagten
sei
ersichtlich
überhaupt
Prozesskosten
angefallen
seien
.
Klägerin
Freihaltung
Kosten
Rechtsstreits
jetzigen
Beklagten
begehre
bestünden
§
Abs.
Bedenken
Zulässigkeit
Berufung
.
Klägerin
habe
Beklagten
Zahlung
Hauptforderung
hilfsweise
ersichtlich
Fall
Unterliegens
Freistellung
Prozesskosten
Anspruch
genommen
.
Geltendmachung
Prozesskosten
Hauptforderung
komme
aber
nur
dann
Betracht
materiell-rechtliche
Kostenerstattungsanspruch
bisherigen
Hauptforderung
geltend
gemacht
werde
aber
hilfsweise
Fall
Unterliegens
.
derartigen
Hilfsantrag
sei
prozessual
Raum
.
könne
dann
§
Abs.
auch
Gegenstand
isolierten
Anfechtung
sein
.
richtet
Rechtsbeschwerde
Klägerin
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
gemäß
§
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Nr.
statthaft
.
ist
auch
Übrigen
zulässig
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
Nr.
Alt
.
.
2
.
angefochtene
Beschluss
ist
aufzuheben
Klägerin
Recht
beanstandet
ausreichend
Gründen
versehen
ist
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
müssen
Beschlüsse
Rechtsbeschwerde
unterliegen
maßgeblichen
Sachverhalt
entschieden
wird
wiedergeben
Streitgegenstand
Anträge
Instanzen
erkennen
lassen
vgl.
etwa
Beschlüsse
16
.
April
NJW-RR
.
4
;
19
.
März
.
;
31
.
März
Grundeigentum
.
14
.
Juni
ZB
.
jeweils
.
§
§
Abs.
Satz
hat
Rechtsbeschwerdegericht
grundsätzlich
Sachverhalt
auszugehen
Beschwerdegericht
festgestellt
hat
.
Fehlen
tatsächliche
Feststellungen
ist
rechtlichen
Überprüfung
Lage
.
Anforderungen
gelten
auch
Beschluss
Berufung
Begründung
verworfen
wird
Rechtsmittel
sei
Abs.
unzulässig
Sache
nur
erstinstanzliche
Kostenentscheidung
angegriffen
werde
.
§
Abs.
ist
Anfechtung
Kostenentscheidung
unzulässig
Entscheidung
Hauptsache
Rechtsmittel
eingelegt
wird
.
greift
Rechtsmittelsperre
nur
Entscheidung
Hauptsache
ergangen
Rechtsmittel
Kostenausspruch
beschränkt
ist
.
Berufungsgericht
Recht
Vorliegen
Voraussetzungen
ausgegangen
ist
kann
Rechtsbeschwerdegericht
nur
prüfen
Verwerfungsbeschluss
wesentlichen
Sachverhalt
Parteien
Instanzen
gestellten
Anträge
mitgeteilt
werden
.
gilt
insbesondere
vorliegenden
Fall
Form
Hauptsache
statthaften
Rechtsmittels
gewahrt
ist
Berufungsantrag
aber
Auffassung
Berufungsgerichts
allein
Abänderung
Kostenentscheidung
Gegenstand
hat
.
Wird
Anforderungen
genügt
ist
Beschluss
Gesetz
§
Abs.
§
Nr.
erforderlichen
Gründen
versehen
bereits
Grund
aufzuheben
vgl.
Beschluss
16
.
April
NJW-RR
.
.
So
liegt
hier
.
angefochtenen
Beschluss
fehlt
Sachdarstellung
.
Urteil
ersten
Instanz
wird
Bezug
genommen
.
Ausreichende
tatsächliche
Angaben
lassen
Beschluss
auch
Übrigen
entnehmen
.
Bezugnahme
Hinweisbeschluss
20
.
März
genügt
angegriffene
Entscheidung
ebenfalls
Anforderungen
ausreichende
Begründung
.
auch
enthält
Sachdarstellung
noch
Bezugnahme
erstinstanzliche
Entscheidung
.
Zwar
erwähnt
Berufungsantrag
Klägerin
aber
erstinstanzlichen
Anträge
Parteien
.
weiteren
Ausführungen
ist
lediglich
erkennbar
Klägerin
Beklagten
Zahlung
Hauptforderung
Anspruch
genommen
"
hilfsweise
"
beantragt
hat
Beklagten
verurteilen
Klägerin
Prozesskosten
freizustellen
.
Angaben
genügen
auch
Berücksichtigung
Hinweisbeschluss
enthaltenen
rechtlichen
Ausführungen
Rechtsbeschwerdegericht
Prüfung
Voraussetzungen
§
Abs.
ermöglichen
.
3
.
angefochtene
Beschluss
bereits
Grund
aufzuheben
ist
kommt
weitere
Rüge
Rechtsbeschwerde
Klägerin
sei
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
worden
20
.
März
erst
Erlass
angegriffenen
Entscheidung
zufällig
erfahren
habe
Verpflichtung
Anhörung
Rechtsmittelführers
Verwerfung
unzulässigen
Rechtsmittels
vgl.
Senatsbeschlüsse
24
.
Februar
.
7
;
15
.
August
;
13
Juli
18
Juli
ZB
FamRZ
.
Zurückverweisung
hat
Berufungsgericht
Gelegenheit
Klägerin
Rechtsbeschwerdeinstanz
vorgebrachten
Erwägungen
Zulässigkeit
Berufung
befassen
.
Klinkhammer
Botur
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung