BESCHLUSS ZB 27 . August Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Abs. Nr. Nr. Beschlüsse Rechtsbeschwerde unterliegen müssen maßgeblichen Sachverhalt entschieden wird wiedergeben Streitgegenstand Anträge Instanzen erkennen lassen Anschluss 16 . April . gilt auch Beschluss Berufung Begründung verworfen wird Rechtsmittel sei § Abs. unzulässig Sache nur erstinstanzliche Kostenentscheidung angegriffen werde . Beschluss 27 . August ZB . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . August Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägerin wird Beschluss 5 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 9 . April aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren werden erhoben § . : € Gründe : Klägerin wendet Rechtsbeschwerde Verwerfung Berufung . Oberlandesgericht hat Berufung Klägerin verworfen Rechtsmittel gemäß § Abs. unzulässig sei . Begründung wird Beschluss 20 . März Bezug genommen Oberlandesgericht Parteien Bedenken Zulässigkeit Berufung gewiesen hatte . Beschluss wird ausgeführt ganz deutlich sei Klägerin Berufungsbegehren Beklagten Gesamtschuldner verurteilen Klägerin Kosten vorliegenden Rechtsstreits freizuhalten . teilweiser Klagerücknahme ausgeschiedenen ehemaligen Beklagten sei ersichtlich überhaupt Prozesskosten angefallen seien . Klägerin Freihaltung Kosten Rechtsstreits jetzigen Beklagten begehre bestünden § Abs. Bedenken Zulässigkeit Berufung . Klägerin habe Beklagten Zahlung Hauptforderung hilfsweise ersichtlich Fall Unterliegens Freistellung Prozesskosten Anspruch genommen . Geltendmachung Prozesskosten Hauptforderung komme aber nur dann Betracht materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch bisherigen Hauptforderung geltend gemacht werde aber hilfsweise Fall Unterliegens . derartigen Hilfsantrag sei prozessual Raum . könne dann § Abs. auch Gegenstand isolierten Anfechtung sein . richtet Rechtsbeschwerde Klägerin . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Rechtsbeschwerde ist gemäß § § Abs. Satz Abs. Satz Nr. statthaft . ist auch Übrigen zulässig Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. Nr. Alt . . 2 . angefochtene Beschluss ist aufzuheben Klägerin Recht beanstandet ausreichend Gründen versehen ist . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse Rechtsbeschwerde unterliegen maßgeblichen Sachverhalt entschieden wird wiedergeben Streitgegenstand Anträge Instanzen erkennen lassen vgl. etwa Beschlüsse 16 . April NJW-RR . 4 ; 19 . März . ; 31 . März Grundeigentum . 14 . Juni ZB . jeweils . § § Abs. Satz hat Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich Sachverhalt auszugehen Beschwerdegericht festgestellt hat . Fehlen tatsächliche Feststellungen ist rechtlichen Überprüfung Lage . Anforderungen gelten auch Beschluss Berufung Begründung verworfen wird Rechtsmittel sei Abs. unzulässig Sache nur erstinstanzliche Kostenentscheidung angegriffen werde . § Abs. ist Anfechtung Kostenentscheidung unzulässig Entscheidung Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird . greift Rechtsmittelsperre nur Entscheidung Hauptsache ergangen Rechtsmittel Kostenausspruch beschränkt ist . Berufungsgericht Recht Vorliegen Voraussetzungen ausgegangen ist kann Rechtsbeschwerdegericht nur prüfen Verwerfungsbeschluss wesentlichen Sachverhalt Parteien Instanzen gestellten Anträge mitgeteilt werden . gilt insbesondere vorliegenden Fall Form Hauptsache statthaften Rechtsmittels gewahrt ist Berufungsantrag aber Auffassung Berufungsgerichts allein Abänderung Kostenentscheidung Gegenstand hat . Wird Anforderungen genügt ist Beschluss Gesetz § Abs. § Nr. erforderlichen Gründen versehen bereits Grund aufzuheben vgl. Beschluss 16 . April NJW-RR . . So liegt hier . angefochtenen Beschluss fehlt Sachdarstellung . Urteil ersten Instanz wird Bezug genommen . Ausreichende tatsächliche Angaben lassen Beschluss auch Übrigen entnehmen . Bezugnahme Hinweisbeschluss 20 . März genügt angegriffene Entscheidung ebenfalls Anforderungen ausreichende Begründung . auch enthält Sachdarstellung noch Bezugnahme erstinstanzliche Entscheidung . Zwar erwähnt Berufungsantrag Klägerin aber erstinstanzlichen Anträge Parteien . weiteren Ausführungen ist lediglich erkennbar Klägerin Beklagten Zahlung Hauptforderung Anspruch genommen " hilfsweise " beantragt hat Beklagten verurteilen Klägerin Prozesskosten freizustellen . Angaben genügen auch Berücksichtigung Hinweisbeschluss enthaltenen rechtlichen Ausführungen Rechtsbeschwerdegericht Prüfung Voraussetzungen § Abs. ermöglichen . 3 . angefochtene Beschluss bereits Grund aufzuheben ist kommt weitere Rüge Rechtsbeschwerde Klägerin sei Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt worden 20 . März erst Erlass angegriffenen Entscheidung zufällig erfahren habe Verpflichtung Anhörung Rechtsmittelführers Verwerfung unzulässigen Rechtsmittels vgl. Senatsbeschlüsse 24 . Februar . 7 ; 15 . August ; 13 Juli 18 Juli ZB FamRZ . Zurückverweisung hat Berufungsgericht Gelegenheit Klägerin Rechtsbeschwerdeinstanz vorgebrachten Erwägungen Zulässigkeit Berufung befassen . Klinkhammer Botur Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung