You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

627 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
22
.
März
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Betreuer
darf
nur
Aufgabenkreise
bestellt
werden
Betreuung
erforderlich
ist
.
Aufgabenkreise
Betreuungsbedarf
besteht
ist
konkreten
gegenwärtigen
Lebenssituation
Betroffenen
beurteilen
.
genügt
Handlungsbedarf
betreffenden
Aufgabenkreis
jederzeit
auftreten
kann
Anschluss
15
.
Februar
juris
6
Juli
ZB
FamRZ
.
Beschluss
22
.
März
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
März
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Botur
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
25
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
wendet
ursprünglich
bevollmächtigte
Ehefrau
Betroffenen
Bestellung
Tochter
Betroffenen
Betreuerin
.
Betroffene
leidet
mittelschwerer
Demenz
rascher
Progredienz
.
freien
Willensbildung
ist
Betroffene
krankheitsbedingt
mehr
Lage
.
14
.
Februar
erteilte
Betroffene
damaligen
langjährigen
Lebensgefährtin
Beteiligten
umfassende
macht
zugleich
Betreuungsverfügung
Tochter
Beteiligte
Betreuerin
vorschlug
.
damals
noch
geschäftsfähig
war
ist
Inhalt
vorliegenden
Sachverständigengutachtens
sehr
zweifelhaft
.
28
.
August
heiratete
Betroffene
Beteiligte
1
.
Zeitpunkt
war
geschäftsunfähig
.
Beteiligte
widerrief
Schreiben
18
.
September
Vorsorgevollmacht
Beteiligten
.
Amtsgericht
hat
Beschluss
2
.
Dezember
Beteiligte
Betreuerin
folgenden
Aufgabenkreisen
bestellt
:
;
Vertretung
Behörden/Versicherungen/Renten-
Sozialleistungsträgern
;
Gesundheitsfürsorge
;
Aufenthaltsbestimmung
;
Entgegennahme
Öffnen
Anhalten
Post
Rahmen
übertragenen
Aufgabenkreise
;
Wohnungsangelegenheiten
;
Abschluss
Änderung
Kontrolle
Einhaltung
Heim-Pflegevertrages
;
Geltendmachung
Rechten
Betreuten
Bevollmächtigten
;
Widerruf
erteilten
Vollmachten
.
gerichtete
Beschwerde
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Beteiligte
weiterhin
Einrichtung
Betreuung
Betroffenen
vorgeht
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Prüfung
Erforderlichkeit
Betreuung
müsse
Betreuungsbedürftigkeit
Betreuungsbedarf
unterschieden
werden
.
Betreuung
Willen
Betroffenen
setze
kumulativ
:
psychische
Krankheit
körperliche
geistige
seelische
Behinderung
;
hieraus
resultierende
Unvermögen
Angelegenheiten
ganz
teilweise
besorgen
;
Erforderlichkeit
Betreuerbestellung
anderer
Hilfen
.
Voraussetzungen
lägen
hier
.
Betroffene
leide
zumindest
mittelschweren
Demenz
Alzheimer-Typ
.
sei
mehr
Lage
Angelegenheiten
besorgen
.
Vorsorgevollmacht
14
.
Februar
stehe
Einrichtung
Betreuung
Beteiligte
Vorsorgevollmacht
18
.
September
wirksam
widerrufen
habe
.
Betroffene
Errichtung
Vorsorgevollmacht
geschäftsunfähig
gewesen
sei
brauche
abschließend
entschieden
werden
.
Auslegung
Beteiligten
angefochtenen
Entscheidung
übertragenen
Aufgabenkreises
ergebe
zweifelsfrei
Befugnis
Widerruf
Vorsorgevollmacht
ausdrücklich
eigenständiger
Aufgabenkreis
zugewiesen
worden
sei
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
§
Abs.
Satz
darf
Betreuer
nur
Aufgabenkreise
bestellt
werden
Betreuung
erforderlich
ist
.
Aufgabenkreise
Betreuungsbedarf
besteht
ist
konkreten
gegenwärtigen
Lebenssituation
Betroffenen
beurteilen
.
genügt
Handlungsbedarf
betreffenden
Aufgabenkreis
jederzeit
auftreten
kann
vgl.
Senatsbeschlüsse
15
.
Februar
juris
.
6
Juli
ZB
FamRZ
.
.
Beschwerdegericht
ist
zwar
zutreffend
ausgegangen
Beteiligten
erteilte
Vorsorgevollmacht
14
.
Februar
Erforderlichkeit
Betreuung
entgegensteht
Beteiligte
Vollmacht
wirksam
widerrufen
hat
vgl.
Senatsbeschluss
FamRZ
.
Indessen
sind
bislang
getroffenen
Feststellungen
Aufgabenkreises
"
Geltendmachung
Rechten
Betreuten
Bevollmächtigten
"
ausreichend
.
Amtsgericht
erhobene
psychiatrische
Sachverständigengutachten
12
.
Januar
/
Psychiatrie
Leitender
Arzt
.
Dr.
Ergebnis
kommt
Betroffene
Heirat
28
.
August
geschäftsfähig
war
hat
Amtsgericht
gesonderten
Beschluss
29
.
Februar
Aufgabenkreis
Betreuung
Stellung
Antrags
Eheaufhebung
erweitert
.
Aufgabenkreis
ist
vorliegend
streitgegenständlich
.
Weitere
Feststellungen
konkreten
Rechten
Betroffenen
Beteiligten
geltend
gemacht
werden
sollen
hat
Beschwerdegericht
getroffen
.
Kommt
Beschwerdegericht
Ergebnis
Betreuung
Recht
angeordnet
ist
muss
auch
Betreuerauswahl
Richtigkeit
hin
überprüfen
vgl.
Senatsbeschluss
11
.
Mai
ZB
FamRZ
.
.
hätte
Beschwerdegericht
angespannten
Verhältnis
Tochter
Ehefrau
Betroffenen
auseinandersetzen
müssen
Widerruf
Vorsorgevollmacht
beseitigt
worden
ist
.
Auch
fehlen
Feststellungen
Beteiligte
geeignet
erscheint
Rechte
Betroffenen
wahren
ungeklärte
Vorwurf
Raum
steht
habe
Zusammenwirken
Bruder
versucht
Konten
Betroffenen
insgesamt
rund
kündigen
Geld
ebenso
insgesamt
Girokonto
Betroffenen
jeweils
hälftig
Konten
Geschwister
transferieren
.
3
.
angefochtene
Beschluss
kann
Bestand
haben
.
Senat
kann
Sache
abschließend
entscheiden
Landgericht
zunächst
erforderlichen
Feststellungen
Frage
Betreuungsbedarfs
Betreuerauswahl
treffen
haben
wird
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
FamFG
.
Dose
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung