BESCHLUSS 22 . März Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Betreuer darf nur Aufgabenkreise bestellt werden Betreuung erforderlich ist . Aufgabenkreise Betreuungsbedarf besteht ist konkreten gegenwärtigen Lebenssituation Betroffenen beurteilen . genügt Handlungsbedarf betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann Anschluss 15 . Februar juris 6 Juli ZB FamRZ . Beschluss 22 . März AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . März Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Botur Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 25 . April aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Rechtsbeschwerde wendet ursprünglich bevollmächtigte Ehefrau Betroffenen Bestellung Tochter Betroffenen Betreuerin . Betroffene leidet mittelschwerer Demenz rascher Progredienz . freien Willensbildung ist Betroffene krankheitsbedingt mehr Lage . 14 . Februar erteilte Betroffene damaligen langjährigen Lebensgefährtin Beteiligten umfassende macht zugleich Betreuungsverfügung Tochter Beteiligte Betreuerin vorschlug . damals noch geschäftsfähig war ist Inhalt vorliegenden Sachverständigengutachtens sehr zweifelhaft . 28 . August heiratete Betroffene Beteiligte 1 . Zeitpunkt war geschäftsunfähig . Beteiligte widerrief Schreiben 18 . September Vorsorgevollmacht Beteiligten . Amtsgericht hat Beschluss 2 . Dezember Beteiligte Betreuerin folgenden Aufgabenkreisen bestellt : ; Vertretung Behörden/Versicherungen/Renten- Sozialleistungsträgern ; Gesundheitsfürsorge ; Aufenthaltsbestimmung ; Entgegennahme Öffnen Anhalten Post Rahmen übertragenen Aufgabenkreise ; Wohnungsangelegenheiten ; Abschluss Änderung Kontrolle Einhaltung Heim-Pflegevertrages ; Geltendmachung Rechten Betreuten Bevollmächtigten ; Widerruf erteilten Vollmachten . gerichtete Beschwerde hat Landgericht zurückgewiesen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Beteiligte weiterhin Einrichtung Betreuung Betroffenen vorgeht . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Landgericht . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Prüfung Erforderlichkeit Betreuung müsse Betreuungsbedürftigkeit Betreuungsbedarf unterschieden werden . Betreuung Willen Betroffenen setze kumulativ : psychische Krankheit körperliche geistige seelische Behinderung ; hieraus resultierende Unvermögen Angelegenheiten ganz teilweise besorgen ; Erforderlichkeit Betreuerbestellung anderer Hilfen . Voraussetzungen lägen hier . Betroffene leide zumindest mittelschweren Demenz Alzheimer-Typ . sei mehr Lage Angelegenheiten besorgen . Vorsorgevollmacht 14 . Februar stehe Einrichtung Betreuung Beteiligte Vorsorgevollmacht 18 . September wirksam widerrufen habe . Betroffene Errichtung Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig gewesen sei brauche abschließend entschieden werden . Auslegung Beteiligten angefochtenen Entscheidung übertragenen Aufgabenkreises ergebe zweifelsfrei Befugnis Widerruf Vorsorgevollmacht ausdrücklich eigenständiger Aufgabenkreis zugewiesen worden sei . 2 . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . § Abs. Satz darf Betreuer nur Aufgabenkreise bestellt werden Betreuung erforderlich ist . Aufgabenkreise Betreuungsbedarf besteht ist konkreten gegenwärtigen Lebenssituation Betroffenen beurteilen . genügt Handlungsbedarf betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann vgl. Senatsbeschlüsse 15 . Februar juris . 6 Juli ZB FamRZ . . Beschwerdegericht ist zwar zutreffend ausgegangen Beteiligten erteilte Vorsorgevollmacht 14 . Februar Erforderlichkeit Betreuung entgegensteht Beteiligte Vollmacht wirksam widerrufen hat vgl. Senatsbeschluss FamRZ . Indessen sind bislang getroffenen Feststellungen Aufgabenkreises " Geltendmachung Rechten Betreuten Bevollmächtigten " ausreichend . Amtsgericht erhobene psychiatrische Sachverständigengutachten 12 . Januar / Psychiatrie Leitender Arzt . Dr. Ergebnis kommt Betroffene Heirat 28 . August geschäftsfähig war hat Amtsgericht gesonderten Beschluss 29 . Februar Aufgabenkreis Betreuung Stellung Antrags Eheaufhebung erweitert . Aufgabenkreis ist vorliegend streitgegenständlich . Weitere Feststellungen konkreten Rechten Betroffenen Beteiligten geltend gemacht werden sollen hat Beschwerdegericht getroffen . Kommt Beschwerdegericht Ergebnis Betreuung Recht angeordnet ist muss auch Betreuerauswahl Richtigkeit hin überprüfen vgl. Senatsbeschluss 11 . Mai ZB FamRZ . . hätte Beschwerdegericht angespannten Verhältnis Tochter Ehefrau Betroffenen auseinandersetzen müssen Widerruf Vorsorgevollmacht beseitigt worden ist . Auch fehlen Feststellungen Beteiligte geeignet erscheint Rechte Betroffenen wahren ungeklärte Vorwurf Raum steht habe Zusammenwirken Bruder versucht Konten Betroffenen insgesamt rund € kündigen Geld ebenso insgesamt € Girokonto Betroffenen jeweils hälftig Konten Geschwister transferieren . 3 . angefochtene Beschluss kann Bestand haben . Senat kann Sache abschließend entscheiden Landgericht zunächst erforderlichen Feststellungen Frage Betreuungsbedarfs Betreuerauswahl treffen haben wird . weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. FamFG . Dose Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung