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2872 lines
25 KiB

BESCHLUSS
ZB
17
.
September
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abbruch
lebenserhaltenden
Maßnahme
bedarf
dann
betreuungsgerichtlichen
Genehmigung
§
Abs.
Betroffene
entsprechenden
eigenen
Willen
bereits
wirksamen
Patientenverfügung
§
niedergelegt
hat
konkret
eingetretene
Behandlungssituation
zutrifft
.
Übrigen
differenziert
§
Satz
Behandlungswünschen
einerseits
mutmaßlichen
Willen
Betroffenen
andererseits
.
Vorliegen
Grunderkrankung
"
irreversibel
tödlichen
Verlauf
ist
Voraussetzung
zulässigen
Abbruch
lebenserhaltender
Maßnahmen
.
Verbindlichkeit
tatsächlichen
mutmaßlichen
Willens
aktuell
einwilligungsunfähigen
Betroffenen
kommt
Art
Stadium
Erkrankung
§
.
Feststellung
behandlungsbezogenen
Patientenwillens
gelten
strenge
Beweismaßstäbe
hohen
Bedeutung
betroffenen
Rechtsgüter
Rechnung
tragen
haben
.
ist
differenzieren
Tod
Betroffenen
unmittelbar
bevorsteht
Abgrenzung
FamRZ
.
Beschluss
17
.
September
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Dr.
Botur
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsbeschwerde
Landgericht
zurückverwiesen
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtsgebührenfrei
§
Abs.
Satz
KostO
.
Verfahrenswert
:
Gründe
:
Verfahren
betrifft
betreuungsgerichtliche
Genehmigung
Einwilligung
Betreuers
Abbruch
künstlichen
Ernährung
einwilligungsunfähigen
Betroffenen
.
geborene
Betroffene
erlitt
18
.
September
Gehirnblutung
Folge
apallischen
Syndroms
Sinne
mas
.
wird
PEG-Magensonde
ernährt
;
Kontaktaufnahme
ist
möglich
.
Beschluss
22
.
September
bestellte
Amtsgericht
Ehemann
Tochter
Betroffenen
Beteiligten
Folgenden
:
Betreuer
Wege
einstweiligen
Anordnung
Betreuern
Aufgabenkreise
Vermögenssorge
Vertretung
Ämtern
Behörden
.
Betreuung
wurde
Beschluss
12
.
April
Überprüfungsfrist
1
.
April
auch
Hauptsache
angeordnet
.
27
Juli
beantragten
Betreuer
genehmigen
weitere
lebenserhaltende
ärztliche
Maßnahmen
mehr
einzuwilligen
Einwilligung
Fortführung
Maßnahmen
widerrufen
Genehmigung
Einstellung
künstlichen
Ernährung
erteilen
.
29
.
September
15
.
Februar
wiederholten
Anträge
beantragten
weiter
hilfsweise
festzustellen
Einstellung
künstlichen
Ernährung
§
Abs.
genehmigungsbedürftig
sei
.
behandelnden
Ärztin
Betroffenen
bestehe
Einvernehmen
Einstellung
künstlichen
Ernährung
Willen
Betroffenen
entspreche
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Hilfsantrag
abgelehnt
.
Landgericht
hat
Beschwerde
Betreuer
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
1
.
Landgericht
hat
Begründung
ausgeführt
habe
zweifelsfrei
festgestellt
werden
können
Betroffene
Einstellung
künstlichen
Ernährung
hier
vorliegenden
Fall
gewollt
hätte
.
Entscheidung
künstliche
Ernährung
PEG-Magensonde
einzustellen
liege
Widerruf
früheren
Einwilligung
Betreuer
Behandlung
Verweigerung
Zustimmung
gerichtete
Behandlung
.
Genehmigung
Nichteinwilligung
Widerruf
Einwilligung
ärztlichen
Eingriff
Betreuer
sei
§
Abs.
erteilen
Willen
Betreuten
entspreche
.
Fall
hier
Patientenverfügung
vorliege
habe
Betreuer
mutmaßlichen
Willen
Betroffenen
festzustellen
Grundlage
entscheiden
.
Annahme
mutmaßlichen
Willens
seien
erhöhte
Anforderungen
stellen
zwar
Grundleiden
Betroffenen
unumkehrbar
sei
tödlichen
Verlauf
angenommen
habe
Tod
unmittelbar
bevorstehe
.
Grundlage
Beschwerdeverfahren
eingeholten
Sachverständigengutachtens
sei
festzustellen
Leiden
Betroffenen
irreversiblen
tödlichen
Verlauf
angenommen
habe
Tod
kurzer
Zeit
bevorstehe
.
Kommunikation
Betroffenen
Erkrankung
möglich
sei
sei
vorliegend
treffende
Entscheidung
mutmaßlichen
Willen
abzustellen
.
Betreuer
Beschwerdeverfahren
vernommenen
Zeuginnen
Mutter
Schwester
Betroffenen
hätten
grundsätzlich
übereinstimmend
auch
plausibel
nachvollziehbar
berichtet
Betroffene
Vergangenheit
mehrfach
geäußert
habe
lebenserhaltenden
Maßnahmen
Anspruch
nehmen
immer
einschlafen
wollen
Koma
liege
mehr
äußern
Leben
mehr
aktiv
teilnehmen
könne
.
Betreuer
eingesetzte
Ehemann
Betroffenen
habe
dargetan
noch
September
entsprechende
Formulare
Patientenverfügung
Hause
gelegen
hätten
aber
Zeit
mehr
gefunden
habe
auszufüllen
.
sei
offenbar
geworden
Betroffene
Vergangenheit
bereits
ernsthaft
Thematik
auseinandergesetzt
habe
.
sei
meistens
schwere
Erkrankung
Dritter
gewesen
etwa
Eltern
Betroffenen
Nichte
Freundin
weiterer
fremder
Personen
schweren
Erkrankung
Liege-)Rollstuhl
angewiesen
gewesen
seien
.
Auch
Meinungsäußerungen
Betroffenen
sehr
ernst
nehmen
seien
hätten
gleichwohl
Qualität
Tiefe
Erklärungen
Rahmen
Patientenverfügung
abgegeben
werden
.
Betroffene
anlässlich
schweren
Erkrankung
Vaters
kurzzeitig
Koma
gefallen
sodann
Alter
Jahren
verstorben
sei
Frage
lebenserhaltenden
Maßnahmen
geäußert
habe
sei
Situation
Betroffenen
vergleichbar
.
Vater
Betroffenen
habe
Todesnähe
bestanden
;
sei
wesentlich
älter
gewesen
Betroffene
.
Äußerungen
Betroffenen
anlässlich
schwerer
Schicksalsschläge
Dritter
komme
Wertigkeit
konkreten
Selbstbestimmtheit
Beendigung
lebensverlängernder
Maßnahmen
Eintritt
jetzigen
Situation
.
Freundin
Betroffenen
habe
dargelegt
Frage
Anschluss
lebenserhaltende
Geräte
Fall
ausgeschlossen
werden
solle
nur
Chance
Genesung
Wiedererwachen
gebe
Betroffenen
erörtert
worden
sei
.
Ehemann
Betroffenen
habe
erklärt
Betroffene
lebenserhaltenden
Maßnahmen
gewollt
habe
Zustand
Leidens
befinde
.
Gericht
habe
jedoch
Eindruck
gewonnen
derzeitige
Zustand
Betroffenen
selbst
leidvoll
quälend
empfunden
werde
.
habe
zweifelsfrei
festgestellt
werden
können
Betroffene
aktuell
bestehenden
Behandlungssituation
lebenserhaltende
Maßnahmen
akzeptabel
gewesen
wären
abgebrochen
hätte
.
Annahme
Betroffene
hier
relevanten
Lebenssituation
konkret
verbindlich
positioniert
haben
könnte
spreche
Umstand
Ehemann
noch
tiefergehend
gesprochen
worden
sei
konkrete
Formular
Entwürfe
Patientenverfügungen
gewählt
werden
sollte
.
2
.
Ausführungen
halten
Punkten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Zutreffend
ist
Beschwerdegericht
zunächst
ausgegangen
vorliegenden
Fall
Betreuern
beabsichtigte
Einwilligung
Abbruch
künstlichen
Ernährung
einwilligungsunfähigen
Betroffenen
§
Abs.
betreuungsgerichtlichen
Genehmigung
bedarf
.
liegt
wirksame
Patientenverfügung
§
noch
besteht
Betreuern
behandelnden
Arzt
Einvernehmen
Nichterteilung
Widerruf
Einwilligung
§
festgestellten
Willen
Betroffenen
entspricht
Abs.
.
Abs.
bedarf
Nichteinwilligung
Widerruf
Einwilligung
Betreuers
ärztlichen
Eingriff
Genehmigung
Betreuungsgerichts
Maßnahme
medizinisch
angezeigt
ist
begründete
Gefahr
besteht
Betreute
Grund
Abbruchs
Maßnahme
stirbt
.
Vorschrift
ist
Bestandteil
umfassenden
betreuungsrechtlichen
Neuregelung
Patientenwillen
orientierten
Behandlungsbegrenzung
Dritte
Gesetz
Änderung
Betreuungsrechts
29
Juli
.
S.
so
genanntes
Patientenverfügungsgesetz
.
1
.
September
Kraft
getretene
Gesetz
führt
erstmals
gesetzliche
Regelung
Genehmigungspflicht
Entscheidungen
Betreuers
bestimmte
medizinisch
angezeigte
Maßnahmen
Willen
Betroffenen
einwilligen
früher
erteilte
Einwilligung
widerrufen
will
§
Abs.
.
Zutreffend
ist
Beschwerdegericht
ausgegangen
Widerruf
Einwilligung
Hilfe
PEG-Magensonde
ermöglichte
künstliche
Ernährung
Anwendungsbereich
Vorschrift
erfasst
wird
grundsätzlich
betreuungsgerichtlichen
Genehmigung
bedarf
hier
Abbruch
Maßnahme
Gefahr
Todes
droht
3
.
Aufl
.
.
;
vgl.
auch
FamRZ
.
Abbruch
lebenserhaltenden
Maßnahme
bedarf
jedoch
dann
betreuungsgerichtlichen
Genehmigung
§
Abs.
Betroffene
entsprechenden
eigenen
Willen
bereits
wirksamen
Patientenverfügung
§
niedergelegt
hat
konkret
eingetretene
Behandlungssituation
zutrifft
.
Legaldefinition
§
ist
Patientenverfügung
schriftliche
Willensbekundung
einwilligungsfähigen
Volljährigen
Entscheidungen
Einwilligung
Nichteinwilligung
noch
unmittelbar
bevorstehende
ärztliche
Maßnahmen
Fall
späteren
Einwilligungsunfähigkeit
trifft
.
Enthält
schriftliche
Patientenverfügung
Entscheidung
Einwilligung
Nichteinwilligung
bestimmte
ärztliche
Maßnahmen
konkret
eingetretene
Behandlungssituation
zutrifft
ist
Einwilligung
Betreuers
betreuungsgerichtlichen
Genehmigungserfordernis
unterfällt
Maßnahme
erforderlich
Betroffene
Entscheidung
selbst
Beteiligten
bindenden
Weise
getroffen
hat
BT-Drucks
.
16/8442
S.
;
FamRZ
;
Palandt/Götz
.
Aufl
.
§
.
2
;
Betreuungsrecht
5
.
Aufl
.
§
.
;
HK-BUR/Bauer
[
Stand
Juli
§
.
f.
;
.
Erman/Roth
13
.
Aufl
.
§
.
8
;
MittBayNot
f.
.
Betreuer
obliegt
Fall
nur
noch
Patientenverfügung
niedergelegten
Willen
Betroffenen
Ausdruck
Geltung
verschaffen
§
Satz
.
Genehmigungserfordernis
§
Abs.
greift
indes
Voraussetzungen
wirksamen
Patientenverfügung
§
vorliegen
Patientenverfügung
konkret
eingetretene
Behandlungssituation
zutrifft
.
Fall
Willensbekundung
Betreuten
unmittelbare
Bindungswirkung
zukommt
BT-Drucks
.
16/8442
S.
;
vgl.
auch
.
23
;
Palandt/Götz
.
Aufl
.
§
.
hat
Betreuer
§
Entscheidung
Einwilligung
Nichteinwilligung
anstehende
ärztliche
Maßnahme
treffen
Behandlungswünschen
mutmaßlichen
Willen
Betroffenen
Geltung
verschaffen
hat
.
Entschließt
Betreuer
Abbruch
lebenserhaltender
Maßnahmen
einzuwilligen
bedarf
Entscheidung
-9-
vorbehaltlich
Regelung
§
Abs.
Genehmigung
Betreuungsgericht
.
vorliegenden
Fall
hat
Betroffene
Beschwerdegericht
getroffenen
Feststellungen
formellen
Anforderungen
genügende
schriftliche
Patientenverfügung
erstellt
.
Betroffene
Ehemann
hatten
zwar
noch
September
entsprechende
Formulare
Patientenverfügung
beschafft
.
wurden
jedoch
mehr
ausgefüllt
.
betreuungsgerichtliche
Genehmigung
Entscheidung
Betreuers
ist
gemäß
§
Abs.
dann
erforderlich
behandelnden
Arzt
besteht
Nichterteilung
Widerruf
Einwilligung
§
festgestellten
Willen
Betreuten
entspricht
.
§
findet
nunmehr
klarstellende
gesetzliche
Regelung
Ermittlung
Patientenwillens
erforderlichen
Gesprächs
behandelnden
Arzt
Betreuer
.
Liegt
schriftliche
Patientenverfügung
Sinne
§
besteht
Einvernehmen
Betreuer
behandelnden
Arzt
Festlegungen
aktuelle
Behandlungssituation
zutreffen
ist
betreuungsgerichtliche
Genehmigung
bereits
entbehrlich
Fortwirkens
eigenen
Entscheidung
Betroffenen
Nichteinwilligung
Widerrufs
Einwilligung
ärztliche
Maßnahme
Betreuer
bedarf
BT-Drucks
.
16/8442
S.
.
Fall
Nichtvorliegens
bindenden
Patientenverfügung
kommt
Behandlungswünsche
mutmaßlichen
Willen
Betroffenen
gemäß
.
Betreuer
behandelnde
Arzt
vernehmen
erzielen
können
Erteilung
Nichterteilung
Widerruf
Einwilligung
§
festgestellten
Willen
Betroffenen
entsprechen
werden
Entscheidungen
Betreuers
§
Abs.
Genehmigungspflicht
Betreuungsgerichts
ausgenommen
BT-Drucks
.
16/8442
S.
;
vgl.
auch
BGHSt
FamRZ
.
Betreuungsrecht
5
.
Aufl
.
.
;
Betreuungsrecht
3
.
Aufl
.
.
;
Palandt/Götz
.
Aufl
.
.
22
;
HK-BUR/Bauer
[
Stand
:
Juni
§
.
;
.
BtKomm/Roth
.
gerichtliche
Genehmigung
auch
dann
erforderlich
ist
Arzt
Betreuer
übereinstimmend
mutmaßlichen
Willen
Betroffenen
ausgehen
.
soll
Willen
Gesetzgebers
sichergestellt
sein
gerichtliche
Genehmigung
nur
Konfliktfällen
erforderlich
ist
.
Liegt
Verdacht
Missbrauch
soll
Umsetzung
Patientenwillens
gegebenenfalls
Instanzen
hinziehendes
betreuungsgerichtliches
Verfahren
belastet
werden
.
Durchsetzung
Patientenwillens
würde
erheblich
verzögert
unmöglich
gemacht
Dauer
Verfahrens
Rede
stehenden
ärztlichen
Maßnahmen
Regel
fortgeführt
werden
müssten
gegebenenfalls
massiv
Selbstbestimmungsrecht
Betroffenen
eingegriffen
wird
.
Schutz
Patienten
etwaigen
Missbrauch
Betreuerbefugnisse
wird
Rechnung
getragen
wechselseitige
Kontrolle
Arzt
Betreuer
Entscheidungsfindung
stattfindet
.
kann
Dritte
insbesondere
Ehegatte
Lebenspartner
Verwandte
Vertrauenspersonen
Betreuten
Amtsermittlungsprinzips
Betreuungsverfahren
jederzeit
betreuungsgerichtliche
Kontrolle
Betreuerentscheidung
Gang
setzen
BT-Drucks
.
16/8442
S.
.
schwerwiegenden
Eingriffs
ist
allerdings
Schwelle
gerichtliches
Einschreiten
hoch
anzusetzen
Jurgeleit/Kieß
Betreuungsrecht
3
.
Aufl
.
.
.
Betreuungsgericht
muss
Genehmigungsverfahren
§
Abs.
immer
dann
durchführen
Handelnden
Zweifel
hat
geplante
Vorgehen
Willen
Betroffenen
entspricht
vgl.
6
.
Aufl
.
.
;
Jürgens/Marschner
Betreuungsrecht
5
.
Aufl
.
.
14
;
vgl.
auch
BT-Drucks
.
16/8442
S.
.
Verfahren
bietet
justizförmigen
Rahmen
rechtlichen
Grenzen
Betreuerhandelns
geklärt
wirkliche
mutmaßliche
Wille
Betroffenen
Rahmen
Möglichen
ermittelt
werden
kann
.
vermittelt
Entscheidung
Betreuers
Legitimität
geeignet
ist
Betreuer
subjektiv
entlasten
Entscheidung
objektiv
anderen
Beteiligten
vermitteln
Risiko
abweichenden
strafrechtlichen
ex-post-Beurteilung
schützen
kann
FamRZ
;
vgl.
Spickhoff
Medizinrecht
.
.
ist
Prüfungskompetenz
Betreuungsgerichts
auch
dann
eröffnet
zwar
Einvernehmen
Betreuer
behandelndem
Arzt
besteht
Antrag
betreuungsgerichtliche
Genehmigung
gestellt
wird
Betreuungsrecht
3
.
Aufl
.
.
.
Stellt
Gericht
Einvernehmen
Sinne
§
Abs.
hat
Antrag
betreuungsgerichtliche
Genehmigung
weitere
gerichtliche
Ermittlungen
abzulehnen
sogenanntes
Negativattest
erteilen
ergibt
gerichtliche
Genehmigung
erforderlich
ist
;
AG
;
vgl.
auch
FamRZ
;
6
.
Aufl
.
.
56
;
Jürgens/Marschner
Betreuungsrecht
4
.
Aufl
.
.
13
;
HK-BUR/Bauer
[
Stand
:
Juni
§
.
;
.
Betreuungsrecht
3
.
Aufl
.
.
11
;
Palandt/Götz
.
Aufl
.
.
Erteilung
angezeigt
sei
.
Gleiches
gilt
Gericht
zunächst
Anlass
Ermittlung
Patientenwillens
Verfügung
stehenden
Ermittlungsmöglichkeiten
sieht
Prüfung
Ergebnis
gelangt
Erteilung
Nichterteilung
Widerruf
Einwilligung
§
festgestellten
Willen
entspricht
.
unterschiedlichen
Auffassungen
Zweifeln
behandelnden
Arztes
Betreuers
Behandlungswillen
Betreuten
muss
Betreuungsgericht
hingegen
Kontrolle
Entscheidung
Betreuers
Nichteinwilligung
Widerruf
Einwilligung
tatsächlich
ermittelten
Patientenwillen
entspricht
Genehmigung
§
Abs.
erteilen
versagen
.
hat
Beschwerdegericht
vorliegenden
Fall
Recht
lediglich
Prüfung
§
Abs.
beschränkt
Betreuer
Antrag
15
.
Februar
gemeinsame
schriftliche
Erklärung
behandelnden
Ärztin
Betroffenen
vorgelegt
haben
Einvernehmen
bestehe
Nichterteilung
Widerruf
Einwilligung
künstliche
Ernährung
Willen
Betroffenen
entspreche
.
Einvernehmen
Betreuern
behandelnder
Ärztin
zunächst
vorgelegen
hatte
Gerichte
Zweifel
entsprechenden
Willen
Betroffenen
hatten
waren
Amtsermittlungsgrundsatzes
gehalten
gerichtlichen
Verfahren
ermitteln
.
6
.
Aufl
.
§
.
Gericht
auch
eigenem
Missbrauchsverdacht
Negativattest
erstellen
dann
Kontrollverfahren
§
Abs.
S.
.
V.m
.
§
Abs.
einzuleiten
habe
.
Jedenfalls
Zeitpunkt
Beschwerdeentscheidung
konnte
Einvernehmen
Betreuern
delnder
Ärztin
mehr
festgestellt
werden
Betroffene
anderes
Pflegeheim
verlegt
worden
war
Person
behandelnden
Ärztin
geändert
hatte
.
Ebenfalls
Recht
ist
Beschwerdegericht
noch
Bezugnahme
früheren
Rechtslage
ergangenen
Senatsbeschluss
17
.
März
FamRZ
Ergebnis
gelangt
Vorliegen
Grunderkrankung
irreversibel
tödlichen
Verlauf
Voraussetzung
zulässigen
Abbruch
lebenserhaltender
Maßnahmen
ist
.
neuer
Rechtslage
ist
§
klargestellt
Verbindlichkeit
tatsächlichen
mutmaßlichen
Willens
aktuell
einwilligungsunfähigen
Betroffenen
Art
Stadium
Erkrankung
ankommt
BT-Drucks
.
S.
;
BGHSt
FamRZ
.
.
;
Fröschle/Guckes/Kuhrke/Locher
Unterbringungsverfahren
§
FamFG
.
.
Auch
Grunderkrankung
noch
unmittelbar
Tod
führenden
Verlauf
genommen
hat
Sterbevorgang
noch
eingesetzt
hat
ist
verfassungsrechtlich
verbürgte
Selbstbestimmungsrecht
Betroffenen
achten
Willen
ärztliche
Behandlung
eingeleitet
fortgesetzt
werden
darf
.
Abbruch
lebenserhaltenden
Maßnahme
ist
entsprechendem
Willen
Betroffenen
Ausdruck
allgemeinen
Entscheidungsfreiheit
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
GG
Rechts
körperliche
Unversehrtheit
Art
.
Abs.
GG
grundsätzlich
zulässig
.
Betroffene
darf
Heilbehandlung
auch
dann
ablehnen
Behandlung
Tod
führende
Krankheit
besiegen
Eintritt
Todes
weit
hinausschieben
könnte
BT-Drucks
.
16/8442
S.
.
Beschwerdegericht
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
Würdigung
gelangt
ist
Abbruch
künstlichen
Ernährung
mutmaßlichen
Willen
Betroffenen
entspricht
ist
frei
Rechtsfehlern
.
hat
vorrangigen
Frage
befasst
entsprechender
Behandlungswunsch
Betroffenen
vorliegt
.
betreuungsgerichtliche
Genehmigung
§
Abs.
ist
erteilen
Nichteinwilligung
Widerruf
Einwilligung
Willen
Betreuten
entspricht
§
Abs.
.
Betreuungsgericht
hat
Entscheidung
Betreuers
Schutz
Betreuten
dahingehend
überprüfen
Entscheidung
tatsächlich
ermittelten
Patientenwillen
entspricht
.
Gerichtlicher
Überprüfungsmaßstab
ist
individuelle
Patientenwille
Ermittlung
mutmaßlichen
Willens
§
Abs.
genannten
Anhaltspunkte
heranzuziehen
sind
BT-Drucks
.
16/8442
S.
.
differenziert
§
Satz
Behandlungswünschen
einerseits
mutmaßlichen
Willen
Betroffenen
andererseits
.
Behandlungswünsche
Sinne
§
können
etwa
Äußerungen
Betroffenen
sein
Festlegungen
konkrete
Behandlungssituation
enthalten
Anforderungen
Patientenverfügung
Sinne
§
genügen
etwa
schriftlich
abgefasst
wurden
antizipierenden
Entscheidungen
treffen
minderjährigen
Betroffenen
verfasst
wurden
.
Auch
Patientenverfügung
Sinne
§
jedoch
sicher
aktuelle
Behandlungssituation
Betroffenen
passt
unmittelbare
Wirkung
entfaltet
kann
Behandlungswunsch
Berücksichtigung
finden
Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann
Betreuungsrecht
5
.
Aufl
.
§
.
;
Palandt/Götz
.
Aufl
.
§
.
28
;
Betreuungsrecht
5
.
Aufl
.
§
.
;
BUR/Bauer
[
Stand
Juli
§
.
.
Behandlungswünsche
sind
insbesondere
dann
aussagekräftig
Ansehung
Erkrankung
zeitnah
geäußert
worden
sind
konkrete
Bezüge
aktuellen
Behandlungssituation
aufweisen
Zielvorstellungen
Patienten
erkennen
lassen
MünchKommStGB/Schneider
2
.
Aufl
.
Vorbem
.
§
.
.
.
Behandlungswünsche
Betroffenen
ist
Betreuer
nur
§
Abs.
bereits
§
Abs.
gebunden
.
wohl
Kutzer
FS
lediglich
mündlich
geäußerte
Behandlungswunsch
Betreuer
unmittelbar
binde
nur
Würdigung
Gesamtsituation
Betreuer
miteinzubeziehen
sei
.
mutmaßlichen
Willen
Betroffenen
ist
abzustellen
aktuelle
Behandlungssituation
bezogener
Wille
Betroffenen
feststellen
lässt
.
mutmaßliche
Wille
ist
konkreter
Anhaltspunkte
ermitteln
insbesondere
früherer
mündlicher
schriftlicher
Äußerungen
jedoch
Bezug
aktuellen
Behandlungssituation
aufweisen
ethischer
religiöser
Überzeugungen
sonstiger
persönlicher
Wertvorstellungen
Betroffenen
Satz
.
Betreuer
stellt
letztlich
These
Betroffene
selbst
konkreten
Situation
entschieden
hätte
noch
selbst
bestimmen
könnte
Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann
Betreuungsrecht
§
.
.
.
Allerdings
kommt
Berücksichtigung
mutmaßlichen
Willen
Betroffenen
nur
hilfsweise
Betracht
soweit
wirkliche
Eintritt
Einwilligungsunfähigkeit
geäußerte
Wille
Betroffenen
ermitteln
ist
FamRZ
;
BGHSt
FamRZ
.
.
Liegt
Willensbekundung
Betroffenen
bindet
Ausdruck
fortwirkenden
Selbstbestimmungsrechts
Betreuer
.
Wille
Patienten
muss
stets
beachtet
werden
unabhängig
Form
geäußert
wird
BT-Drucks
.
S.
.
Willensbekundung
bestimmte
medizinische
Maßnahmen
darf
Betreuer
"
Rückgriff
mutmaßlichen
Willen
"
Betroffenen
korrigiert
werden
FamRZ
.
Ebenso
Vorliegen
schriftlichen
Patientenverfügung
Sinne
§
genügt
auch
ermittelte
Behandlungswunsch
allgemein
gehaltene
Inhalte
beschränkt
.
Unmittelbare
Bindungswirkung
entfaltet
Patientenverfügung
Sinne
§
nur
dann
konkrete
Entscheidungen
Betroffenen
Einwilligung
Nichteinwilligung
bestimmte
noch
unmittelbar
bevorstehende
ärztliche
Maßnahmen
entnommen
werden
können
.
vornherein
ausreichend
sind
allgemeine
Anweisungen
Aufforderung
würdevolles
Sterben
ermöglichen
zuzulassen
Therapieerfolg
mehr
erwarten
ist
HK-BUR/Bauer
[
Stand
Juli
§
.
39
;
Spickhoff
Medizinrecht
.
.
Anforderungen
Bestimmtheit
Patientenverfügung
dürfen
aber
auch
überspannt
werden
.
Vorausgesetzt
werden
kann
nur
Betroffene
umschreibend
festlegt
bestimmten
Behandlungssituation
will
.
Maßgeblich
ist
Betroffene
eigene
Biografie
Patient
vorausahnt
zukünftigen
Fortschritte
Medizin
vorwegnehmend
berücksichtigt
vgl.
Palandt/Götz
.
Aufl
.
§
.
.
Insbesondere
kann
gleiches
Maß
Präzision
verlangt
werden
Willenserklärung
einwilligungsfähigen
Kranken
Vornahme
angebotenen
Behandlungsmaßnahme
erreicht
werden
kann
vgl.
Spickhoff
FamRZ
f.
.
Andernfalls
wären
nahezu
Patientenverfügungen
unverbindlich
Anforderungen
Bestimmtheit
genügten
vgl.
auch
MünchKommStGB/Schneider
2
.
Aufl
.
Vorbem
.
§
.
.
;
Betreuungsrecht
5
.
Aufl
.
§
.
8)
.
vergleichbares
Maß
Bestimmtheit
ist
auch
Beurteilung
Behandlungswunsches
Sinn
§
verlangen
.
Maßnahme
hinreichend
bestimmt
benannt
ist
kann
nur
Einzelfall
beurteilt
werden
.
Ebenso
schriftliche
Patientenverfügung
sind
auch
mündliche
Äußerungen
Betroffenen
Auslegung
zugänglich
.
Maßgeblich
ist
weiter
entsprechenden
Anweisungen
Zeitpunkt
erteilt
wurden
bestimmter
ärztlicher
Eingriff
noch
unmittelbar
bevorstand
aktuelle
Behandlungssituation
zugeschnitten
sind
sog.
Kongruenz
Patientenverfügung
ärztlich
erforderlichem
Eingriff
.
Grundsätzen
wird
angegriffene
Entscheidung
vollem
Umfang
gerecht
.
schriftliche
Patientenverfügung
Sinn
§
Abs.
vorlag
hat
Beschwerdegericht
Ermittlung
Willens
Betroffenen
zutreffend
§
abgestellt
.
Allerdings
ist
Beschwerdegericht
weitere
Differenzierung
Behandlungswunsch
einerseits
mutmaßlichem
Willen
andererseits
ausgegangen
mutmaßliche
Wille
Betroffenen
ermitteln
sei
.
hat
Beschwerdegericht
Rechtsbeschwerde
insoweit
Recht
rügt
Bekundungen
Zeugin
hinreichend
berücksichtigt
.
Beschwerdegericht
hätte
Prüfung
gehabt
mündlichen
Äußerung
Betroffenen
Zeugin
Behandlungswunsch
Sinne
§
Satz
handelte
Festlegungen
konkrete
Behandlungssituation
getroffen
hat
aktuellen
Behandlungssituation
übereinstimmt
.
Rückgriff
mutmaßlichen
Willen
Betroffenen
wäre
Anbetracht
ausgeschlossen
vgl.
auch
BGHSt
FamRZ
.
.
Betroffene
hatte
Angaben
Zeugin
auch
anlässlich
Erkrankung
Nichte
geäußert
Alter
Jahren
Wachkoma
gefallen
war
.
Vermerks
Anhörung
Zeugin
hat
Betroffene
angegeben
selbst
sollte
Zustand
Nichte
befinden
künstlich
Leben
erhalten
bleiben
wolle
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
haben
Betreuer
Zeuginnen
übereinstimmend
plausibel
nachvollziehbar
erklärt
Betroffene
Vergangenheit
mehrfach
geäußert
habe
lebensverlängernden
Maßnahmen
Anspruch
nehmen
wollen
Koma
liege
Willen
mehr
äußern
Leben
mehr
aktiv
teilnehmen
könne
.
angegriffene
Entscheidung
begegnet
rechtlichen
Bedenken
erhöhte
Anforderung
Ermittlung
Annahme
mutmaßlichen
Willens
stellt
Tod
Betroffenen
hier
unmittelbar
bevorsteht
.
Auffassung
steht
Einklang
§
erster
Linie
klarstellen
will
Beachtung
Durchsetzung
Art
Stadium
Erkrankung
ankommt
.
§
folgt
aber
zugleich
höheren
Anforderungen
Ermittlung
Annahme
Behandlungswünschen
mutmaßlichen
Willens
stellen
sind
Tod
Betroffenen
unmittelbar
bevorsteht
.
Feststellung
behandlungsbezogenen
Patientenwillens
gelten
beweismäßig
strenge
Maßstäbe
hohen
Bedeutung
betroffenen
Rechtsgüter
Art
.
Abs.
Satz
GG
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
folgenden
Selbstbestimmungsrecht
einerseits
vgl.
insoweit
auch
BVerfG
FamRZ
.
Art
.
Abs.
Satz
GG
garantierten
Schutz
Lebens
andererseits
Rechnung
tragen
haben
.
hat
insbesondere
gelten
Fehlen
schriftlichen
Patientenverfügung
Feststellung
Vergangenheit
mündlich
geäußerten
Patientenwillens
geht
vgl.
auch
BGHSt
FamRZ
.
;
Beschluss
10
November
StR
FamRZ
.
.
Insbesondere
Ermittlung
mutmaßlichen
Willens
Betroffenen
ist
achten
Werte
Vorstellungen
Betreuers
Entscheidungsmaßstab
werden
.
Ermittlung
Annahme
mutmaßlichen
Willens
stellenden
strengen
Anforderungen
gelten
aber
unabhängig
Tod
Betroffenen
unmittelbar
bevorsteht
.
;
AG
FamRZ
;
6
.
Aufl
.
.
50
;
Kutzer
FS
354
;
früheren
Rechtslage
:
FamRZ
Bezugnahme
Urteil
13
.
September
.
Beschwerdegericht
geht
falschen
Maßstab
ausführt
Ermittlung
Annahme
mutmaßlichen
seien
höhere
Anforderungen
stellen
Tod
Betroffenen
noch
unmittelbar
bevorsteht
.
3
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
kann
Bestand
haben
.
erneuten
Prüfung
wird
Beschwerdegericht
etwaige
Behandlungswünsche
gegebenenfalls
mutmaßlichen
Willen
Betroffenen
Berücksichtigung
Angaben
Zeugin
Anlegung
korrekten
Prüfungsmaßstabs
erneut
ermitteln
haben
.
Senat
weist
Folgendes
:
Äußerung
Betroffenen
ist
auch
unbeachtlich
Gespräch
Zeugin
Einzelnen
differenziert
hat
lebenserhaltende
Maßnahmen
Fälle
ausgeschlossen
werden
sollten
nur
Chance
Genesung
Wiedererwachen
gebe
.
Beschwerdegericht
hat
Beschwerdeverfahren
eingeholten
Sachverständigengutachten
angeschlossen
Leiden
Betroffenen
irreversiblen
tödlichen
Verlauf
angenommen
habe
.
Weiter
haben
Sachverständigen
ausgeführt
auch
immer
wieder
vereinzelte
Fallberichte
klinischen
Besserungen
langer
Zeit
gebe
Wahrscheinlichkeit
bewusstes
unabhängiges
Leben
%
liege
fortdauernde
vegetative
Status
Patienten
Betroffenen
länger
Monate
andauere
.
mündlichen
Äußerungen
Betroffenen
werden
relativiert
Betroffene
schriftliche
Patientenverfügung
angefertigt
hatte
entsprechende
Vordrucke
Hause
gelegen
hatten
.
Umstand
kann
entnommen
werden
Betroffene
Errichtung
Patientenverfügung
vorerst
Abstand
nehmen
wollte
noch
konkret
verbindlich
positionieren
wollte
noch
schon
inhaltlich
festgelegt
wäre
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
kann
lediglich
sicher
angenommen
werden
Betroffene
Zeitpunkt
Erkrankung
noch
gänzlich
ungewiss
war
tenverfügung
erstellen
wollte
noch
unterschiedlichen
Formulare
ausgewählt
hatte
unvorhersehbar
erkrankte
.
Dose
Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung