BESCHLUSS ZB 17 . September Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abbruch lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann betreuungsgerichtlichen Genehmigung § Abs. Betroffene entsprechenden eigenen Willen bereits wirksamen Patientenverfügung § niedergelegt hat konkret eingetretene Behandlungssituation zutrifft . Übrigen differenziert § Satz Behandlungswünschen einerseits mutmaßlichen Willen Betroffenen andererseits . Vorliegen Grunderkrankung " irreversibel tödlichen Verlauf ist Voraussetzung zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen . Verbindlichkeit tatsächlichen mutmaßlichen Willens aktuell einwilligungsunfähigen Betroffenen kommt Art Stadium Erkrankung § . Feststellung behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten strenge Beweismaßstäbe hohen Bedeutung betroffenen Rechtsgüter Rechnung tragen haben . ist differenzieren Tod Betroffenen unmittelbar bevorsteht Abgrenzung FamRZ . Beschluss 17 . September ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Nedden-Boeger Dr. Botur beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 11 . März aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch außergerichtlichen Kosten Rechtsbeschwerde Landgericht zurückverwiesen . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei § Abs. Satz KostO . Verfahrenswert : € Gründe : Verfahren betrifft betreuungsgerichtliche Genehmigung Einwilligung Betreuers Abbruch künstlichen Ernährung einwilligungsunfähigen Betroffenen . geborene Betroffene erlitt 18 . September Gehirnblutung Folge apallischen Syndroms Sinne mas . wird PEG-Magensonde ernährt ; Kontaktaufnahme ist möglich . Beschluss 22 . September bestellte Amtsgericht Ehemann Tochter Betroffenen Beteiligten Folgenden : Betreuer Wege einstweiligen Anordnung Betreuern Aufgabenkreise Vermögenssorge Vertretung Ämtern Behörden . Betreuung wurde Beschluss 12 . April Überprüfungsfrist 1 . April auch Hauptsache angeordnet . 27 Juli beantragten Betreuer genehmigen weitere lebenserhaltende ärztliche Maßnahmen mehr einzuwilligen Einwilligung Fortführung Maßnahmen widerrufen Genehmigung Einstellung künstlichen Ernährung erteilen . 29 . September 15 . Februar wiederholten Anträge beantragten weiter hilfsweise festzustellen Einstellung künstlichen Ernährung § Abs. genehmigungsbedürftig sei . behandelnden Ärztin Betroffenen bestehe Einvernehmen Einstellung künstlichen Ernährung Willen Betroffenen entspreche . Amtsgericht hat Antrag Hilfsantrag abgelehnt . Landgericht hat Beschwerde Betreuer zurückgewiesen . Hiergegen richtet zugelassene Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Landgericht . 1 . Landgericht hat Begründung ausgeführt habe zweifelsfrei festgestellt werden können Betroffene Einstellung künstlichen Ernährung hier vorliegenden Fall gewollt hätte . Entscheidung künstliche Ernährung PEG-Magensonde einzustellen liege Widerruf früheren Einwilligung Betreuer Behandlung Verweigerung Zustimmung gerichtete Behandlung . Genehmigung Nichteinwilligung Widerruf Einwilligung ärztlichen Eingriff Betreuer sei § Abs. erteilen Willen Betreuten entspreche . Fall hier Patientenverfügung vorliege habe Betreuer mutmaßlichen Willen Betroffenen festzustellen Grundlage entscheiden . Annahme mutmaßlichen Willens seien erhöhte Anforderungen stellen zwar Grundleiden Betroffenen unumkehrbar sei tödlichen Verlauf angenommen habe Tod unmittelbar bevorstehe . Grundlage Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens sei festzustellen Leiden Betroffenen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen habe Tod kurzer Zeit bevorstehe . Kommunikation Betroffenen Erkrankung möglich sei sei vorliegend treffende Entscheidung mutmaßlichen Willen abzustellen . Betreuer Beschwerdeverfahren vernommenen Zeuginnen Mutter Schwester Betroffenen hätten grundsätzlich übereinstimmend auch plausibel nachvollziehbar berichtet Betroffene Vergangenheit mehrfach geäußert habe lebenserhaltenden Maßnahmen Anspruch nehmen immer einschlafen wollen Koma liege mehr äußern Leben mehr aktiv teilnehmen könne . Betreuer eingesetzte Ehemann Betroffenen habe dargetan noch September entsprechende Formulare Patientenverfügung Hause gelegen hätten aber Zeit mehr gefunden habe auszufüllen . sei offenbar geworden Betroffene Vergangenheit bereits ernsthaft Thematik auseinandergesetzt habe . sei meistens schwere Erkrankung Dritter gewesen etwa Eltern Betroffenen Nichte Freundin weiterer fremder Personen schweren Erkrankung Liege-)Rollstuhl angewiesen gewesen seien . Auch Meinungsäußerungen Betroffenen sehr ernst nehmen seien hätten gleichwohl Qualität Tiefe Erklärungen Rahmen Patientenverfügung abgegeben werden . Betroffene anlässlich schweren Erkrankung Vaters kurzzeitig Koma gefallen sodann Alter Jahren verstorben sei Frage lebenserhaltenden Maßnahmen geäußert habe sei Situation Betroffenen vergleichbar . Vater Betroffenen habe Todesnähe bestanden ; sei wesentlich älter gewesen Betroffene . Äußerungen Betroffenen anlässlich schwerer Schicksalsschläge Dritter komme Wertigkeit konkreten Selbstbestimmtheit Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen Eintritt jetzigen Situation . Freundin Betroffenen habe dargelegt Frage Anschluss lebenserhaltende Geräte Fall ausgeschlossen werden solle nur Chance Genesung Wiedererwachen gebe Betroffenen erörtert worden sei . Ehemann Betroffenen habe erklärt Betroffene lebenserhaltenden Maßnahmen gewollt habe Zustand Leidens befinde . Gericht habe jedoch Eindruck gewonnen derzeitige Zustand Betroffenen selbst leidvoll quälend empfunden werde . habe zweifelsfrei festgestellt werden können Betroffene aktuell bestehenden Behandlungssituation lebenserhaltende Maßnahmen akzeptabel gewesen wären abgebrochen hätte . Annahme Betroffene hier relevanten Lebenssituation konkret verbindlich positioniert haben könnte spreche Umstand Ehemann noch tiefergehend gesprochen worden sei konkrete Formular Entwürfe Patientenverfügungen gewählt werden sollte . 2 . Ausführungen halten Punkten rechtlichen Überprüfung stand . Zutreffend ist Beschwerdegericht zunächst ausgegangen vorliegenden Fall Betreuern beabsichtigte Einwilligung Abbruch künstlichen Ernährung einwilligungsunfähigen Betroffenen § Abs. betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf . liegt wirksame Patientenverfügung § noch besteht Betreuern behandelnden Arzt Einvernehmen Nichterteilung Widerruf Einwilligung § festgestellten Willen Betroffenen entspricht Abs. . Abs. bedarf Nichteinwilligung Widerruf Einwilligung Betreuers ärztlichen Eingriff Genehmigung Betreuungsgerichts Maßnahme medizinisch angezeigt ist begründete Gefahr besteht Betreute Grund Abbruchs Maßnahme stirbt . Vorschrift ist Bestandteil umfassenden betreuungsrechtlichen Neuregelung Patientenwillen orientierten Behandlungsbegrenzung Dritte Gesetz Änderung Betreuungsrechts 29 Juli . S. so genanntes Patientenverfügungsgesetz . 1 . September Kraft getretene Gesetz führt erstmals gesetzliche Regelung Genehmigungspflicht Entscheidungen Betreuers bestimmte medizinisch angezeigte Maßnahmen Willen Betroffenen einwilligen früher erteilte Einwilligung widerrufen will § Abs. . Zutreffend ist Beschwerdegericht ausgegangen Widerruf Einwilligung Hilfe PEG-Magensonde ermöglichte künstliche Ernährung Anwendungsbereich Vorschrift erfasst wird grundsätzlich betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf hier Abbruch Maßnahme Gefahr Todes droht 3 . Aufl . . ; vgl. auch FamRZ . Abbruch lebenserhaltenden Maßnahme bedarf jedoch dann betreuungsgerichtlichen Genehmigung § Abs. Betroffene entsprechenden eigenen Willen bereits wirksamen Patientenverfügung § niedergelegt hat konkret eingetretene Behandlungssituation zutrifft . Legaldefinition § ist Patientenverfügung schriftliche Willensbekundung einwilligungsfähigen Volljährigen Entscheidungen Einwilligung Nichteinwilligung noch unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen Fall späteren Einwilligungsunfähigkeit trifft . Enthält schriftliche Patientenverfügung Entscheidung Einwilligung Nichteinwilligung bestimmte ärztliche Maßnahmen konkret eingetretene Behandlungssituation zutrifft ist Einwilligung Betreuers betreuungsgerichtlichen Genehmigungserfordernis unterfällt Maßnahme erforderlich Betroffene Entscheidung selbst Beteiligten bindenden Weise getroffen hat BT-Drucks . 16/8442 S. ; FamRZ ; Palandt/Götz . Aufl . § . 2 ; Betreuungsrecht 5 . Aufl . § . ; HK-BUR/Bauer [ Stand Juli § . f. ; . Erman/Roth 13 . Aufl . § . 8 ; MittBayNot f. . Betreuer obliegt Fall nur noch Patientenverfügung niedergelegten Willen Betroffenen Ausdruck Geltung verschaffen § Satz . Genehmigungserfordernis § Abs. greift indes Voraussetzungen wirksamen Patientenverfügung § vorliegen Patientenverfügung konkret eingetretene Behandlungssituation zutrifft . Fall Willensbekundung Betreuten unmittelbare Bindungswirkung zukommt BT-Drucks . 16/8442 S. ; vgl. auch . 23 ; Palandt/Götz . Aufl . § . hat Betreuer § Entscheidung Einwilligung Nichteinwilligung anstehende ärztliche Maßnahme treffen Behandlungswünschen mutmaßlichen Willen Betroffenen Geltung verschaffen hat . Entschließt Betreuer Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen einzuwilligen bedarf Entscheidung -9- vorbehaltlich Regelung § Abs. Genehmigung Betreuungsgericht . vorliegenden Fall hat Betroffene Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen formellen Anforderungen genügende schriftliche Patientenverfügung erstellt . Betroffene Ehemann hatten zwar noch September entsprechende Formulare Patientenverfügung beschafft . wurden jedoch mehr ausgefüllt . betreuungsgerichtliche Genehmigung Entscheidung Betreuers ist gemäß § Abs. dann erforderlich behandelnden Arzt besteht Nichterteilung Widerruf Einwilligung § festgestellten Willen Betreuten entspricht . § findet nunmehr klarstellende gesetzliche Regelung Ermittlung Patientenwillens erforderlichen Gesprächs behandelnden Arzt Betreuer . Liegt schriftliche Patientenverfügung Sinne § besteht Einvernehmen Betreuer behandelnden Arzt Festlegungen aktuelle Behandlungssituation zutreffen ist betreuungsgerichtliche Genehmigung bereits entbehrlich Fortwirkens eigenen Entscheidung Betroffenen Nichteinwilligung Widerrufs Einwilligung ärztliche Maßnahme Betreuer bedarf BT-Drucks . 16/8442 S. . Fall Nichtvorliegens bindenden Patientenverfügung kommt Behandlungswünsche mutmaßlichen Willen Betroffenen gemäß . Betreuer behandelnde Arzt vernehmen erzielen können Erteilung Nichterteilung Widerruf Einwilligung § festgestellten Willen Betroffenen entsprechen werden Entscheidungen Betreuers § Abs. Genehmigungspflicht Betreuungsgerichts ausgenommen BT-Drucks . 16/8442 S. ; vgl. auch BGHSt FamRZ . Betreuungsrecht 5 . Aufl . . ; Betreuungsrecht 3 . Aufl . . ; Palandt/Götz . Aufl . . 22 ; HK-BUR/Bauer [ Stand : Juni § . ; . BtKomm/Roth . gerichtliche Genehmigung auch dann erforderlich ist Arzt Betreuer übereinstimmend mutmaßlichen Willen Betroffenen ausgehen . soll Willen Gesetzgebers sichergestellt sein gerichtliche Genehmigung nur Konfliktfällen erforderlich ist . Liegt Verdacht Missbrauch soll Umsetzung Patientenwillens gegebenenfalls Instanzen hinziehendes betreuungsgerichtliches Verfahren belastet werden . Durchsetzung Patientenwillens würde erheblich verzögert unmöglich gemacht Dauer Verfahrens Rede stehenden ärztlichen Maßnahmen Regel fortgeführt werden müssten gegebenenfalls massiv Selbstbestimmungsrecht Betroffenen eingegriffen wird . Schutz Patienten etwaigen Missbrauch Betreuerbefugnisse wird Rechnung getragen wechselseitige Kontrolle Arzt Betreuer Entscheidungsfindung stattfindet . kann Dritte insbesondere Ehegatte Lebenspartner Verwandte Vertrauenspersonen Betreuten Amtsermittlungsprinzips Betreuungsverfahren jederzeit betreuungsgerichtliche Kontrolle Betreuerentscheidung Gang setzen BT-Drucks . 16/8442 S. . schwerwiegenden Eingriffs ist allerdings Schwelle gerichtliches Einschreiten hoch anzusetzen Jurgeleit/Kieß Betreuungsrecht 3 . Aufl . . . Betreuungsgericht muss Genehmigungsverfahren § Abs. immer dann durchführen Handelnden Zweifel hat geplante Vorgehen Willen Betroffenen entspricht vgl. 6 . Aufl . . ; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5 . Aufl . . 14 ; vgl. auch BT-Drucks . 16/8442 S. . Verfahren bietet justizförmigen Rahmen rechtlichen Grenzen Betreuerhandelns geklärt wirkliche mutmaßliche Wille Betroffenen Rahmen Möglichen ermittelt werden kann . vermittelt Entscheidung Betreuers Legitimität geeignet ist Betreuer subjektiv entlasten Entscheidung objektiv anderen Beteiligten vermitteln Risiko abweichenden strafrechtlichen ex-post-Beurteilung schützen kann FamRZ ; vgl. Spickhoff Medizinrecht . . ist Prüfungskompetenz Betreuungsgerichts auch dann eröffnet zwar Einvernehmen Betreuer behandelndem Arzt besteht Antrag betreuungsgerichtliche Genehmigung gestellt wird Betreuungsrecht 3 . Aufl . . . Stellt Gericht Einvernehmen Sinne § Abs. hat Antrag betreuungsgerichtliche Genehmigung weitere gerichtliche Ermittlungen abzulehnen sogenanntes Negativattest erteilen ergibt gerichtliche Genehmigung erforderlich ist ; AG ; vgl. auch FamRZ ; 6 . Aufl . . 56 ; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 4 . Aufl . . 13 ; HK-BUR/Bauer [ Stand : Juni § . ; . Betreuungsrecht 3 . Aufl . . 11 ; Palandt/Götz . Aufl . . Erteilung angezeigt sei . Gleiches gilt Gericht zunächst Anlass Ermittlung Patientenwillens Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten sieht Prüfung Ergebnis gelangt Erteilung Nichterteilung Widerruf Einwilligung § festgestellten Willen entspricht . unterschiedlichen Auffassungen Zweifeln behandelnden Arztes Betreuers Behandlungswillen Betreuten muss Betreuungsgericht hingegen Kontrolle Entscheidung Betreuers Nichteinwilligung Widerruf Einwilligung tatsächlich ermittelten Patientenwillen entspricht Genehmigung § Abs. erteilen versagen . hat Beschwerdegericht vorliegenden Fall Recht lediglich Prüfung § Abs. beschränkt Betreuer Antrag 15 . Februar gemeinsame schriftliche Erklärung behandelnden Ärztin Betroffenen vorgelegt haben Einvernehmen bestehe Nichterteilung Widerruf Einwilligung künstliche Ernährung Willen Betroffenen entspreche . Einvernehmen Betreuern behandelnder Ärztin zunächst vorgelegen hatte Gerichte Zweifel entsprechenden Willen Betroffenen hatten waren Amtsermittlungsgrundsatzes gehalten gerichtlichen Verfahren ermitteln . 6 . Aufl . § . Gericht auch eigenem Missbrauchsverdacht Negativattest erstellen dann Kontrollverfahren § Abs. S. . V.m . § Abs. einzuleiten habe . Jedenfalls Zeitpunkt Beschwerdeentscheidung konnte Einvernehmen Betreuern delnder Ärztin mehr festgestellt werden Betroffene anderes Pflegeheim verlegt worden war Person behandelnden Ärztin geändert hatte . Ebenfalls Recht ist Beschwerdegericht noch Bezugnahme früheren Rechtslage ergangenen Senatsbeschluss 17 . März FamRZ Ergebnis gelangt Vorliegen Grunderkrankung irreversibel tödlichen Verlauf Voraussetzung zulässigen Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ist . neuer Rechtslage ist § klargestellt Verbindlichkeit tatsächlichen mutmaßlichen Willens aktuell einwilligungsunfähigen Betroffenen Art Stadium Erkrankung ankommt BT-Drucks . S. ; BGHSt FamRZ . . ; Fröschle/Guckes/Kuhrke/Locher Unterbringungsverfahren § FamFG . . Auch Grunderkrankung noch unmittelbar Tod führenden Verlauf genommen hat Sterbevorgang noch eingesetzt hat ist verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht Betroffenen achten Willen ärztliche Behandlung eingeleitet fortgesetzt werden darf . Abbruch lebenserhaltenden Maßnahme ist entsprechendem Willen Betroffenen Ausdruck allgemeinen Entscheidungsfreiheit Art . Abs. . V.m . Art . Abs. GG Rechts körperliche Unversehrtheit Art . Abs. GG grundsätzlich zulässig . Betroffene darf Heilbehandlung auch dann ablehnen Behandlung Tod führende Krankheit besiegen Eintritt Todes weit hinausschieben könnte BT-Drucks . 16/8442 S. . Beschwerdegericht Grundlage getroffenen Feststellungen Würdigung gelangt ist Abbruch künstlichen Ernährung mutmaßlichen Willen Betroffenen entspricht ist frei Rechtsfehlern . hat vorrangigen Frage befasst entsprechender Behandlungswunsch Betroffenen vorliegt . betreuungsgerichtliche Genehmigung § Abs. ist erteilen Nichteinwilligung Widerruf Einwilligung Willen Betreuten entspricht § Abs. . Betreuungsgericht hat Entscheidung Betreuers Schutz Betreuten dahingehend überprüfen Entscheidung tatsächlich ermittelten Patientenwillen entspricht . Gerichtlicher Überprüfungsmaßstab ist individuelle Patientenwille Ermittlung mutmaßlichen Willens § Abs. genannten Anhaltspunkte heranzuziehen sind BT-Drucks . 16/8442 S. . differenziert § Satz Behandlungswünschen einerseits mutmaßlichen Willen Betroffenen andererseits . Behandlungswünsche Sinne § können etwa Äußerungen Betroffenen sein Festlegungen konkrete Behandlungssituation enthalten Anforderungen Patientenverfügung Sinne § genügen etwa schriftlich abgefasst wurden antizipierenden Entscheidungen treffen minderjährigen Betroffenen verfasst wurden . Auch Patientenverfügung Sinne § jedoch sicher aktuelle Behandlungssituation Betroffenen passt unmittelbare Wirkung entfaltet kann Behandlungswunsch Berücksichtigung finden Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht 5 . Aufl . § . ; Palandt/Götz . Aufl . § . 28 ; Betreuungsrecht 5 . Aufl . § . ; BUR/Bauer [ Stand Juli § . . Behandlungswünsche sind insbesondere dann aussagekräftig Ansehung Erkrankung zeitnah geäußert worden sind konkrete Bezüge aktuellen Behandlungssituation aufweisen Zielvorstellungen Patienten erkennen lassen MünchKommStGB/Schneider 2 . Aufl . Vorbem . § . . . Behandlungswünsche Betroffenen ist Betreuer nur § Abs. bereits § Abs. gebunden . wohl Kutzer FS lediglich mündlich geäußerte Behandlungswunsch Betreuer unmittelbar binde nur Würdigung Gesamtsituation Betreuer miteinzubeziehen sei . mutmaßlichen Willen Betroffenen ist abzustellen aktuelle Behandlungssituation bezogener Wille Betroffenen feststellen lässt . mutmaßliche Wille ist konkreter Anhaltspunkte ermitteln insbesondere früherer mündlicher schriftlicher Äußerungen jedoch Bezug aktuellen Behandlungssituation aufweisen ethischer religiöser Überzeugungen sonstiger persönlicher Wertvorstellungen Betroffenen Satz . Betreuer stellt letztlich These Betroffene selbst konkreten Situation entschieden hätte noch selbst bestimmen könnte Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann Betreuungsrecht § . . . Allerdings kommt Berücksichtigung mutmaßlichen Willen Betroffenen nur hilfsweise Betracht soweit wirkliche Eintritt Einwilligungsunfähigkeit geäußerte Wille Betroffenen ermitteln ist FamRZ ; BGHSt FamRZ . . Liegt Willensbekundung Betroffenen bindet Ausdruck fortwirkenden Selbstbestimmungsrechts Betreuer . Wille Patienten muss stets beachtet werden unabhängig Form geäußert wird BT-Drucks . S. . Willensbekundung bestimmte medizinische Maßnahmen darf Betreuer " Rückgriff mutmaßlichen Willen " Betroffenen korrigiert werden FamRZ . Ebenso Vorliegen schriftlichen Patientenverfügung Sinne § genügt auch ermittelte Behandlungswunsch allgemein gehaltene Inhalte beschränkt . Unmittelbare Bindungswirkung entfaltet Patientenverfügung Sinne § nur dann konkrete Entscheidungen Betroffenen Einwilligung Nichteinwilligung bestimmte noch unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können . vornherein ausreichend sind allgemeine Anweisungen Aufforderung würdevolles Sterben ermöglichen zuzulassen Therapieerfolg mehr erwarten ist HK-BUR/Bauer [ Stand Juli § . 39 ; Spickhoff Medizinrecht . . Anforderungen Bestimmtheit Patientenverfügung dürfen aber auch überspannt werden . Vorausgesetzt werden kann nur Betroffene umschreibend festlegt bestimmten Behandlungssituation will . Maßgeblich ist Betroffene eigene Biografie Patient vorausahnt zukünftigen Fortschritte Medizin vorwegnehmend berücksichtigt vgl. Palandt/Götz . Aufl . § . . Insbesondere kann gleiches Maß Präzision verlangt werden Willenserklärung einwilligungsfähigen Kranken Vornahme angebotenen Behandlungsmaßnahme erreicht werden kann vgl. Spickhoff FamRZ f. . Andernfalls wären nahezu Patientenverfügungen unverbindlich Anforderungen Bestimmtheit genügten vgl. auch MünchKommStGB/Schneider 2 . Aufl . Vorbem . § . . ; Betreuungsrecht 5 . Aufl . § . 8) . vergleichbares Maß Bestimmtheit ist auch Beurteilung Behandlungswunsches Sinn § verlangen . Maßnahme hinreichend bestimmt benannt ist kann nur Einzelfall beurteilt werden . Ebenso schriftliche Patientenverfügung sind auch mündliche Äußerungen Betroffenen Auslegung zugänglich . Maßgeblich ist weiter entsprechenden Anweisungen Zeitpunkt erteilt wurden bestimmter ärztlicher Eingriff noch unmittelbar bevorstand aktuelle Behandlungssituation zugeschnitten sind sog. Kongruenz Patientenverfügung ärztlich erforderlichem Eingriff . Grundsätzen wird angegriffene Entscheidung vollem Umfang gerecht . schriftliche Patientenverfügung Sinn § Abs. vorlag hat Beschwerdegericht Ermittlung Willens Betroffenen zutreffend § abgestellt . Allerdings ist Beschwerdegericht weitere Differenzierung Behandlungswunsch einerseits mutmaßlichem Willen andererseits ausgegangen mutmaßliche Wille Betroffenen ermitteln sei . hat Beschwerdegericht Rechtsbeschwerde insoweit Recht rügt Bekundungen Zeugin hinreichend berücksichtigt . Beschwerdegericht hätte Prüfung gehabt mündlichen Äußerung Betroffenen Zeugin Behandlungswunsch Sinne § Satz handelte Festlegungen konkrete Behandlungssituation getroffen hat aktuellen Behandlungssituation übereinstimmt . Rückgriff mutmaßlichen Willen Betroffenen wäre Anbetracht ausgeschlossen vgl. auch BGHSt FamRZ . . Betroffene hatte Angaben Zeugin auch anlässlich Erkrankung Nichte geäußert Alter Jahren Wachkoma gefallen war . Vermerks Anhörung Zeugin hat Betroffene angegeben selbst sollte Zustand Nichte befinden künstlich Leben erhalten bleiben wolle . Auffassung Beschwerdegerichts haben Betreuer Zeuginnen übereinstimmend plausibel nachvollziehbar erklärt Betroffene Vergangenheit mehrfach geäußert habe lebensverlängernden Maßnahmen Anspruch nehmen wollen Koma liege Willen mehr äußern Leben mehr aktiv teilnehmen könne . angegriffene Entscheidung begegnet rechtlichen Bedenken erhöhte Anforderung Ermittlung Annahme mutmaßlichen Willens stellt Tod Betroffenen hier unmittelbar bevorsteht . Auffassung steht Einklang § erster Linie klarstellen will Beachtung Durchsetzung Art Stadium Erkrankung ankommt . § folgt aber zugleich höheren Anforderungen Ermittlung Annahme Behandlungswünschen mutmaßlichen Willens stellen sind Tod Betroffenen unmittelbar bevorsteht . Feststellung behandlungsbezogenen Patientenwillens gelten beweismäßig strenge Maßstäbe hohen Bedeutung betroffenen Rechtsgüter Art . Abs. Satz GG Art . Abs. Verbindung Art . Abs. GG folgenden Selbstbestimmungsrecht einerseits vgl. insoweit auch BVerfG FamRZ . Art . Abs. Satz GG garantierten Schutz Lebens andererseits Rechnung tragen haben . hat insbesondere gelten Fehlen schriftlichen Patientenverfügung Feststellung Vergangenheit mündlich geäußerten Patientenwillens geht vgl. auch BGHSt FamRZ . ; Beschluss 10 November StR FamRZ . . Insbesondere Ermittlung mutmaßlichen Willens Betroffenen ist achten Werte Vorstellungen Betreuers Entscheidungsmaßstab werden . Ermittlung Annahme mutmaßlichen Willens stellenden strengen Anforderungen gelten aber unabhängig Tod Betroffenen unmittelbar bevorsteht . ; AG FamRZ ; 6 . Aufl . . 50 ; Kutzer FS 354 ; früheren Rechtslage : FamRZ Bezugnahme Urteil 13 . September . Beschwerdegericht geht falschen Maßstab ausführt Ermittlung Annahme mutmaßlichen seien höhere Anforderungen stellen Tod Betroffenen noch unmittelbar bevorsteht . 3 . Entscheidung Beschwerdegerichts kann Bestand haben . erneuten Prüfung wird Beschwerdegericht etwaige Behandlungswünsche gegebenenfalls mutmaßlichen Willen Betroffenen Berücksichtigung Angaben Zeugin Anlegung korrekten Prüfungsmaßstabs erneut ermitteln haben . Senat weist Folgendes : Äußerung Betroffenen ist auch unbeachtlich Gespräch Zeugin Einzelnen differenziert hat lebenserhaltende Maßnahmen Fälle ausgeschlossen werden sollten nur Chance Genesung Wiedererwachen gebe . Beschwerdegericht hat Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten angeschlossen Leiden Betroffenen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen habe . Weiter haben Sachverständigen ausgeführt auch immer wieder vereinzelte Fallberichte klinischen Besserungen langer Zeit gebe Wahrscheinlichkeit bewusstes unabhängiges Leben % liege fortdauernde vegetative Status Patienten Betroffenen länger Monate andauere . mündlichen Äußerungen Betroffenen werden relativiert Betroffene schriftliche Patientenverfügung angefertigt hatte entsprechende Vordrucke Hause gelegen hatten . Umstand kann entnommen werden Betroffene Errichtung Patientenverfügung vorerst Abstand nehmen wollte noch konkret verbindlich positionieren wollte noch schon inhaltlich festgelegt wäre . Feststellungen Beschwerdegerichts kann lediglich sicher angenommen werden Betroffene Zeitpunkt Erkrankung noch gänzlich ungewiss war tenverfügung erstellen wollte noch unterschiedlichen Formulare ausgewählt hatte unvorhersehbar erkrankte . Dose Nedden-Boeger Botur Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung