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405 lines
3.4 KiB

BESCHLUSS
25
.
Mai
Rechtsstreit
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
25
.
Mai
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Weber-Monecke
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluß
7
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
Juli
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
:
Gründe
:
Beklagte
war
Vater
Kläger
verheiratet
.
war
Betreuerin
auch
Bereich
Vermögenssorge
bestellt
.
Vater
verstarb
2
.
September
.
Parteien
sind
jeweils
Erben
geworden
.
Kläger
haben
Beklagte
Wege
Stufenklage
u.a.
Auskunft
Rechnungslegung
Vermögen
Erblassers
Betreuungszeitraum
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
Antrags
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
Teilurteil
abgewiesen
Auskunftsanspruch
bereits
erfüllt
sei
.
weiteres
Teilurteil
29
.
April
hat
Landgericht
Beklagte
verurteilt
Richtigkeit
Vollständigkeit
Angaben
Zeitraum
8
.
September
2
.
September
Eides
versichern
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
hat
Oberlandesgericht
unzulässig
verworfen
Wert
Beschwerdegegenstandes
übersteige
.
Beschluß
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
1
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Wert
Beschwerdegegenstandes
Kostenaufwand
Verurteilung
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
bekämpfenden
Beklagten
entscheidend
sei
tatsächlichen
Besonderheiten
Falles
ankomme
.
Berufungsverfahren
vertretenen
Auffassung
Beklagten
bedürfe
Vorbereitung
abzugebenden
Erklärung
Unterstützung
Hausverwalter
noch
Steuerberater
.
Abzustellen
sei
nämlich
Klägern
konkret
erhobenen
Einwände
Frage
etwa
Miete
Telefonkosten
Beklagten
nur
Hälfte
angesetzt
werden
könnten
hohe
Lebenshaltungskosten
berücksichtigt
worden
seien
.
sei
Rechtsfrage
erst
dritten
Zahlung
Schadensersatz
gerichteten
Stufe
Klage
entscheiden
sei
.
2
.
Beklagten
Rechtsbeschwerdeverfahren
vertretenen
Auffassung
ist
Rechtsbeschwerde
Sicherung
heitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
zuzulassen
.
Gesichtspunkt
ist
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erforderlich
gilt
Entwicklung
uneinheitlichen
Rechtsprechung
schon
Anfängen
höchstrichterliche
Leitentscheidung
entgegenzutreten
Beschluß
31
.
Oktober
.
bedarf
vorliegenden
Fall
.
Berufungsgericht
ist
Übereinstimmung
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ausgegangen
Falle
Verurteilung
Versicherung
Richtigkeit
erteilten
Auskunft
Eides
Wert
Beschwerdegegenstandes
bemißt
Aufwand
Zeit
Kosten
Abgabe
Versicherung
erfordert
.
.
eidesstattliche
Versicherung
dient
erteilte
Auskunft
erhärten
wird
Abgabe
maßgebliche
Kostenaufwand
zwar
regelmäßig
Erteilung
vorangegangenen
Auskunft
entsprechen
Beschluß
1
.
April
ZB
.
Auch
ist
Berufungsgericht
aber
abgewichen
.
Kosten
Erteilung
Auskunft
Zeit
Beginn
Betreuung
September
31
.
Dezember
verursacht
hat
ist
Beklagten
dargelegt
worden
.
Erteilung
Auskunft
Zeit
1
.
Januar
Tod
Erblassers
bedurfte
ersten
Teilurteil
Landgerichts
Beklagte
insoweit
Vormundschaftsgericht
erfolgte
Rechnungslegung
berufen
konnte
.
Berufungsgericht
übrigen
abgestellt
hat
Beklagte
müsse
Überprüfung
allein
relevanten
tatsächlichen
Angaben
liche
Unterlagen
durchsehen
nur
einzelne
konkrete
Daten
überprüfen
begründet
Berücksichtigung
Umstände
vorliegenden
Falles
ebenfalls
Abweichen
vorgenannten
Rechtsprechung
.
Teil
Angaben
etwa
Aufwendungen
Miete
Telefon
Strom
Heimkosten
steht
Höhe
ersichtlich
Streit
.
Umfang
entsprechenden
Ansätze
auch
sonstigen
Kosten
Lebenshaltung
gerechtfertigt
waren
ist
erst
Rahmen
Zahlung
Schadensersatz
gerichteten
dritten
Stufe
Klage
entscheiden
.
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose