BESCHLUSS 25 . Mai Rechtsstreit . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Mai Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Weber-Monecke Richter Prof. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluß 7 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 Juli wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . : € Gründe : Beklagte war Vater Kläger verheiratet . war Betreuerin auch Bereich Vermögenssorge bestellt . Vater verstarb 2 . September . Parteien sind jeweils Erben geworden . Kläger haben Beklagte Wege Stufenklage u.a. Auskunft Rechnungslegung Vermögen Erblassers Betreuungszeitraum Anspruch genommen . Landgericht hat Klage Antrags Auskunftserteilung Rechnungslegung Teilurteil abgewiesen Auskunftsanspruch bereits erfüllt sei . weiteres Teilurteil 29 . April hat Landgericht Beklagte verurteilt Richtigkeit Vollständigkeit Angaben Zeitraum 8 . September 2 . September Eides versichern . hiergegen gerichtete Berufung hat Oberlandesgericht unzulässig verworfen Wert Beschwerdegegenstandes € übersteige . Beschluß richtet Rechtsbeschwerde Beklagten . II . Rechtsbeschwerde ist zulässig . 1 . Berufungsgericht ist ausgegangen Wert Beschwerdegegenstandes Kostenaufwand Verurteilung Abgabe eidesstattlichen Versicherung bekämpfenden Beklagten entscheidend sei tatsächlichen Besonderheiten Falles ankomme . Berufungsverfahren vertretenen Auffassung Beklagten bedürfe Vorbereitung abzugebenden Erklärung Unterstützung Hausverwalter noch Steuerberater . Abzustellen sei nämlich Klägern konkret erhobenen Einwände Frage etwa Miete Telefonkosten Beklagten nur Hälfte angesetzt werden könnten hohe Lebenshaltungskosten berücksichtigt worden seien . sei Rechtsfrage erst dritten Zahlung Schadensersatz gerichteten Stufe Klage entscheiden sei . 2 . Beklagten Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen Auffassung ist Rechtsbeschwerde Sicherung heitlichen Rechtsprechung § Abs. Satz Abs. Nr. zuzulassen . Gesichtspunkt ist Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich gilt Entwicklung uneinheitlichen Rechtsprechung schon Anfängen höchstrichterliche Leitentscheidung entgegenzutreten Beschluß 31 . Oktober . bedarf vorliegenden Fall . Berufungsgericht ist Übereinstimmung ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ausgegangen Falle Verurteilung Versicherung Richtigkeit erteilten Auskunft Eides Wert Beschwerdegegenstandes bemißt Aufwand Zeit Kosten Abgabe Versicherung erfordert . . eidesstattliche Versicherung dient erteilte Auskunft erhärten wird Abgabe maßgebliche Kostenaufwand zwar regelmäßig Erteilung vorangegangenen Auskunft entsprechen Beschluß 1 . April ZB . Auch ist Berufungsgericht aber abgewichen . Kosten Erteilung Auskunft Zeit Beginn Betreuung September 31 . Dezember verursacht hat ist Beklagten dargelegt worden . Erteilung Auskunft Zeit 1 . Januar Tod Erblassers bedurfte ersten Teilurteil Landgerichts Beklagte insoweit Vormundschaftsgericht erfolgte Rechnungslegung berufen konnte . Berufungsgericht übrigen abgestellt hat Beklagte müsse Überprüfung allein relevanten tatsächlichen Angaben liche Unterlagen durchsehen nur einzelne konkrete Daten überprüfen begründet Berücksichtigung Umstände vorliegenden Falles ebenfalls Abweichen vorgenannten Rechtsprechung . Teil Angaben etwa Aufwendungen Miete Telefon Strom Heimkosten steht Höhe ersichtlich Streit . Umfang entsprechenden Ansätze auch sonstigen Kosten Lebenshaltung gerechtfertigt waren ist erst Rahmen Zahlung Schadensersatz gerichteten dritten Stufe Klage entscheiden . Weber-Monecke Wagenitz Dose