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1620 lines
15 KiB

BESCHLUSS
18
.
Oktober
Unterbringungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
§
Abs.
;
§
Abs.
Einführung
§
Abs.
FamFG
ist
Verfahrenspfleger
Betreuten
auch
bereits
Gesetzesänderung
anhängigen
befugt
Erledigung
angefochtenen
Entscheidung
Hauptsache
Feststellung
beantragen
Entscheidung
Betroffenen
Rechten
verletzt
hat
.
Genehmigung
Einwilligung
ärztliche
Zwangsmaßnahme
darf
nur
dann
erteilt
werden
Tatrichter
Vorliegen
Tatbestandsvoraussetzungen
überzeugt
ist
.
Überzeugung
lässt
Betroffenen
vermeintlich
günstige
Annahmen
ersetzen
.
Beschluss
18
.
Oktober
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Nedden-Boeger
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
festgestellt
Einwilligung
Betreuers
ärztliche
Zwangsmaßnahme
genehmigende
Beschluss
Amtsgerichts
17
.
Februar
Beschluss
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
März
Genehmigung
Einwilligung
gerichtete
Beschwerde
Betroffenen
zurückgewiesen
worden
ist
Betroffenen
Rechten
verletzt
haben
.
Verfahren
Rechtsbeschwerde
ist
gerichtskostenfrei
.
Rechtsbeschwerdeinstanz
entstandenen
außergerichtlichen
Kosten
Verfahrenspflegers
werden
Staatskasse
auferlegt
.
Gründe
:
Verdachts
Mitgliedschaft
terroristischen
Vereinigung
Verstößen
Kriegswaffenkontrollgesetz
Juni
Untersuchungshaft
baden-württembergischen
Haftanstalt
befindliche
Betroffene
trat
Januar
Hungerstreik
.
Verschlechterung
gesundheitlichen
Verfassung
Verlegung
Justizkrankenhaus
wurde
Beschluss
Betreuungsgerichts
15
.
Februar
Landratsamt
Beteiligter
Behördenbetreuer
Aufgabenkreis
"
Gesundheitsfürsorge
Entscheidung
che
Maßnahmen
Behandlungen
insbesondere
Entscheidung
ärztliche
Zwangsbehandlung
"
"
Aufenthaltsbestimmung
Rahmen
Gesundheitsfürsorge
Entscheidung
Unterbringung
unterbringungsähnliche
Maßnahmen
bestellt
.
Betreuer
hat
betreuungsgerichtliche
Genehmigung
ärztlicher
Zwangsmaßnahmen
Ernährung
beantragt
.
Amtsgericht
hat
Beteiligten
Verfahrenspfleger
bestellt
Beschluss
17
.
Februar
Einwilligung
Betreuers
ärztliche
Zwangsmaßnahmen
Flüssigkeitszufuhr
Venenzugang
nasogastrale
Magensonde
30
.
März
"
Fall
genehmigt
Betroffene
mehr
ansprechbaren
Zustand
befindet
.
"
Verfahrenspfleger
eingelegte
Beschwerde
hat
Landgericht
Beschluss
22
.
März
Maßgabe
zurückgewiesen
Bedingung
wegfällt
Genehmigung
auch
Durchführung
ärztlichen
Zwangsmaßnahme
erforderlichen
Zwangsmaßnahmen
umfasst
.
hiergegen
erhobenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Verfahrenspfleger
Feststellung
Beschlüsse
Amtsgerichts
Landgerichts
Betroffenen
Rechten
verletzt
haben
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Rechtsbeschwerdeinstanz
entsprechend
anwendbaren
Vorschrift
§
Abs.
FamFG
zulässigerweise
Feststellung
Rechtswidrigkeit
Zeitablauf
erledigten
Gerichtsbeschlüsse
gerichtete
Rechtsmittel
vgl.
Senatsbeschluss
2
.
September
ZB
FamRZ
.
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Insbesondere
ist
Verfahrenspfleger
inzwischen
geltenden
vorliegenden
Verfahren
anwendbaren
Recht
gemäß
§
FamFG
antragsbefugt
.
Senat
hatte
bislang
Befugnis
Verfahrenspflegers
Antrag
§
FamFG
stellen
verneint
vgl.
etwa
Senatsbeschlüsse
22
.
März
FamRZ
.
15
.
Februar
ZB
FamRZ
.
.
Gesetz
Änderung
materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen
ärztlichen
Zwangsmaßnahmen
Stärkung
Selbstbestimmungsrechts
Betreuten
17
Juli
.
S.
hat
Gesetzgeber
§
FamFG
nunmehr
aber
Absatz
angefügt
Absätze
Vorschrift
entsprechend
gelten
Verfahrensbeistand
Verfahrenspfleger
Beschwerde
eingelegt
hat
.
Änderung
soll
Verfahrensbeistand
Kindschaftssachen
Verfahrenspfleger
Freiheitsentziehungssachen
besonderen
Stellung
Verfahren
gesetzlich
verankertes
Antragsrecht
Feststellung
Rechtsverletzung
eingeräumt
werden
Grundrechtsschutz
Fällen
besonders
schutzwürdigen
Betroffenen
stärken
BT-Drucks
.
S.
.
jetzt
geltende
§
Abs.
FamFG
ist
Entscheidung
vorliegende
Rechtsbeschwerde
auch
maßgeblich
so
Verfahrenspfleger
antragsbefugt
ist
.
Gesetz
Änderung
materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen
ärztlichen
Zwangsmaßnahmen
Stärkung
Selbstbestimmungsrechts
Betreuten
ist
gemäß
Artikel
Tag
Verkündung
also
22
Juli
mithin
Einlegung
Rechtsbeschwerde
Ablauf
Rechtsbeschwerdebegründungsfrist
Kraft
getreten
.
Übergangsregelung
enthält
Gesetz
.
Fehlen
Regelung
erfassen
Änderungen
Verfahrensrechts
Allgemeinen
auch
schwebende
Verfahren
Inkrafttreten
Änderungsgesetzes
grundsätzlich
neuem
Recht
beurteilen
sind
.
gilt
allerdings
dann
Geltung
alten
Rechts
abgeschlossene
Verfahrenshandlungen
abschließend
entstandene
Verfahrenslagen
geht
FamRZ
.
Sinn
Zweck
betreffenden
Vorschrift
Abweichendes
ergibt
Urteil
13
.
Dezember
ZR
.
abschließend
entstandenen
Verfahrenslage
fehlt
hier
angefochtene
Beschluss
Gesetzesänderung
formelle
Rechtskraft
erwachsen
ist
.
Bundesgerichtshof
hat
bereits
entschieden
Klage
Fehlens
Klageerhebung
erforderlichen
erster
Instanz
unzulässig
abgewiesen
worden
ist
Wegfall
außergerichtliche
Streitschlichtung
fordernden
Gesetzes
Berufungsinstanz
zulässig
behandeln
ist
vgl.
Urteil
13
.
Dezember
ZR
.
anders
liegt
hier
.
Ebenso
dort
ist
Beginn
Rechtsmittelverfahrens
noch
unzulässige
Antrag
Gesetzesänderung
zulässig
geworden
.
Ergebnis
stehen
Sinn
Zweck
§
Abs.
FamFG
.
Gesetzgeber
wollte
Bestimmung
Ausweitung
Verfahrensrechts
gewährten
Grundrechtsschutzes
erreichen
.
ist
ersichtlich
schwebende
Verfahren
vorliegende
ausnehmen
wollte
.
2
.
Landgericht
hat
Entscheidung
folgt
begründet
:
Vorschrift
§
Abs.
sei
Maßgabe
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
26
Juli
BVerfGE
FamRZ
Fall
inhaftierten
Betroffenen
analog
anzuwenden
.
Tatbestandsvoraussetzungen
lägen
.
Betroffenen
zuständigen
Notariat
durchgeführte
Betreuerbestellung
leide
schwerwiegenden
Verfahrensfehler
stelle
auch
unzulässigen
.
genüge
Handlungsbedarf
jederzeit
auftreten
könne
Fall
begründete
Besorgnis
bestehe
Einrichtung
Betreuung
Notwendige
veranlasst
werde
.
Betroffenen
sei
Nahrungszufuhr
Abwendung
erheblicher
Gefahren
Schäden
erforderlich
.
wiege
Größe
rund
nur
noch
etwa
sei
körperlich
völlig
ausgezehrt
.
Tagen
nehme
Flüssigkeit
mehr
dulde
zuvor
venöse
Flüssigkeitszufuhr
.
Sachlage
bestehe
Gefahr
Nierenversagens
Exsikkose
Multiorganversagen
Tod
führen
könne
.
Betroffene
sei
auch
psychisch
krank
Krankheit
Einsicht
Erfordernis
Flüssigkeitszufuhr
Lage
.
Sachverständige
habe
ausgeführt
organisch-psychische
Störung
nahe
liege
Verhalten
Entwicklung
Betroffenen
Psychosyndrom
akzentuierte
Persönlichkeitsstruktur
querulatorisch-fanatischen
Zügen
posttraumatische
Belastungsstörung
und/oder
dissoziative
Störung
hindeuteten
.
Gefahr
Versterbens
bestehe
sei
Betroffenen
auszugehen
psychischen
Krankheit
leide
Zustands
weiteren
Ermittlungen
mehr
möglich
seien
.
werde
weiter
Gunsten
ausgegangen
hinreichende
Verdachtsmomente
vorlägen
Lage
sei
diesbezüglich
freien
Willen
bilden
.
Sachverständige
führe
Betroffene
zwar
Entscheidung
Hungerstreik
eigenverantwortlich
getroffen
habe
zwischenzeitlich
aber
mehr
Lage
sein
dürfte
deutlich
fixierten
unkorrigierbaren
veränderungsresistenten
Haltung
herauszufinden
.
Auch
weiteren
Voraussetzungen
Einwilligung
Betreuers
Zwangsmaßnahme
lägen
.
Amtsgericht
formulierte
Genehmigung
unzulässige
Bedingung
darstelle
müsse
entschieden
werden
.
Beschwerdeverfahren
getroffenen
Feststellungen
sei
Genehmigung
jedenfalls
erteilen
klarstellend
aufzunehmen
Durchführung
zwangsweisen
Zufuhr
erforderlichen
Zwangsmaßnahmen
ebenfalls
genehmigt
seien
.
3
.
Entscheidungen
Landgericht
Einwilligung
Betreuers
ärztliche
Zwangsmaßnahmen
genehmigt
worden
sind
haben
Betroffenen
Rechten
verletzt
.
ist
bereits
zweifelhaft
Anwendungsbereich
§
Abs.
21
Juli
geltenden
Fassung
Folgenden
:
Grundsatz
eröffnet
war
.
§
Abs.
Satz
Nr.
getroffenen
Regelung
war
ärztliche
Zwangsmaßnahme
nur
Rahmen
Unterbringung
gemäß
§
Abs.
möglich
.
führte
Schutzlücke
Betroffenen
Unterbringung
Betracht
kam
stationären
Behandlung
räumlich
mehr
entziehen
konnten
wollten
.
Vorlage
Senats
Beschluss
1
Juli
FamRZ
hat
Art
.
Abs.
Satz
GG
folgenden
Schutzpflicht
Staates
unvereinbar
erklärt
Betreute
schwerwiegende
gesundheitliche
gungen
drohen
Notwendigkeit
erforderlichen
ärztlichen
Maßnahme
erkennen
Einsicht
handeln
können
ärztliche
Behandlung
natürlichen
Willen
Umständen
möglich
ist
zwar
stationär
behandelt
werden
geschlossen
untergebracht
werden
können
Behandlung
räumlich
entziehen
wollen
körperlich
Lage
sind
.
Gesetzgeber
unverzüglich
Fallgruppe
treffenden
Neuregelung
hat
Bundesverfassungsgericht
Anwendung
§
Abs.
Fassung
Art
.
Nr.
Gesetzes
Regelung
betreuungsrechtlichen
Einwilligung
ärztliche
Zwangsmaßnahme
18
.
Februar
.
S.
auch
stationär
behandelte
Betreute
angeordnet
ärztlichen
Zwangsbehandlung
räumlich
entziehen
können
BVerfGE
FamRZ
.
hat
Gesetzgeber
Gesetz
Änderung
materiellen
Zulässigkeitsvoraussetzungen
ärztlichen
Zwangsmaßnahmen
Stärkung
Selbstbestimmungsrechts
Betreuten
17
Juli
.
S.
reagiert
.
Genehmigung
Betreuungsgerichts
ärztlichen
Zwangsmaßnahmen
ist
jetzt
22
Juli
gültigen
geregelt
Unterbringung
entkoppelt
.
§
Abs.
Satz
Nr.
bestimmt
Genehmigungsvoraussetzung
ärztliche
Zwangsmaßnahme
Rahmen
stationären
Aufenthalts
Krankenhaus
gebotene
medizinische
Versorgung
Betreuten
erforderlichen
Nachbehandlung
sichergestellt
ist
durchgeführt
wird
.
vergleichbare
Schutzlücke
auch
Betroffenen
bestand
Untersuchungshaft
befand
ist
fraglich
wird
Landgericht
auch
dargelegt
.
Untersuchungshaftvollzug
regelnde
Buch
-9-
Gesetzbuchs
Justizvollzug
Justizvollzugsgesetzbuch
10
November
GBl
.
S.
enthält
§
Bestimmung
Zwangsmaßnahmen
Gebiet
Gesundheitsfürsorge
.
§
Abs.
sind
medizinische
Untersuchung
Behandlung
Ernährung
zwangsweise
Lebensgefahr
schwerwiegender
Gefahr
Gesundheit
Untersuchungsgefangenen
Gefahr
Gesundheit
anderer
Personen
zulässig
;
Maßnahmen
müssen
Beteiligten
zumutbar
dürfen
erheblicher
Gefahr
Leben
Gesundheit
Untersuchungsgefangenen
verbunden
sein
.
Durchführung
Maßnahmen
ist
Justizvollzugsanstalt
verpflichtet
freien
Willensbestimmung
Untersuchungsgefangenen
ausgegangen
werden
kann
.
Abs.
dürfen
Maßnahmen
nur
Anordnung
Leitung
Ärztin
Arztes
durchgeführt
werden
unbeschadet
Leistung
erster
Hilfe
Fall
Ärztin
Arzt
rechtzeitig
erreichbar
Aufschub
Lebensgefahr
verbunden
ist
.
stellt
Gesetz
grundsätzlich
betreuungsgerichtlichen
Zuständigkeiten
führenden
rechtlichen
Weg
Verfügung
Art
.
Abs.
Satz
GG
folgende
staatliche
Schutzpflicht
Untersuchungshaft
befindliche
Betroffene
erfüllen
.
landesrechtliche
Vorschrift
§
verfassungsrechtlichen
Anforderungen
Regelung
Zwangsbehandlung
genügt
vgl.
Zwangsbehandlung
Maßregelvollzug
etwa
BVerfGE
FamRZ
.
.
;
Zwangsbehandlung
Rahmen
öffentlich-rechtlichen
Unterbringung
BVerfG
.
.
;
Zwangsbehandlung
zivilrechtlich
Untergebrachten
etwa
FamRZ
.
.
sollte
Fall
sein
Betreuung
stehenden
Betroffenen
Anwendungsbereich
§
Abs.
3a
Maßgabe
verfassungsgerichtlichen
Entscheidung
26
Juli
eröffnet
war
bedarf
hier
jedoch
Entscheidung
.
Landgericht
haben
Vorliegen
Voraussetzungen
Genehmigung
ärztlichen
Zwangsmaßnahme
§
Abs.
3a
festgestellt
.
Anwendung
ärztlichen
Zwangsbehandlung
kommt
insbesondere
Situationen
drohender
erheblicher
Selbstgefährdung
nur
Betroffenen
Betracht
psychischer
Krankheit
geistiger
seelischer
Behinderung
selbst
einwilligungsunfähig
sind
.
ärztliche
Zwangsmaßnahme
also
Behandlung
natürlichen
Willen
Betroffenen
konnte
Betreuer
§
Abs.
Satz
Nr.
jetzt
:
Satz
Nr.
nur
einwilligen
Betroffenen
behinderungsbedingt
Fähigkeit
fehlte
Notwendigkeit
ärztlichen
Maßnahme
erkennen
Vorliegens
Einsicht
behinderungsbedingt
Einsicht
handeln
konnte
FamRZ
.
.
Mithin
setzt
Genehmigung
Einwilligung
ärztliche
Zwangsmaßnahme
Feststellung
Betroffene
psychischen
Krankheit
geistigen
seelischen
Behinderung
leidet
freien
Willen
erforderlichen
Behandlung
fehlt
.
Feststellung
lässt
tatrichterlichen
Entscheidungen
entnehmen
.
Amtsgericht
kommt
Gegenteil
Ergebnis
gravierende
geistig-seelische
Erkrankung
Betroffenen
sei
ebenso
unwahrscheinlich
psychische
Störung
Beeinträchtigung
intellektuellen
.
Betroffene
könne
auch
freien
Willen
bilden
.
handelte
Amtsgericht
ausgesprochenen
Genehmigung
aber
unzulässigen
Vorratsbeschluss
vgl.
Senatsbeschlüsse
FamRZ
.
22
.
September
ZB
FamRZ
.
.
Landgericht
wiederum
ist
ausreichende
Tatsachengrundlage
psychischen
Krankheit
Fehlen
freien
Willens
ausgegangen
.
Ausführungen
entnehmen
ist
hat
Vorliegen
Tatbestandsmerkmale
"
Betroffenen
"
unterstellt
gerichtliche
Sachverständige
ebenso
Landgericht
ergänzend
gehörte
ärztliche
Direktor
Justizkrankenhauses
abschließenden
medizinischen
Beurteilung
imstande
gesehen
hat
.
verkennt
Landgericht
Genehmigung
§
Abs.
jetzt
:
nur
dann
erteilt
werden
darf
Tatrichter
Vorliegen
Tatbestandsvoraussetzungen
überzeugt
ist
.
Überzeugung
lässt
Betroffenen
vermeintlich
günstige
staatlichen
Eingriff
Grundrechte
aber
erst
ermöglichende
Annahmen
ersetzen
.
bereits
tragfähigen
Feststellungen
Krankheit/Behinderung
freien
Willen
Betroffenen
fehlt
bedarf
Erörterung
Rahmen
Hungerstreiks
Gefangenen
ursprünglich
frei
gebildete
Wille
Ernährung
wünschen
auch
Zeitpunkt
fortwirkt
Betroffene
freien
Willensbildung
mehr
Lage
ist
vgl.
etwa
7
.
Aufl
.
Teil
.
.
;
12
.
Aufl
.
Abschn
.
.
.
kann
dahinstehen
Amtsgericht
Betroffenen
ersichtlich
schon
Betreuung
hätte
anordnen
dürfen
Tatbestandsvoraussetzungen
§
Abs.
vorlagen
.
hier
angefochtene
Genehmigung
Einwilligung
ärztliche
Zwangsmaßnahme
ist
auch
§
gedeckt
.
Vorschrift
kann
unabhängig
Frage
Verfassungsmäßigkeit
gesetzliche
Grundlage
Tätigwerden
Betreuers
darstellen
Einwilligung
ärztliche
Zwangsmaßnahme
hier
allein
genehmigt
wurde
.
kann
auch
materiell-rechtliche
Entscheidungsgrundlage
Betreuungsgericht
dienen
vorliegend
genauso
wenig
Landgericht
Frage
auseinandergesetzt
hat
Voraussetzungen
Norm
erfüllt
sind
.
Betroffene
ist
angegriffenen
Entscheidungen
erteilte
Genehmigung
Einwilligung
ärztliche
Zwangsmaßnahme
Art
.
Abs.
Satz
GG
grundrechtlich
geschützten
körperlichen
Integrität
Schutz
Art
.
Abs.
Satz
GG
mitumfassten
Recht
Selbstbestimmung
körperlichen
Integrität
verletzt
worden
.
amtsgerichtlichen
Beschluss
Rechtswidrigkeit
Landgericht
auch
inzident
festgestellt
worden
ist
vgl.
2
.
September
ZB
FamRZ
.
f.
folgt
schon
Entscheidungszeitpunkt
Tatbestandsvoraussetzungen
§
Abs.
3a
aF
unzweifelhaft
vorlagen
.
auch
Landgerichtsbeschlusses
kommt
Aufhebung
Zurückverweisung
Nachholung
bislang
fehlender
Feststellungen
Betracht
.
Unabhängig
jetzt
tatsächlich
noch
lich
sind
ist
Betroffenen
Verfahrensfortsetzung
zumutbar
vgl.
FamRZ
.
.
§
Abs.
FamFG
erforderliche
berechtigte
Interesse
Betroffenen
Rechtswidrigkeit
hier
Zeitablauf
erledigten
Genehmigung
Einwilligung
ärztliche
Zwangsmaßnahme
feststellen
lassen
liegt
.
gerichtliche
Genehmigung
Einwilligung
Zwangsbehandlung
bedeutet
stets
schwerwiegenden
Grundrechtseingriff
Sinne
§
Abs.
Nr.
FamFG
vgl.
Senatsbeschluss
FamRZ
.
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
22.03.2017