BESCHLUSS 18 . Oktober Unterbringungssache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. ; § Abs. ; § Abs. Einführung § Abs. FamFG ist Verfahrenspfleger Betreuten auch bereits Gesetzesänderung anhängigen befugt Erledigung angefochtenen Entscheidung Hauptsache Feststellung beantragen Entscheidung Betroffenen Rechten verletzt hat . Genehmigung Einwilligung ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur dann erteilt werden Tatrichter Vorliegen Tatbestandsvoraussetzungen überzeugt ist . Überzeugung lässt Betroffenen vermeintlich günstige Annahmen ersetzen . Beschluss 18 . Oktober AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Oktober Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Dr. Nedden-Boeger Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird festgestellt Einwilligung Betreuers ärztliche Zwangsmaßnahme genehmigende Beschluss Amtsgerichts 17 . Februar Beschluss 2 . Zivilkammer Landgerichts 22 . März Genehmigung Einwilligung gerichtete Beschwerde Betroffenen zurückgewiesen worden ist Betroffenen Rechten verletzt haben . Verfahren Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei . Rechtsbeschwerdeinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten Verfahrenspflegers werden Staatskasse auferlegt . Gründe : Verdachts Mitgliedschaft terroristischen Vereinigung Verstößen Kriegswaffenkontrollgesetz Juni Untersuchungshaft baden-württembergischen Haftanstalt befindliche Betroffene trat Januar Hungerstreik . Verschlechterung gesundheitlichen Verfassung Verlegung Justizkrankenhaus wurde Beschluss Betreuungsgerichts 15 . Februar Landratsamt Beteiligter Behördenbetreuer Aufgabenkreis " Gesundheitsfürsorge Entscheidung che Maßnahmen Behandlungen insbesondere Entscheidung ärztliche Zwangsbehandlung " " Aufenthaltsbestimmung Rahmen Gesundheitsfürsorge Entscheidung Unterbringung unterbringungsähnliche Maßnahmen bestellt . Betreuer hat betreuungsgerichtliche Genehmigung ärztlicher Zwangsmaßnahmen Ernährung beantragt . Amtsgericht hat Beteiligten Verfahrenspfleger bestellt Beschluss 17 . Februar Einwilligung Betreuers ärztliche Zwangsmaßnahmen Flüssigkeitszufuhr Venenzugang nasogastrale Magensonde 30 . März " Fall genehmigt Betroffene mehr ansprechbaren Zustand befindet . " Verfahrenspfleger eingelegte Beschwerde hat Landgericht Beschluss 22 . März Maßgabe zurückgewiesen Bedingung wegfällt Genehmigung auch Durchführung ärztlichen Zwangsmaßnahme erforderlichen Zwangsmaßnahmen umfasst . hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde begehrt Verfahrenspfleger Feststellung Beschlüsse Amtsgerichts Landgerichts Betroffenen Rechten verletzt haben . II . zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift § Abs. FamFG zulässigerweise Feststellung Rechtswidrigkeit Zeitablauf erledigten Gerichtsbeschlüsse gerichtete Rechtsmittel vgl. Senatsbeschluss 2 . September ZB FamRZ . ist auch Übrigen zulässig . Insbesondere ist Verfahrenspfleger inzwischen geltenden vorliegenden Verfahren anwendbaren Recht gemäß § FamFG antragsbefugt . Senat hatte bislang Befugnis Verfahrenspflegers Antrag § FamFG stellen verneint vgl. etwa Senatsbeschlüsse 22 . März FamRZ . 15 . Februar ZB FamRZ . . Gesetz Änderung materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen ärztlichen Zwangsmaßnahmen Stärkung Selbstbestimmungsrechts Betreuten 17 Juli . S. hat Gesetzgeber § FamFG nunmehr aber Absatz angefügt Absätze Vorschrift entsprechend gelten Verfahrensbeistand Verfahrenspfleger Beschwerde eingelegt hat . Änderung soll Verfahrensbeistand Kindschaftssachen Verfahrenspfleger Freiheitsentziehungssachen besonderen Stellung Verfahren gesetzlich verankertes Antragsrecht Feststellung Rechtsverletzung eingeräumt werden Grundrechtsschutz Fällen besonders schutzwürdigen Betroffenen stärken BT-Drucks . S. . jetzt geltende § Abs. FamFG ist Entscheidung vorliegende Rechtsbeschwerde auch maßgeblich so Verfahrenspfleger antragsbefugt ist . Gesetz Änderung materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen ärztlichen Zwangsmaßnahmen Stärkung Selbstbestimmungsrechts Betreuten ist gemäß Artikel Tag Verkündung also 22 Juli mithin Einlegung Rechtsbeschwerde Ablauf Rechtsbeschwerdebegründungsfrist Kraft getreten . Übergangsregelung enthält Gesetz . Fehlen Regelung erfassen Änderungen Verfahrensrechts Allgemeinen auch schwebende Verfahren Inkrafttreten Änderungsgesetzes grundsätzlich neuem Recht beurteilen sind . gilt allerdings dann Geltung alten Rechts abgeschlossene Verfahrenshandlungen abschließend entstandene Verfahrenslagen geht FamRZ . Sinn Zweck betreffenden Vorschrift Abweichendes ergibt Urteil 13 . Dezember ZR . abschließend entstandenen Verfahrenslage fehlt hier angefochtene Beschluss Gesetzesänderung formelle Rechtskraft erwachsen ist . Bundesgerichtshof hat bereits entschieden Klage Fehlens Klageerhebung erforderlichen erster Instanz unzulässig abgewiesen worden ist Wegfall außergerichtliche Streitschlichtung fordernden Gesetzes Berufungsinstanz zulässig behandeln ist vgl. Urteil 13 . Dezember ZR . anders liegt hier . Ebenso dort ist Beginn Rechtsmittelverfahrens noch unzulässige Antrag Gesetzesänderung zulässig geworden . Ergebnis stehen Sinn Zweck § Abs. FamFG . Gesetzgeber wollte Bestimmung Ausweitung Verfahrensrechts gewährten Grundrechtsschutzes erreichen . ist ersichtlich schwebende Verfahren vorliegende ausnehmen wollte . 2 . Landgericht hat Entscheidung folgt begründet : Vorschrift § Abs. sei Maßgabe Entscheidung Bundesverfassungsgerichts 26 Juli BVerfGE FamRZ Fall inhaftierten Betroffenen analog anzuwenden . Tatbestandsvoraussetzungen lägen . Betroffenen zuständigen Notariat durchgeführte Betreuerbestellung leide schwerwiegenden Verfahrensfehler stelle auch unzulässigen . genüge Handlungsbedarf jederzeit auftreten könne Fall begründete Besorgnis bestehe Einrichtung Betreuung Notwendige veranlasst werde . Betroffenen sei Nahrungszufuhr Abwendung erheblicher Gefahren Schäden erforderlich . wiege Größe rund nur noch etwa sei körperlich völlig ausgezehrt . Tagen nehme Flüssigkeit mehr dulde zuvor venöse Flüssigkeitszufuhr . Sachlage bestehe Gefahr Nierenversagens Exsikkose Multiorganversagen Tod führen könne . Betroffene sei auch psychisch krank Krankheit Einsicht Erfordernis Flüssigkeitszufuhr Lage . Sachverständige habe ausgeführt organisch-psychische Störung nahe liege Verhalten Entwicklung Betroffenen Psychosyndrom akzentuierte Persönlichkeitsstruktur querulatorisch-fanatischen Zügen posttraumatische Belastungsstörung und/oder dissoziative Störung hindeuteten . Gefahr Versterbens bestehe sei Betroffenen auszugehen psychischen Krankheit leide Zustands weiteren Ermittlungen mehr möglich seien . werde weiter Gunsten ausgegangen hinreichende Verdachtsmomente vorlägen Lage sei diesbezüglich freien Willen bilden . Sachverständige führe Betroffene zwar Entscheidung Hungerstreik eigenverantwortlich getroffen habe zwischenzeitlich aber mehr Lage sein dürfte deutlich fixierten unkorrigierbaren veränderungsresistenten Haltung herauszufinden . Auch weiteren Voraussetzungen Einwilligung Betreuers Zwangsmaßnahme lägen . Amtsgericht formulierte Genehmigung unzulässige Bedingung darstelle müsse entschieden werden . Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen sei Genehmigung jedenfalls erteilen klarstellend aufzunehmen Durchführung zwangsweisen Zufuhr erforderlichen Zwangsmaßnahmen ebenfalls genehmigt seien . 3 . Entscheidungen Landgericht Einwilligung Betreuers ärztliche Zwangsmaßnahmen genehmigt worden sind haben Betroffenen Rechten verletzt . ist bereits zweifelhaft Anwendungsbereich § Abs. 21 Juli geltenden Fassung Folgenden : Grundsatz eröffnet war . § Abs. Satz Nr. getroffenen Regelung war ärztliche Zwangsmaßnahme nur Rahmen Unterbringung gemäß § Abs. möglich . führte Schutzlücke Betroffenen Unterbringung Betracht kam stationären Behandlung räumlich mehr entziehen konnten wollten . Vorlage Senats Beschluss 1 Juli FamRZ hat Art . Abs. Satz GG folgenden Schutzpflicht Staates unvereinbar erklärt Betreute schwerwiegende gesundheitliche gungen drohen Notwendigkeit erforderlichen ärztlichen Maßnahme erkennen Einsicht handeln können ärztliche Behandlung natürlichen Willen Umständen möglich ist zwar stationär behandelt werden geschlossen untergebracht werden können Behandlung räumlich entziehen wollen körperlich Lage sind . Gesetzgeber unverzüglich Fallgruppe treffenden Neuregelung hat Bundesverfassungsgericht Anwendung § Abs. Fassung Art . Nr. Gesetzes Regelung betreuungsrechtlichen Einwilligung ärztliche Zwangsmaßnahme 18 . Februar . S. auch stationär behandelte Betreute angeordnet ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich entziehen können BVerfGE FamRZ . hat Gesetzgeber Gesetz Änderung materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen ärztlichen Zwangsmaßnahmen Stärkung Selbstbestimmungsrechts Betreuten 17 Juli . S. reagiert . Genehmigung Betreuungsgerichts ärztlichen Zwangsmaßnahmen ist jetzt 22 Juli gültigen geregelt Unterbringung entkoppelt . § Abs. Satz Nr. bestimmt Genehmigungsvoraussetzung ärztliche Zwangsmaßnahme Rahmen stationären Aufenthalts Krankenhaus gebotene medizinische Versorgung Betreuten erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist durchgeführt wird . vergleichbare Schutzlücke auch Betroffenen bestand Untersuchungshaft befand ist fraglich wird Landgericht auch dargelegt . Untersuchungshaftvollzug regelnde Buch -9- Gesetzbuchs Justizvollzug Justizvollzugsgesetzbuch 10 November GBl . S. enthält § Bestimmung Zwangsmaßnahmen Gebiet Gesundheitsfürsorge . § Abs. sind medizinische Untersuchung Behandlung Ernährung zwangsweise Lebensgefahr schwerwiegender Gefahr Gesundheit Untersuchungsgefangenen Gefahr Gesundheit anderer Personen zulässig ; Maßnahmen müssen Beteiligten zumutbar dürfen erheblicher Gefahr Leben Gesundheit Untersuchungsgefangenen verbunden sein . Durchführung Maßnahmen ist Justizvollzugsanstalt verpflichtet freien Willensbestimmung Untersuchungsgefangenen ausgegangen werden kann . Abs. dürfen Maßnahmen nur Anordnung Leitung Ärztin Arztes durchgeführt werden unbeschadet Leistung erster Hilfe Fall Ärztin Arzt rechtzeitig erreichbar Aufschub Lebensgefahr verbunden ist . stellt Gesetz grundsätzlich betreuungsgerichtlichen Zuständigkeiten führenden rechtlichen Weg Verfügung Art . Abs. Satz GG folgende staatliche Schutzpflicht Untersuchungshaft befindliche Betroffene erfüllen . landesrechtliche Vorschrift § verfassungsrechtlichen Anforderungen Regelung Zwangsbehandlung genügt vgl. Zwangsbehandlung Maßregelvollzug etwa BVerfGE FamRZ . . ; Zwangsbehandlung Rahmen öffentlich-rechtlichen Unterbringung BVerfG . . ; Zwangsbehandlung zivilrechtlich Untergebrachten etwa FamRZ . . sollte Fall sein Betreuung stehenden Betroffenen Anwendungsbereich § Abs. 3a Maßgabe verfassungsgerichtlichen Entscheidung 26 Juli eröffnet war bedarf hier jedoch Entscheidung . Landgericht haben Vorliegen Voraussetzungen Genehmigung ärztlichen Zwangsmaßnahme § Abs. 3a festgestellt . Anwendung ärztlichen Zwangsbehandlung kommt insbesondere Situationen drohender erheblicher Selbstgefährdung nur Betroffenen Betracht psychischer Krankheit geistiger seelischer Behinderung selbst einwilligungsunfähig sind . ärztliche Zwangsmaßnahme also Behandlung natürlichen Willen Betroffenen konnte Betreuer § Abs. Satz Nr. jetzt : Satz Nr. nur einwilligen Betroffenen behinderungsbedingt Fähigkeit fehlte Notwendigkeit ärztlichen Maßnahme erkennen Vorliegens Einsicht behinderungsbedingt Einsicht handeln konnte FamRZ . . Mithin setzt Genehmigung Einwilligung ärztliche Zwangsmaßnahme Feststellung Betroffene psychischen Krankheit geistigen seelischen Behinderung leidet freien Willen erforderlichen Behandlung fehlt . Feststellung lässt tatrichterlichen Entscheidungen entnehmen . Amtsgericht kommt Gegenteil Ergebnis gravierende geistig-seelische Erkrankung Betroffenen sei ebenso unwahrscheinlich psychische Störung Beeinträchtigung intellektuellen . Betroffene könne auch freien Willen bilden . handelte Amtsgericht ausgesprochenen Genehmigung aber unzulässigen Vorratsbeschluss vgl. Senatsbeschlüsse FamRZ . 22 . September ZB FamRZ . . Landgericht wiederum ist ausreichende Tatsachengrundlage psychischen Krankheit Fehlen freien Willens ausgegangen . Ausführungen entnehmen ist hat Vorliegen Tatbestandsmerkmale " Betroffenen " unterstellt gerichtliche Sachverständige ebenso Landgericht ergänzend gehörte ärztliche Direktor Justizkrankenhauses abschließenden medizinischen Beurteilung imstande gesehen hat . verkennt Landgericht Genehmigung § Abs. jetzt : nur dann erteilt werden darf Tatrichter Vorliegen Tatbestandsvoraussetzungen überzeugt ist . Überzeugung lässt Betroffenen vermeintlich günstige staatlichen Eingriff Grundrechte aber erst ermöglichende Annahmen ersetzen . bereits tragfähigen Feststellungen Krankheit/Behinderung freien Willen Betroffenen fehlt bedarf Erörterung Rahmen Hungerstreiks Gefangenen ursprünglich frei gebildete Wille Ernährung wünschen auch Zeitpunkt fortwirkt Betroffene freien Willensbildung mehr Lage ist vgl. etwa 7 . Aufl . Teil . . ; 12 . Aufl . Abschn . . . kann dahinstehen Amtsgericht Betroffenen ersichtlich schon Betreuung hätte anordnen dürfen Tatbestandsvoraussetzungen § Abs. vorlagen . hier angefochtene Genehmigung Einwilligung ärztliche Zwangsmaßnahme ist auch § gedeckt . Vorschrift kann unabhängig Frage Verfassungsmäßigkeit gesetzliche Grundlage Tätigwerden Betreuers darstellen Einwilligung ärztliche Zwangsmaßnahme hier allein genehmigt wurde . kann auch materiell-rechtliche Entscheidungsgrundlage Betreuungsgericht dienen vorliegend genauso wenig Landgericht Frage auseinandergesetzt hat Voraussetzungen Norm erfüllt sind . Betroffene ist angegriffenen Entscheidungen erteilte Genehmigung Einwilligung ärztliche Zwangsmaßnahme Art . Abs. Satz GG grundrechtlich geschützten körperlichen Integrität Schutz Art . Abs. Satz GG mitumfassten Recht Selbstbestimmung körperlichen Integrität verletzt worden . amtsgerichtlichen Beschluss Rechtswidrigkeit Landgericht auch inzident festgestellt worden ist vgl. 2 . September ZB FamRZ . f. folgt schon Entscheidungszeitpunkt Tatbestandsvoraussetzungen § Abs. 3a aF unzweifelhaft vorlagen . auch Landgerichtsbeschlusses kommt Aufhebung Zurückverweisung Nachholung bislang fehlender Feststellungen Betracht . Unabhängig jetzt tatsächlich noch lich sind ist Betroffenen Verfahrensfortsetzung zumutbar vgl. FamRZ . . § Abs. FamFG erforderliche berechtigte Interesse Betroffenen Rechtswidrigkeit hier Zeitablauf erledigten Genehmigung Einwilligung ärztliche Zwangsmaßnahme feststellen lassen liegt . gerichtliche Genehmigung Einwilligung Zwangsbehandlung bedeutet stets schwerwiegenden Grundrechtseingriff Sinne § Abs. Nr. FamFG vgl. Senatsbeschluss FamRZ . . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 22.03.2017