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7.4 KiB

BESCHLUSS
23
Juli
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
§
Abs.
;
;
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Satz
1
.
Hat
Ehegatte
ausländische
Versorgungsanrechte
erworben
Inland
realisierbar
sind
steht
Durchführung
Versorgungsausgleichs
Ehegatte
auch
deutsche
Staatsangehörigkeit
besitzt
erwarten
ist
Ausland
zurückkehrt
so
Genuß
dort
erworbenen
Versorgungsanrechte
gelangt
.
2
.
Umstand
nur
Ehegatte
Voraussetzungen
Fremdrentengesetzes
erfüllt
läßt
grob
unbillig
erscheinen
rentenrechtlichen
Vorteile
Berücksichtigung
Ehezeit
Ausland
hier
zurückgelegten
Beitragszeiten
erwachsen
anderen
Ehegatten
teilt
.
Beschluß
23
Juli
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
weitere
Beschwerde
Antragstellerin
Beschluß
2
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
29
.
Oktober
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
18
.
Oktober
geschlossene
Ehe
Parteien
wurde
Ehemann
Antragsgegner
29
November
zugestellten
Antrag
Ehefrau
Antragstellerin
Verbundurteil
Familiengericht
17
.
Juni
geschieden
insoweit
rechtskräftig
22
.
September
Versorgungsausgleich
geregelt
.
Ehefrau
ist
deutscher
Abstammung
deutsche
Staatsangehörige
;
Ehemann
ist
russischer
Abstammung
besitzt
russische
deutsche
Staatsangehörigkeit
.
Ehezeit
1
.
Oktober
31
.
Mai
;
§
Abs.
erwarb
26
.
Juni
geborene
Ehefrau
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Bundesversicherungsanstalt
Angestellte
weitere
Beteiligte
Höhe
DM
;
Anwartschaften
sind
Fremdrentengesetzes
Beitragszeiten
berücksichtigt
Ehefrau
zurückgelegt
hat
.
26
Juli
geborene
Ehemann
erwarb
Ehezeit
Rentenanwartschaften
gesetzlichen
Rentenversicherung
Landesversicherungsanstalt
Angestellte
weitere
Beteiligte
LVA
Höhe
DM
;
bestehen
zurückgelegter
Beitragszeiten
dortigen
Versorgungsträger
weitere
Rentenanwartschaften
Höhe
.
Amtsgericht
hat
ausgehend
Rentenanwartschaft
Ehefrau
Höhe
nur
DM
Versorgungsausgleich
geregelt
Rentenanwartschaften
Ehefrau
Höhe
monatlich
DM
bezogen
30
.
Oktober
Rentenkonto
Ehemanns
übertragen
hat
.
Entscheidung
hat
Ehefrau
Beschwerde
eingelegt
.
Verfahren
Oberlandesgericht
haben
bestätigt
Sozialversicherungsabkommen
bestehe
mitgeteilt
Abkommen
auch
absehbar
sei
;
übrigen
haben
bestehenden
Rentenanwartschaften
Ehemannes
Stellungnahme
abgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Frage
Form
Versorgungsausgleich
Berücksichtigung
Parteien
erworbenen
Anwartschaften
durchzuführen
sei
Gutachten
Auftrag
gegeben
.
Sachverständige
hat
Akte
unbearbeitet
zurückgegeben
möglich
sei
dort
erworbenen
Anwartschaften
Auskünfte
erhalten
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Ehefrau
Entscheidung
gerichts
zurückgewiesen
.
richtet
zugelassene
weitere
Beschwerde
weiterhin
Abänderung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
begehrt
bestehenden
Rentenanwartschaften
Ehemannes
unberücksichtigt
lasse
.
II
.
Rechtsmittel
ist
begründet
.
1
.
Oberlandesgericht
geht
Ehemann
erworbenen
Rentenanwartschaften
tatsächlich
wertlos
anzusehen
sind
voraussichtlich
auch
bleiben
werden
.
bestehenden
erwartenden
Sozialversicherungsabkommens
sei
ersichtlich
Ehemann
jetzt
absehbarer
Zeit
Lage
sein
werde
Anwartschaften
realisieren
.
Auch
sei
wenig
wahrscheinlich
Nachfolgestaaten
ehemaligen
ausgewanderten
Einwohnern
jemals
verbindliche
Rentenverpflichtungen
übernehmen
werden
.
Ebenso
sei
ersichtlich
Ehemann
auch
deutschen
Staatsangehörigkeit
jemals
wieder
zurückkehren
werde
.
somit
erwarten
sei
Ehemann
erworbenen
Anwartschaften
jemals
Versorgungsleistungen
erhalten
werde
seien
gegenwärtigen
Stand
überhaupt
Versorgungsausgleich
einzubeziehen
.
2
.
Ausführungen
sind
frei
Rechtsirrtum
.
Oberlandesgericht
hat
Recht
Versorgungsausgleich
deutschem
Recht
unterstellt
Zeitpunkt
Rechtshängigkeit
Scheidungsantrags
Ehefrau
deutsche
Staatsangehörige
war
Ehemann
auch
deutsche
Staatsangehörigkeit
besaß
Art
.
Abs.
Satz
Halbs
.
Art
.
Abs.
Nr.
Art
.
Abs.
Satz
.
Ebenfalls
Recht
hat
Oberlandesgericht
Versorgungsausgleich
öffentlich-rechtlich
durchgeführt
.
Zwar
wird
Rechtsprechung
Oberlandesgerichte
Ansicht
vertreten
öffentlich-rechtlicher
Versorgungsausgleich
könne
dann
durchgeführt
werden
feststehe
Ehegatte
wertniederen
Anrechten
Ehe
ausländische
Anrechte
erworben
habe
Höhe
jedoch
aufgeklärt
werden
könne
.
Ehegatte
Ausgleich
beanspruche
müsse
Höhe
eigenen
Anwartschaften
darlegen
beweisen
;
geringere
Höhe
eigenen
Anwartschaften
sei
nämlich
tatbestandliche
Voraussetzung
Anspruch
OLG
FamRZ
.
Stehe
Ehegatte
Berücksichtigung
ausländischen
Anwartschaften
ausgleichsberechtigt
wäre
eben
ausländischen
Anwartschaften
verfüge
sei
Umfang
aber
feststellbar
so
trage
Risiko
mangelnden
Feststellbarkeit
;
sei
eher
zuzumuten
sämtlicher
Anwartschaften
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
begnügen
OLG
.
So
liegen
Dinge
hier
indes
.
Zwar
mögen
bestehenden
Anrechte
Ehemannes
Nominalbetrags
feststellbar
sein
schon
Versorgungsausgleichsbilanz
§
Abs.
einstellen
lassen
.
Entscheidend
ist
jedoch
tatrichterlichen
Feststellungen
revisionsrechtlich
bedeutsame
Fehler
erkennen
lassen
begründeten
Anrechte
Ehemannes
realisierbar
auch
Ehemann
Rückkehr
Überzeugung
richts
rechnen
ist
wertlos
sind
.
Wertlosigkeit
kommt
anders
Oberlandesgerichten
entschiedenen
Fällen
werthaltige
italienische
Anrechte
bewerten
waren
Nominalbetrag
begründeten
Anrechte
.
Vielmehr
sind
Anrechte
wertlos
Ausgleichsbilanz
einzustellen
verbleibenden
deutschen
gesetzlichen
Rentenversicherung
begründeten
Anrechte
Parteien
gemäß
§
Abs.
Ausgleichung
bringen
so
auch
OLG
begründete
Anrechte
.
Gründe
rechtfertigen
könnten
Ehemann
schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich
verweisen
sind
ersichtlich
.
Insbesondere
entstehen
Ehefrau
Durchführung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
unzumutbaren
Nachteile
;
kann
begründeten
Anrechte
Ehemannes
Erwarten
irgendwann
doch
noch
realisierbar
erweisen
sollten
gemäß
§
Abänderung
Versorgungsausgleichsentscheidung
antragen
.
Schließlich
war
Oberlandesgericht
auch
Revision
meint
sonstigen
Billigkeitsgründen
gehalten
Durchführung
öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleichs
abzusehen
.
Frage
Inanspruchnahme
Versorgungsausgleichsverpflichteten
Gründen
Billigkeit
auszuschließen
ist
kann
allgemeinen
Regeln
entschieden
werden
.
Vielmehr
werden
Regeln
insoweit
Härteklausel
§
ausgeschlossen
Ausprägung
Grundsatzes
Glauben
handelt
aber
Merkmal
groben
Unbilligkeit
strengere
Maßstäbe
§
setzt
vgl.
etwa
Senatsbeschlüsse
29
.
April
FamRZ
30
.
September
FamRZ
.
grobe
Unbilligkeit
liegt
hier
.
Umstand
nur
Ehefrau
Voraussetzungen
Fremdrentengesetzes
erfüllt
läßt
grob
unbillig
erscheinen
rentenrechtlichen
Vorteile
Berücksichtigung
Ehezeit
zurückgelegten
Beitragszeiten
zieht
Ehemann
teilt
.
Ebenso
kann
grobe
Unbilligkeit
hergeleitet
werden
Ehemann
fortdauernden
Aufenthalt
Möglichkeit
bringt
Wert
erworbenen
Rentenanrechte
realisieren
.
Ehemann
besitzt
auch
deutsche
Staatsangehörigkeit
.
Rückkehr
steht
schon
erwarten
;
kann
auch
Ziel
angesonnen
werden
geschiedene
Ehefrau
versorgungsausgleichsrechtlich
entlasten
.
3
.
Oberlandesgericht
hat
Recht
abgesehen
Ehemann
höhere
Familiengericht
zuerkannten
Rentenanwartschaften
übertragen
.
Zwar
hat
zwischenzeitlich
veränderten
Bewertung
Kindererziehungszeiten
Rentenanwartschaft
Ehefrau
auch
Ausgleichsanspruch
Ehemannes
erhöht
.
Erhöhung
mußte
jedoch
unberücksichtigt
bleiben
anderenfalls
angefochtene
Entscheidung
Familiengerichts
Nachteil
Ehefrau
Rechtsmittelführerin
abgeändert
worden
wäre
.
.
vgl.
etwa
.
.
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Bundesrichter
Dr.
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben
.