BESCHLUSS 23 Juli Familiensache Nachschlagewerk : ja : § § Abs. ; ; Art . Abs. Art . Abs. Art . Abs. Satz 1 . Hat Ehegatte ausländische Versorgungsanrechte erworben Inland realisierbar sind steht Durchführung Versorgungsausgleichs Ehegatte auch deutsche Staatsangehörigkeit besitzt erwarten ist Ausland zurückkehrt so Genuß dort erworbenen Versorgungsanrechte gelangt . 2 . Umstand nur Ehegatte Voraussetzungen Fremdrentengesetzes erfüllt läßt grob unbillig erscheinen rentenrechtlichen Vorteile Berücksichtigung Ehezeit Ausland hier zurückgelegten Beitragszeiten erwachsen anderen Ehegatten teilt . Beschluß 23 Juli AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Prof. Dr. Dr. beschlossen : weitere Beschwerde Antragstellerin Beschluß 2 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 29 . Oktober wird Kosten zurückgewiesen . : Gründe : 18 . Oktober geschlossene Ehe Parteien wurde Ehemann Antragsgegner 29 November zugestellten Antrag Ehefrau Antragstellerin Verbundurteil Familiengericht 17 . Juni geschieden insoweit rechtskräftig 22 . September Versorgungsausgleich geregelt . Ehefrau ist deutscher Abstammung deutsche Staatsangehörige ; Ehemann ist russischer Abstammung besitzt russische deutsche Staatsangehörigkeit . Ehezeit 1 . Oktober 31 . Mai ; § Abs. erwarb 26 . Juni geborene Ehefrau Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Bundesversicherungsanstalt Angestellte weitere Beteiligte Höhe DM ; Anwartschaften sind Fremdrentengesetzes Beitragszeiten berücksichtigt Ehefrau zurückgelegt hat . 26 Juli geborene Ehemann erwarb Ehezeit Rentenanwartschaften gesetzlichen Rentenversicherung Landesversicherungsanstalt Angestellte weitere Beteiligte LVA Höhe DM ; bestehen zurückgelegter Beitragszeiten dortigen Versorgungsträger weitere Rentenanwartschaften Höhe . Amtsgericht hat ausgehend Rentenanwartschaft Ehefrau Höhe nur DM Versorgungsausgleich geregelt Rentenanwartschaften Ehefrau Höhe monatlich DM bezogen 30 . Oktober Rentenkonto Ehemanns übertragen hat . Entscheidung hat Ehefrau Beschwerde eingelegt . Verfahren Oberlandesgericht haben bestätigt Sozialversicherungsabkommen bestehe mitgeteilt Abkommen auch absehbar sei ; übrigen haben bestehenden Rentenanwartschaften Ehemannes Stellungnahme abgegeben . Oberlandesgericht hat Frage Form Versorgungsausgleich Berücksichtigung Parteien erworbenen Anwartschaften durchzuführen sei Gutachten Auftrag gegeben . Sachverständige hat Akte unbearbeitet zurückgegeben möglich sei dort erworbenen Anwartschaften Auskünfte erhalten . Oberlandesgericht hat Beschwerde Ehefrau Entscheidung gerichts zurückgewiesen . richtet zugelassene weitere Beschwerde weiterhin Abänderung amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt bestehenden Rentenanwartschaften Ehemannes unberücksichtigt lasse . II . Rechtsmittel ist begründet . 1 . Oberlandesgericht geht Ehemann erworbenen Rentenanwartschaften tatsächlich wertlos anzusehen sind voraussichtlich auch bleiben werden . bestehenden erwartenden Sozialversicherungsabkommens sei ersichtlich Ehemann jetzt absehbarer Zeit Lage sein werde Anwartschaften realisieren . Auch sei wenig wahrscheinlich Nachfolgestaaten ehemaligen ausgewanderten Einwohnern jemals verbindliche Rentenverpflichtungen übernehmen werden . Ebenso sei ersichtlich Ehemann auch deutschen Staatsangehörigkeit jemals wieder zurückkehren werde . somit erwarten sei Ehemann erworbenen Anwartschaften jemals Versorgungsleistungen erhalten werde seien gegenwärtigen Stand überhaupt Versorgungsausgleich einzubeziehen . 2 . Ausführungen sind frei Rechtsirrtum . Oberlandesgericht hat Recht Versorgungsausgleich deutschem Recht unterstellt Zeitpunkt Rechtshängigkeit Scheidungsantrags Ehefrau deutsche Staatsangehörige war Ehemann auch deutsche Staatsangehörigkeit besaß Art . Abs. Satz Halbs . Art . Abs. Nr. Art . Abs. Satz . Ebenfalls Recht hat Oberlandesgericht Versorgungsausgleich öffentlich-rechtlich durchgeführt . Zwar wird Rechtsprechung Oberlandesgerichte Ansicht vertreten öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich könne dann durchgeführt werden feststehe Ehegatte wertniederen Anrechten Ehe ausländische Anrechte erworben habe Höhe jedoch aufgeklärt werden könne . Ehegatte Ausgleich beanspruche müsse Höhe eigenen Anwartschaften darlegen beweisen ; geringere Höhe eigenen Anwartschaften sei nämlich tatbestandliche Voraussetzung Anspruch OLG FamRZ . Stehe Ehegatte Berücksichtigung ausländischen Anwartschaften ausgleichsberechtigt wäre eben ausländischen Anwartschaften verfüge sei Umfang aber feststellbar so trage Risiko mangelnden Feststellbarkeit ; sei eher zuzumuten sämtlicher Anwartschaften schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begnügen OLG . So liegen Dinge hier indes . Zwar mögen bestehenden Anrechte Ehemannes Nominalbetrags feststellbar sein schon Versorgungsausgleichsbilanz § Abs. einstellen lassen . Entscheidend ist jedoch tatrichterlichen Feststellungen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler erkennen lassen begründeten Anrechte Ehemannes realisierbar auch Ehemann Rückkehr Überzeugung richts rechnen ist wertlos sind . Wertlosigkeit kommt anders Oberlandesgerichten entschiedenen Fällen werthaltige italienische Anrechte bewerten waren Nominalbetrag begründeten Anrechte . Vielmehr sind Anrechte wertlos Ausgleichsbilanz einzustellen verbleibenden deutschen gesetzlichen Rentenversicherung begründeten Anrechte Parteien gemäß § Abs. Ausgleichung bringen so auch OLG begründete Anrechte . Gründe rechtfertigen könnten Ehemann schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verweisen sind ersichtlich . Insbesondere entstehen Ehefrau Durchführung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs unzumutbaren Nachteile ; kann begründeten Anrechte Ehemannes Erwarten irgendwann doch noch realisierbar erweisen sollten gemäß § Abänderung Versorgungsausgleichsentscheidung antragen . Schließlich war Oberlandesgericht auch Revision meint sonstigen Billigkeitsgründen gehalten Durchführung öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs abzusehen . Frage Inanspruchnahme Versorgungsausgleichsverpflichteten Gründen Billigkeit auszuschließen ist kann allgemeinen Regeln entschieden werden . Vielmehr werden Regeln insoweit Härteklausel § ausgeschlossen Ausprägung Grundsatzes Glauben handelt aber Merkmal groben Unbilligkeit strengere Maßstäbe § setzt vgl. etwa Senatsbeschlüsse 29 . April FamRZ 30 . September FamRZ . grobe Unbilligkeit liegt hier . Umstand nur Ehefrau Voraussetzungen Fremdrentengesetzes erfüllt läßt grob unbillig erscheinen rentenrechtlichen Vorteile Berücksichtigung Ehezeit zurückgelegten Beitragszeiten zieht Ehemann teilt . Ebenso kann grobe Unbilligkeit hergeleitet werden Ehemann fortdauernden Aufenthalt Möglichkeit bringt Wert erworbenen Rentenanrechte realisieren . Ehemann besitzt auch deutsche Staatsangehörigkeit . Rückkehr steht schon erwarten ; kann auch Ziel angesonnen werden geschiedene Ehefrau versorgungsausgleichsrechtlich entlasten . 3 . Oberlandesgericht hat Recht abgesehen Ehemann höhere Familiengericht zuerkannten Rentenanwartschaften übertragen . Zwar hat zwischenzeitlich veränderten Bewertung Kindererziehungszeiten Rentenanwartschaft Ehefrau auch Ausgleichsanspruch Ehemannes erhöht . Erhöhung mußte jedoch unberücksichtigt bleiben anderenfalls angefochtene Entscheidung Familiengerichts Nachteil Ehefrau Rechtsmittelführerin abgeändert worden wäre . . vgl. etwa . . Sprick Wagenitz Weber-Monecke Bundesrichter Dr. ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben .