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589 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
20
.
August
Betreuungssache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
FamFG
§
Sachverständige
hat
Betroffenen
Erstellung
Gutachtens
persönlich
untersuchen
;
Begutachtung
Aktenlage
ist
grundsätzlich
zulässig
.
Beschluss
20
.
August
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
August
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Betroffenen
wird
Beschluss
25
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
Betroffene
begehrt
Aufhebung
Betreuung
.
Betroffenen
besteht
Betreuung
Aufgabenbereiche
Besorgung
Rechtsangelegenheiten
Gerichten
Vertretung
Behörden
Beantragung
ARGE-Leistungen
Wohnungsangelegenheiten
Eröffnung
Bankkontos
.
Aufgabenkreise
ist
Einwilligungsvorbehalt
angeordnet
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Betroffenen
Betreuung
aufzuheben
zurückgewiesen
Betreuung
zugleich
Aufgabenkreis
Verfügungen
Bankkonto
Betroffenen
Stadtsparkasse
erweitert
.
Landgericht
hat
Beschwerde
Betroffenen
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Landgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Sachverständige
habe
Gutachten
überzeugend
dargelegt
Betroffene
paranoiden
Psychose
leide
angeordneten
Aufgabenkreisen
Betreuung
bedürfe
auch
Willen
Betroffenen
angeordnet
werden
könne
Bestimmbarkeit
Willens
vernünftige
Erwägungen
Betroffenen
krankheitsbedingt
ausgeschlossen
sei
.
belegten
zahlreichen
überwiegend
unverständlichen
Eingaben
Betroffenen
eindrucksvoll
Betreuungsbedürftigkeit
.
Ebenso
habe
Amtsgericht
Recht
Aufgabenkreis
erweitert
Betreuer
Befugnis
eingeräumt
Verfügungen
Bankkonto
Betroffenen
treffen
.
2
.
angegriffene
Entscheidung
hält
Verfahrensrüge
Rechtsbeschwerde
stand
.
Landgericht
hätte
Gutachten
Entscheidung
zugrunde
legen
dürfen
Sachverständige
Betroffenen
persönlich
untersucht
hat
.
Aufhebungsverfahren
gelten
§
§
Abs.
persönliche
Anhörung
Betroffenen
Einholung
Sachverständigengutachtens
vorschreiben
.
verbleibt
insoweit
allgemeinen
Verfahrensregeln
Grundsätzen
Amtsermittlung
Senatsbeschluss
2
.
Februar
FamRZ
.
.
Zwar
ist
Einholung
Sachverständigengutachtens
Aufhebungsverfahren
obligatorisch
.
aber
Sachverständigengutachten
hier
eingeholt
wird
Gericht
Entscheidung
stützt
so
muss
formalen
Anforderungen
§
FamFG
genügen
Senatsbeschluss
9
November
ZB
FamRZ
.
.
§
Abs.
Satz
FamFG
hat
Sachverständige
Betroffenen
Erstattung
Gutachtens
persönlich
untersuchen
befragen
s.
auch
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
erforderliche
persönliche
Untersuchung
erstattetes
Sachverständigengutachten
ist
grundsätzlich
verwertbar
FamFG
18
.
Aufl
.
.
.
Weigerung
Betroffenen
Kontakt
Sachverständigen
zuzulassen
ist
hinreichender
Grund
persönlichen
Untersuchung
Sachverständigen
abzusehen
FamFG
18
.
Aufl
.
.
.
Wirkt
Betroffene
Begutachtung
so
kann
Gericht
§
Abs.
Abs.
FamFG
Vorführung
anordnen
Senatsbeschluss
17
.
Oktober
ZB
FamRZ
.
18
;
BT-Drucks
.
16/6308
S.
.
Anforderungen
wird
Entscheidung
Landgerichts
gerecht
.
Amtsgericht
Einzelnen
dargelegt
hat
hat
Sachverständige
Betroffenen
persönlich
untersucht
.
Zwar
führt
Amtsgericht
Darlegungen
Sachverständigen
böten
Vielzahl
Akte
gelangten
Schreiben
Betroffenen
ausreichende
Basis
Diagnose
Erstellung
psychiatrischen
Gutachtens
.
vermag
gleichwohl
persönliche
Untersuchung
Betroffenen
ersetzen
.
Amtsgericht
hätte
erwägen
müssen
Betroffenen
gutachterlichen
Untersuchung
vorführen
lassen
.
hängt
Erstattung
Gutachtens
Ergebnis
verbaler
Kontakt
Betroffenen
Sachverständigen
hergestellt
werden
kann
.
Sachverständige
ist
gehindert
Fall
Betroffenen
verweigerten
Kommunikation
Gesamtverhalten
Verbindung
anderen
Erkenntnissen
Schlüsse
bestimmtes
Krankheitsbild
ziehen
18
.
Aufl
.
.
.
Amtsgericht
vorgenommene
Landgericht
bestätigte
Erweiterung
Betreuung
§
FamFG
anbelangt
kann
schon
Bestand
haben
Instanzgerichte
Antrag
Betroffenen
Aufhebung
Betreuung
verfahrensfehlerhafte
Weise
zurückgewiesen
haben
noch
abschließend
befunden
ist
Betreuung
Grunde
überhaupt
bestehen
bleiben
kann
.
Unbeschadet
Fragen
wesentliche
Erweiterung
Aufgabenkreises
Betreuers
Sinne
§
FamFG
handelt
Einholung
Sachverständigengutachtens
gemäß
§
Abs.
FamFG
obligatorisch
ist
hat
Beschwerdegericht
Entscheidung
Betreuungserweiterung
überdies
ersichtlich
auch
verfahrensfehlerhaft
gekommene
Sachverständigengutachten
gestützt
auch
Bestand
haben
kann
.
3
.
Senat
kann
abschließend
Sache
entscheiden
noch
weitere
Ermittlungen
anzustellen
sind
.
ist
Beschluss
aufzuheben
Sache
weiteren
Behandlung
Entscheidung
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
Abs.
Satz
FamFG
.
Zurückverweisung
gebotenen
Einholung
weiteren
wird
Beschwerdegericht
auch
Berücksichtigung
Zeitablaufs
Notwendigkeit
persönlichen
Anhörung
Betroffenen
überprüfen
haben
.
Sollte
Betroffene
anberaumten
Anhörungstermin
erscheinen
kann
Beschwerdegericht
Vorführung
anordnen
vorausgesetzt
steht
Verhältnis
Verfahrensgegenstand
2
Juli
.
.
weiteren
Begründung
Entscheidung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
beizutragen
§
Abs.
FamFG
.
Klinkhammer
Botur
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
LG
Entscheidung
26.03.2014