BESCHLUSS 20 . August Betreuungssache Nachschlagewerk : ja : : ja FamFG § Sachverständige hat Betroffenen Erstellung Gutachtens persönlich untersuchen ; Begutachtung Aktenlage ist grundsätzlich zulässig . Beschluss 20 . August ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . August Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde Betroffenen wird Beschluss 25 . Zivilkammer Landgerichts 26 . März aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Landgericht zurückverwiesen . : € Gründe : Betroffene begehrt Aufhebung Betreuung . Betroffenen besteht Betreuung Aufgabenbereiche Besorgung Rechtsangelegenheiten Gerichten Vertretung Behörden Beantragung ARGE-Leistungen Wohnungsangelegenheiten Eröffnung Bankkontos . Aufgabenkreise ist Einwilligungsvorbehalt angeordnet . Amtsgericht hat Antrag Betroffenen Betreuung aufzuheben zurückgewiesen Betreuung zugleich Aufgabenkreis Verfügungen Bankkonto Betroffenen Stadtsparkasse erweitert . Landgericht hat Beschwerde Betroffenen zurückgewiesen . Hiergegen wendet Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Landgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Sachverständige habe Gutachten überzeugend dargelegt Betroffene paranoiden Psychose leide angeordneten Aufgabenkreisen Betreuung bedürfe auch Willen Betroffenen angeordnet werden könne Bestimmbarkeit Willens vernünftige Erwägungen Betroffenen krankheitsbedingt ausgeschlossen sei . belegten zahlreichen überwiegend unverständlichen Eingaben Betroffenen eindrucksvoll Betreuungsbedürftigkeit . Ebenso habe Amtsgericht Recht Aufgabenkreis erweitert Betreuer Befugnis eingeräumt Verfügungen Bankkonto Betroffenen treffen . 2 . angegriffene Entscheidung hält Verfahrensrüge Rechtsbeschwerde stand . Landgericht hätte Gutachten Entscheidung zugrunde legen dürfen Sachverständige Betroffenen persönlich untersucht hat . Aufhebungsverfahren gelten § § Abs. persönliche Anhörung Betroffenen Einholung Sachverständigengutachtens vorschreiben . verbleibt insoweit allgemeinen Verfahrensregeln Grundsätzen Amtsermittlung Senatsbeschluss 2 . Februar FamRZ . . Zwar ist Einholung Sachverständigengutachtens Aufhebungsverfahren obligatorisch . aber Sachverständigengutachten hier eingeholt wird Gericht Entscheidung stützt so muss formalen Anforderungen § FamFG genügen Senatsbeschluss 9 November ZB FamRZ . . § Abs. Satz FamFG hat Sachverständige Betroffenen Erstattung Gutachtens persönlich untersuchen befragen s. auch BT-Drucks . 16/6308 S. . erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich verwertbar FamFG 18 . Aufl . . . Weigerung Betroffenen Kontakt Sachverständigen zuzulassen ist hinreichender Grund persönlichen Untersuchung Sachverständigen abzusehen FamFG 18 . Aufl . . . Wirkt Betroffene Begutachtung so kann Gericht § Abs. Abs. FamFG Vorführung anordnen Senatsbeschluss 17 . Oktober ZB FamRZ . 18 ; BT-Drucks . 16/6308 S. . Anforderungen wird Entscheidung Landgerichts gerecht . Amtsgericht Einzelnen dargelegt hat hat Sachverständige Betroffenen persönlich untersucht . Zwar führt Amtsgericht Darlegungen Sachverständigen böten Vielzahl Akte gelangten Schreiben Betroffenen ausreichende Basis Diagnose Erstellung psychiatrischen Gutachtens . vermag gleichwohl persönliche Untersuchung Betroffenen ersetzen . Amtsgericht hätte erwägen müssen Betroffenen gutachterlichen Untersuchung vorführen lassen . hängt Erstattung Gutachtens Ergebnis verbaler Kontakt Betroffenen Sachverständigen hergestellt werden kann . Sachverständige ist gehindert Fall Betroffenen verweigerten Kommunikation Gesamtverhalten Verbindung anderen Erkenntnissen Schlüsse bestimmtes Krankheitsbild ziehen 18 . Aufl . . . Amtsgericht vorgenommene Landgericht bestätigte Erweiterung Betreuung § FamFG anbelangt kann schon Bestand haben Instanzgerichte Antrag Betroffenen Aufhebung Betreuung verfahrensfehlerhafte Weise zurückgewiesen haben noch abschließend befunden ist Betreuung Grunde überhaupt bestehen bleiben kann . Unbeschadet Fragen wesentliche Erweiterung Aufgabenkreises Betreuers Sinne § FamFG handelt Einholung Sachverständigengutachtens gemäß § Abs. FamFG obligatorisch ist hat Beschwerdegericht Entscheidung Betreuungserweiterung überdies ersichtlich auch verfahrensfehlerhaft gekommene Sachverständigengutachten gestützt auch Bestand haben kann . 3 . Senat kann abschließend Sache entscheiden noch weitere Ermittlungen anzustellen sind . ist Beschluss aufzuheben Sache weiteren Behandlung Entscheidung Beschwerdegericht zurückzuverweisen Abs. Satz FamFG . Zurückverweisung gebotenen Einholung weiteren wird Beschwerdegericht auch Berücksichtigung Zeitablaufs Notwendigkeit persönlichen Anhörung Betroffenen überprüfen haben . Sollte Betroffene anberaumten Anhörungstermin erscheinen kann Beschwerdegericht Vorführung anordnen vorausgesetzt steht Verhältnis Verfahrensgegenstand 2 Juli . . weiteren Begründung Entscheidung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung beizutragen § Abs. FamFG . Klinkhammer Botur Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung M LG Entscheidung 26.03.2014