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1018 lines
8.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
28
.
April
Familiensache
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
.
8
10
21
28
;
IntFamRVG
27
31
;
Art
.
Satz
lit
.
Art
.
Übereinkommens
zivilrechtlichen
Aspekte
internationaler
Kindesentführung
25
.
Oktober
.
S.
steht
Entscheidung
Verfahren
Nichtanerkennung
ausländischen
Sorgerechtsentscheidung
Art
.
Abs.
Verordnung
Nr.
Rates
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Ehesachen
Verfahren
betreffend
elterliche
Verantwortung
Aufhebung
Verordnung
Nr.
.
Hat
Oberlandesgericht
Antrag
Nichtanerkennung
zurückgewiesen
bedarf
Anordnung
sofortigen
Wirksamkeit
Entscheidung
gemäß
Abs.
Gesetzes
Durchführung
bestimmter
Rechtsinstrumente
Gebiet
internationalen
Familienrechts
26
.
Januar
.
S.
zuletzt
geändert
Art
.
Gesetzes
8
.
Dezember
.
S.
IntFamRVG
.
Hat
Oberlandesgericht
dennoch
sofortige
Wirksamkeit
angeordnet
geht
Anordnung
Leere
.
fehlt
Betroffenen
Rechtsschutzbedürfnis
Antrag
Aufhebung
Anordnung
gemäß
IntFamRVG
.
Beschluss
28
.
April
ZB
OLG
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Weber-Monecke
Schilling
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Antragstellers
Beschluss
Oberlandesgerichts
2
.
Zivilsenat
Familiensenat
21
.
März
ausgesprochene
Anordnung
sofortigen
Wirksamkeit
aufzuheben
wird
unzulässig
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Antragsteller
begehrt
Nichtanerkennung
ungarischen
Sorgerechtsentscheidung
.
Beziehung
Antragstellers
Antragsgegnerin
ist
Kind
geboren
6
.
August
hervorgegangen
.
Beschluss
15
November
übertrug
Gerichts
II
.
.
Stadtbezirks
Folgenden
:
Stadtbezirksgericht
Abänderung
vorangegangenen
Regelungen
Wege
einstweiligen
Anordnung
Betreuung
Erziehung
Kindes
Antragsgegnerin
.
Kind
lebende
Antragsteller
wurde
verpflichtet
Kind
Tagen
verbringen
Kindesmutter
übergeben
Kindesunterhalt
zahlen
.
Weiteren
wurde
Umgangsrecht
Kindesvaters
vorläufig
geregelt
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Antragstellers
vorgenannte
Entscheidung
anzuerkennen
Beschluss
12
.
Januar
stattgegeben
.
Antragsgegnerin
eingelegte
Beschwerde
hat
Oberlandesgericht
21
.
März
Entscheidung
Amtsgerichts
aufgehoben
Antrag
Antragstellers
zurückgewiesen
sofortige
Wirksamkeit
Beschlusses
angeordnet
.
Hiergegen
wendet
Antragsteller
bereits
eingelegten
aber
noch
begründeten
Rechtsbeschwerde
.
beantragt
gemäß
Gesetzes
Durchführung
bestimmter
Rechtsinstrumente
Gebiet
internationalen
Familienrechts
26
.
Januar
.
S.
zuletzt
geändert
Art
.
Gesetzes
8
.
Dezember
.
S.
Folgenden
:
IntFamRVG
Anordnung
sofortigen
Wirksamkeit
aufzuheben
.
II
.
Antrag
Aufhebung
sofortigen
Wirksamkeit
ist
unzulässig
war
zurückzuweisen
.
1
.
Antrag
ist
allerdings
gemäß
§
IntFamRVG
statthaft
.
Beschwerdegericht
ist
Ergebnis
Recht
ausgegangen
vorliegende
Verfahren
Art
.
.
Verordnung
Nr.
Rates
Zuständigkeit
Anerkennung
Vollstreckung
Entscheidungen
Ehesachen
Verfahren
betreffend
elterliche
Verantwortung
Aufhebung
Verordnung
Nr.
Folgenden
:
anzuwenden
sind
Verfahren
§
Nr.
IntFamRVG
§
§
IntFamRVG
entsprechend
gelten
s.
Rauscher
Europäisches
Kollisionsrecht
.
Art
.
.
;
s.
auch
Geimer/Schütze/Dilger
Internationaler
Rechtsverkehr
Nr.
EL
Einl
.
.
.
.
Art
.
.
Hauptsache
zuständiges
Gericht
einstweilige
Maßnahme
richtet
Anerkennung
Vollstreckung
Maßnahme
anderen
Mitgliedsstaaten
Art
.
.
9
.
Februar
FamRZ
.
Hinweis
Urteil
15
Juli
.
FamRZ
.
ist
Anwendung
Art
.
.
abzustellen
Ursprungsgericht
Zuständigkeit
Art
.
.
gestützt
hat
vgl.
Senatsbeschluss
9
.
Februar
FamRZ
.
.
Ist
zweifelhaft
Ursprungsgericht
Zuständigkeit
gestützt
hat
ist
Entscheidung
Ursprungsgerichts
enthaltenen
Ausführungen
prüfen
Zuständigkeit
Vorschrift
stützen
wollte
9
.
Februar
FamRZ
.
.
sind
Art
.
.
vorliegend
anwendbar
.
Zwar
hat
Stadtbezirksgericht
Beschluss
15
November
ausdrücklich
Zuständigkeitsnormen
Bezug
genommen
.
Jedoch
ergibt
Begründung
Beschlusses
Antragsteller
Aufenthaltsort
Kindes
Auffassung
richts
Umzug
willkürlich
verändert
Regelung
elterlichen
Sorgerechts
verstoßen
hat
.
lässt
entnehmen
Stadtbezirksgericht
Vorliegen
Voraussetzungen
Art
.
ausgegangen
ist
widerrechtlichem
Verbringen
Kindes
Gerichte
Mitgliedsstaats
Kind
unmittelbar
widerrechtlichen
Verbringen
gewöhnlichen
Aufenthalt
hatte
grundsätzlich
zuständig
bleiben
hier
einschlägigen
weiteren
Voraussetzungen
vorliegen
.
Übrigen
hat
Gericht
Beschluss
auch
Bezug
genommen
Urteil
12
.
Februar
vgl.
S.
Beschlusses
15
November
Gericht
freilich
Zeitpunkt
Kind
noch
lebte
ausdrücklich
Zuständigkeit
Art
.
ausgegangen
war
.
ergibt
Hauptsachezuständigkeit
ersichtlich
erlassenen
Entscheidung
vgl.
9
.
Februar
FamRZ
.
.
Findet
somit
IntFamRVG
Anwendung
so
ist
Antrag
tragstellers
gemäß
§
IntFamRVG
statthaft
Beschwerdegericht
Abs.
IntFamRVG
sofortige
Wirksamkeit
Beschlusses
angeordnet
hat
.
2
.
Entscheidung
Verfahren
Nichtanerkennung
Entscheidung
steht
auch
Art
.
Übereinkommens
zivilrechtlichen
Aspekte
internationaler
Kindesentführung
25
.
Oktober
.
S.
Folgenden
.
Zwar
ergibt
Antragsteller
Bezug
genommenen
Schreiben
Bundesamtes
Justiz
5
.
April
Rückführungsverfahren
Übereinkommen
zivilrechtlichen
Aspekte
internationaler
Kindesentführung
betrieben
wird
.
Demgemäß
kommt
Art
.
Anwendung
Gerichte
Vertragsstaates
Kind
verbracht
wurde
Sachentscheidung
Sorgerecht
erst
treffen
dürfen
entschieden
ist
Kind
Übereinkommens
zurückzugeben
sei
angemessener
Frist
Mitteilung
Antrag
Übereinkommen
gestellt
werde
.
Mithin
dürfen
elterliche
Verantwortung
eingreifenden
Maßnahmen
treffen
Senatsbeschluss
22
.
Juni
FamRZ
.
hier
anhängigen
Verfahren
ist
jedoch
Sachentscheidung
Sorgerecht
treffen
.
Vielmehr
geht
lediglich
Nichtanerkennung
bereits
erlassenen
Sorgerechtsentscheidung
bezogen
hier
bescheidenden
Antrag
§
IntFamRVG
lediglich
Frage
Entscheidung
Ablehnung
Antrages
Nichtanerkennung
sofortige
Wirksamkeit
behält
.
HKÜ-Verfahren
ist
jedoch
Frage
Anerkennung
maßgeblich
Art
.
Satz
lit
.
Sorgerecht
Person
Recht
Staates
zusteht
Kind
unmittelbar
Verbringen
Zurückhalten
gewöhnlichen
Aufenthalt
hatte
.
3
.
Jedoch
fehlt
Antrag
Antragstellers
.
Rechtsschutzbedürfnis
fehlt
Rechtsschutzsuchende
schutzwürdiges
Interesse
begehrten
Entscheidung
haben
kann
vgl.
Zöller/Greger
28
.
Aufl
.
§
.
.
Voraussetzungen
sind
hier
erfüllt
.
Anordnung
sofortigen
Wirksamkeit
Beschwerdegericht
war
unnötig
so
Aufhebung
Rechtsposition
Antragstellers
verbessern
vermag
.
§
§
IntFamRVG
gelten
Verfahren
Zulassung
Zwangsvollstreckung
.
Demgemäß
ermöglicht
Regelung
§
Abs.
IntFamRVG
also
dort
vorgesehene
Anordnung
sofortigen
Wirksamkeit
"
Entscheidung
Hauptsache
heißt
Zulassung
Zwangsvollstreckung
praktisch
vorwegzunehmen
"
so
ausdrücklich
Gesetzesbegründung
BT-Drucks
.
S.
.
sind
vorgenannten
Normen
Verfahren
Anerkennungsfeststellung
§
IntFamRVG
nur
entsprechend
"
sinngemäß
anzuwenden
Rauscher
Europäisches
Kollisionsrecht
[
.
Art
.
.
.
Entscheidung
Zurückweisung
Antrages
Nichtanerkennung
Art
.
Abs.
§
IntFamRVG
schon
Inhalt
Veränderung
Art
.
Abs.
vorgegebenen
Rechtslage
bewirkt
geht
Verweis
§
IntFamRVG
§
Abs.
IntFamRVG
hier
Leere
.
Anordnung
sofortigen
Wirksamkeit
Entscheidung
Zurückweisung
Antrages
Nichtanerkennung
ungarischen
Sorgerechtsentscheidung
hat
auch
Auswirkungen
parallel
betriebenes
Verfahren
Vollstreckbarerklärung
Herausgabeanordnung
.
Unbeschadet
Umstandes
sofortige
Wirksamkeit
Entscheidung
Beschwerdegerichts
angeordnet
bleibt
ist
Gericht
weiteren
Verfahren
Art
.
.
prüfen
hat
Sorgerechtsentscheidung
verbundene
Herausgabeanordnung
vollstreckbar
erklären
ist
rechtskräftige
Entscheidung
Verfahren
gebunden
.
Sofern
Auffassung
Ablehnungsgründe
Sinne
Art
.
ben
sind
vgl.
Art
.
Abs.
übrigen
Voraussetzungen
vorliegen
hat
Antrag
stattzugeben
.
kann
dahinstehen
angegriffene
Entscheidung
also
Zurückweisung
Antrages
Nichtanerkennung
positive
Bindungswirkung
insoweit
erzeugen
kann
Vollstreckbarerklärung
Anerkennungsfähigkeit
Sorgerechtsentscheidung
scheitern
darf
.
Bindungswirkung
träte
nämlich
allenfalls
Rechtskraft
Entscheidung
vgl.
Zöller/Vollkommer
28
.
Aufl
.
.
Rechtskraftwirkung
Sachgründen
abgewiesenen
negativen
Feststellungsklage
Urteils
entspricht
umgekehrten
positiven
Feststellungsklage
Beklagten
stattgegeben
hätte
.
Anordnung
sofortigen
Wirksamkeit
wird
jedoch
Rechtskraft
erzeugt
.
Vielmehr
wird
Wirksamkeit
Entscheidung
§
Abs.
Satz
IntFamRVG
erst
Rechtskraft
Entscheidung
eintritt
Anordnung
§
Abs.
IntFamRVG
vorverlagert
.
-9-
Schließlich
bleibt
Antragsteller
unbenommen
Vollstreckbarerklärung
Sorgerechtsentscheidung
angeordneten
Herausgabe
entsprechenden
Anordnung
sofortigen
Wirksamkeit
Antrag
§
IntFamRVG
stellen
.
Dr.
ist
Arztbesuchs
Unterschriftsleistung
verhindert
.
Weber-Monecke
Nedden-Boeger
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
F
OLG
Entscheidung
UF