BESCHLUSS ZB 28 . April Familiensache Nachschlagewerk : : : ja ja . 8 10 21 28 ; IntFamRVG 27 31 ; Art . Satz lit . Art . Übereinkommens zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung 25 . Oktober . S. steht Entscheidung Verfahren Nichtanerkennung ausländischen Sorgerechtsentscheidung Art . Abs. Verordnung Nr. Rates Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Ehesachen Verfahren betreffend elterliche Verantwortung Aufhebung Verordnung Nr. . Hat Oberlandesgericht Antrag Nichtanerkennung zurückgewiesen bedarf Anordnung sofortigen Wirksamkeit Entscheidung gemäß Abs. Gesetzes Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente Gebiet internationalen Familienrechts 26 . Januar . S. zuletzt geändert Art . Gesetzes 8 . Dezember . S. IntFamRVG . Hat Oberlandesgericht dennoch sofortige Wirksamkeit angeordnet geht Anordnung Leere . fehlt Betroffenen Rechtsschutzbedürfnis Antrag Aufhebung Anordnung gemäß IntFamRVG . Beschluss 28 . April ZB OLG AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Weber-Monecke Schilling Dr. Dr. beschlossen : Antrag Antragstellers Beschluss Oberlandesgerichts 2 . Zivilsenat Familiensenat 21 . März ausgesprochene Anordnung sofortigen Wirksamkeit aufzuheben wird unzulässig zurückgewiesen . Gründe : Antragsteller begehrt Nichtanerkennung ungarischen Sorgerechtsentscheidung . Beziehung Antragstellers Antragsgegnerin ist Kind geboren 6 . August hervorgegangen . Beschluss 15 November übertrug Gerichts II . . Stadtbezirks Folgenden : Stadtbezirksgericht Abänderung vorangegangenen Regelungen Wege einstweiligen Anordnung Betreuung Erziehung Kindes Antragsgegnerin . Kind lebende Antragsteller wurde verpflichtet Kind Tagen verbringen Kindesmutter übergeben Kindesunterhalt zahlen . Weiteren wurde Umgangsrecht Kindesvaters vorläufig geregelt . Amtsgericht hat Antrag Antragstellers vorgenannte Entscheidung anzuerkennen Beschluss 12 . Januar stattgegeben . Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde hat Oberlandesgericht 21 . März Entscheidung Amtsgerichts aufgehoben Antrag Antragstellers zurückgewiesen sofortige Wirksamkeit Beschlusses angeordnet . Hiergegen wendet Antragsteller bereits eingelegten aber noch begründeten Rechtsbeschwerde . beantragt gemäß Gesetzes Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente Gebiet internationalen Familienrechts 26 . Januar . S. zuletzt geändert Art . Gesetzes 8 . Dezember . S. Folgenden : IntFamRVG Anordnung sofortigen Wirksamkeit aufzuheben . II . Antrag Aufhebung sofortigen Wirksamkeit ist unzulässig war zurückzuweisen . 1 . Antrag ist allerdings gemäß § IntFamRVG statthaft . Beschwerdegericht ist Ergebnis Recht ausgegangen vorliegende Verfahren Art . . Verordnung Nr. Rates Zuständigkeit Anerkennung Vollstreckung Entscheidungen Ehesachen Verfahren betreffend elterliche Verantwortung Aufhebung Verordnung Nr. Folgenden : anzuwenden sind Verfahren § Nr. IntFamRVG § § IntFamRVG entsprechend gelten s. Rauscher Europäisches Kollisionsrecht . Art . . ; s. auch Geimer/Schütze/Dilger Internationaler Rechtsverkehr Nr. EL Einl . . . . Art . . Hauptsache zuständiges Gericht einstweilige Maßnahme richtet Anerkennung Vollstreckung Maßnahme anderen Mitgliedsstaaten Art . . 9 . Februar FamRZ . Hinweis Urteil 15 Juli . FamRZ . ist Anwendung Art . . abzustellen Ursprungsgericht Zuständigkeit Art . . gestützt hat vgl. Senatsbeschluss 9 . Februar FamRZ . . Ist zweifelhaft Ursprungsgericht Zuständigkeit gestützt hat ist Entscheidung Ursprungsgerichts enthaltenen Ausführungen prüfen Zuständigkeit Vorschrift stützen wollte 9 . Februar FamRZ . . sind Art . . vorliegend anwendbar . Zwar hat Stadtbezirksgericht Beschluss 15 November ausdrücklich Zuständigkeitsnormen Bezug genommen . Jedoch ergibt Begründung Beschlusses Antragsteller Aufenthaltsort Kindes Auffassung richts Umzug willkürlich verändert Regelung elterlichen Sorgerechts verstoßen hat . lässt entnehmen Stadtbezirksgericht Vorliegen Voraussetzungen Art . ausgegangen ist widerrechtlichem Verbringen Kindes Gerichte Mitgliedsstaats Kind unmittelbar widerrechtlichen Verbringen gewöhnlichen Aufenthalt hatte grundsätzlich zuständig bleiben hier einschlägigen weiteren Voraussetzungen vorliegen . Übrigen hat Gericht Beschluss auch Bezug genommen Urteil 12 . Februar vgl. S. Beschlusses 15 November Gericht freilich Zeitpunkt Kind noch lebte ausdrücklich Zuständigkeit Art . ausgegangen war . ergibt Hauptsachezuständigkeit ersichtlich erlassenen Entscheidung vgl. 9 . Februar FamRZ . . Findet somit IntFamRVG Anwendung so ist Antrag tragstellers gemäß § IntFamRVG statthaft Beschwerdegericht Abs. IntFamRVG sofortige Wirksamkeit Beschlusses angeordnet hat . 2 . Entscheidung Verfahren Nichtanerkennung Entscheidung steht auch Art . Übereinkommens zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung 25 . Oktober . S. Folgenden . Zwar ergibt Antragsteller Bezug genommenen Schreiben Bundesamtes Justiz 5 . April Rückführungsverfahren Übereinkommen zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung betrieben wird . Demgemäß kommt Art . Anwendung Gerichte Vertragsstaates Kind verbracht wurde Sachentscheidung Sorgerecht erst treffen dürfen entschieden ist Kind Übereinkommens zurückzugeben sei angemessener Frist Mitteilung Antrag Übereinkommen gestellt werde . Mithin dürfen elterliche Verantwortung eingreifenden Maßnahmen treffen Senatsbeschluss 22 . Juni FamRZ . hier anhängigen Verfahren ist jedoch Sachentscheidung Sorgerecht treffen . Vielmehr geht lediglich Nichtanerkennung bereits erlassenen Sorgerechtsentscheidung bezogen hier bescheidenden Antrag § IntFamRVG lediglich Frage Entscheidung Ablehnung Antrages Nichtanerkennung sofortige Wirksamkeit behält . HKÜ-Verfahren ist jedoch Frage Anerkennung maßgeblich Art . Satz lit . Sorgerecht Person Recht Staates zusteht Kind unmittelbar Verbringen Zurückhalten gewöhnlichen Aufenthalt hatte . 3 . Jedoch fehlt Antrag Antragstellers . Rechtsschutzbedürfnis fehlt Rechtsschutzsuchende schutzwürdiges Interesse begehrten Entscheidung haben kann vgl. Zöller/Greger 28 . Aufl . § . . Voraussetzungen sind hier erfüllt . Anordnung sofortigen Wirksamkeit Beschwerdegericht war unnötig so Aufhebung Rechtsposition Antragstellers verbessern vermag . § § IntFamRVG gelten Verfahren Zulassung Zwangsvollstreckung . Demgemäß ermöglicht Regelung § Abs. IntFamRVG also dort vorgesehene Anordnung sofortigen Wirksamkeit " Entscheidung Hauptsache heißt Zulassung Zwangsvollstreckung praktisch vorwegzunehmen " so ausdrücklich Gesetzesbegründung BT-Drucks . S. . sind vorgenannten Normen Verfahren Anerkennungsfeststellung § IntFamRVG nur entsprechend " sinngemäß anzuwenden Rauscher Europäisches Kollisionsrecht [ . Art . . . Entscheidung Zurückweisung Antrages Nichtanerkennung Art . Abs. § IntFamRVG schon Inhalt Veränderung Art . Abs. vorgegebenen Rechtslage bewirkt geht Verweis § IntFamRVG § Abs. IntFamRVG hier Leere . Anordnung sofortigen Wirksamkeit Entscheidung Zurückweisung Antrages Nichtanerkennung ungarischen Sorgerechtsentscheidung hat auch Auswirkungen parallel betriebenes Verfahren Vollstreckbarerklärung Herausgabeanordnung . Unbeschadet Umstandes sofortige Wirksamkeit Entscheidung Beschwerdegerichts angeordnet bleibt ist Gericht weiteren Verfahren Art . . prüfen hat Sorgerechtsentscheidung verbundene Herausgabeanordnung vollstreckbar erklären ist rechtskräftige Entscheidung Verfahren gebunden . Sofern Auffassung Ablehnungsgründe Sinne Art . ben sind vgl. Art . Abs. übrigen Voraussetzungen vorliegen hat Antrag stattzugeben . kann dahinstehen angegriffene Entscheidung also Zurückweisung Antrages Nichtanerkennung positive Bindungswirkung insoweit erzeugen kann Vollstreckbarerklärung Anerkennungsfähigkeit Sorgerechtsentscheidung scheitern darf . Bindungswirkung träte nämlich allenfalls Rechtskraft Entscheidung vgl. Zöller/Vollkommer 28 . Aufl . . Rechtskraftwirkung Sachgründen abgewiesenen negativen Feststellungsklage Urteils entspricht umgekehrten positiven Feststellungsklage Beklagten stattgegeben hätte . Anordnung sofortigen Wirksamkeit wird jedoch Rechtskraft erzeugt . Vielmehr wird Wirksamkeit Entscheidung § Abs. Satz IntFamRVG erst Rechtskraft Entscheidung eintritt Anordnung § Abs. IntFamRVG vorverlagert . -9- Schließlich bleibt Antragsteller unbenommen Vollstreckbarerklärung Sorgerechtsentscheidung angeordneten Herausgabe entsprechenden Anordnung sofortigen Wirksamkeit Antrag § IntFamRVG stellen . Dr. ist Arztbesuchs Unterschriftsleistung verhindert . Weber-Monecke Nedden-Boeger Vorinstanzen : AG Entscheidung F OLG Entscheidung UF