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9.1 KiB

BESCHLUSS
13
.
Februar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Partei
Ablauf
Rechtsmittelfrist
Durchführung
Rechtsmittels
Prozesskostenhilfe
beantragt
hat
ist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
vernünftigerweise
Verweigerung
Prozesskostenhilfe
hinreichend
nachgewiesener
Bedürftigkeit
rechnen
musste
.
ist
Fall
Antrag
Rechtsmittelfrist
vollständig
ausgefüllte
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
erforderlichen
Anlagen
beigefügt
war
Anschluss
Senatsbeschlüsse
31
.
August
ZB
FamRZ
19
.
Mai
FamRZ
.
Enthalten
Angaben
Vordruck
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
einzelne
Lücken
kann
Partei
Umständen
gleichwohl
vertrauen
wirtschaftlichen
Voraussetzungen
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
genügend
dargetan
haben
.
kommt
Betracht
Lücken
Zweifel
andere
Weise
weiteres
etwa
beigefügten
Unterlagen
geschlossen
ausgeräumt
werden
können
sonstigen
Angaben
Belege
aufdrängt
Einnahmen
Vermögenswerte
vorhanden
sind
Anschluss
3
.
Mai
21
.
September
ZB
FamRZ
.
Hatte
Antragsteller
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
ausgefüllter
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Anlagen
Rechtsmittelfrist
eingereicht
hat
Gericht
Vervollständigung
Angaben
Frist
gesetzt
darf
jedenfalls
Fristablauf
weiterhin
Bewilligung
beantragten
Prozesskostenhilfe
vertrauen
.
Beschluss
13
.
Februar
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Februar
Richter
Fuchs
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dose
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
August
aufgehoben
.
Beklagten
wird
Versäumung
Fristen
Einlegung
Begründung
Berufung
Urteil
Amtsgerichts
30
.
Januar
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
Wert
:
.
Gründe
:
Parteien
streiten
Rückzahlung
Mietkaution
Verzugsschaden
Form
außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
Zahlung
Zinsen
weiterer
verurteilt
.
Urteil
ist
Beklagten
1
.
Februar
zugestellt
worden
.
gleichen
Tag
eingegangenen
Schriftsatz
27
.
Februar
hat
Beklagte
Prozesskostenhilfe
Durchführung
fungsverfahrens
beantragt
Antrag
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Anlagen
beigefügt
.
Schreiben
16
.
März
wurde
Beklagten
Gericht
aufgegeben
Angaben
wirtschaftlichen
Verhältnissen
ergänzen
.
wurde
Hinweis
§
Abs.
richtig
:
Abs.
Satz
Frist
Wochen
gesetzt
.
Frist
wurde
Antrag
Beklagten
9
.
Mai
verlängert
.
Schreiben
4
.
Mai
eingegangen
7
.
Mai
ergänzte
Beklagte
Angaben
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
.
Verfügung
11
.
Mai
Beklagten
zugestellt
16
.
Mai
wurde
Beklagten
aufgegeben
Angaben
weiter
ergänzen
.
hieß
:
"
Formular
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
bedarf
vollständigen
Ausfüllens
insbesondere
muss
Antragstellerin
Rahmen
"
Wohnkosten
"
"
sonstigen
Zahlungsverpflichtungen
"
angeben
Zahlungen
selbst
Verpflichtungen
erbringt
.
"
Auch
insoweit
wurde
Beklagten
Frist
Wochen
gesetzt
.
8
.
Juni
eingegangenen
Schriftsatz
6
.
Juni
reichte
Beklagte
weitere
Unterlagen
fragte
ergänzend
"
nochmals
komplett
neu
ausgefülltes
Formular
"
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
eingereicht
werden
müsse
.
Verfügung
13
.
Juni
zugestellt
15
.
Juni
wurde
Beklagten
Gelegenheit
gegeben
"
Schriftsatz
vorgetragenen
Tatsachen
glaubhaft
machen
.
"
bleibe
Beklagten
unbenommen
neues
Formular
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
auszufüllen
bereits
ausgefüllte
Formular
entsprechend
ergänzen
.
Weiter
wurde
hingewiesen
28
.
Juni
PKH-Gesuch
entschieden
werde
.
27
.
Juni
eingegangenen
Schriftsatz
26
.
Juni
reichte
Beklagte
neu
ausgefüllte
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
weitere
Unterlagen
Nebenkosten
eidesstattliche
Versicherungen
.
Beschluss
28
.
Juni
wurde
Beklagten
begehrte
Prozesskostenhilfe
versagt
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
noch
immer
Umfang
glaubhaft
gemacht
habe
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
zulasse
.
Beschluss
wurde
Beklagten
4
Juli
zugestellt
.
11
Juli
eingegangenen
Schriftsatz
10
Juli
beantragte
Beklagte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
legte
zugleich
Berufung
begründete
.
angefochtenen
Beschluss
16
.
August
hat
Berufungsgericht
Antrag
Beklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Berufung
Beklagten
verworfen
.
Antrag
Wiedereinsetzung
Berufungsfrist
sei
Frist
eingegangen
.
habe
spätestens
26
.
Juni
begonnen
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
unzureichenden
Antwort
verschiedenen
Hinweise
Kammer
vernünftigerweise
mehr
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
habe
rechnen
dürfen
.
Wiedereinsetzungsfrist
sei
Dienstag
10
Juli
abgelaufen
.
11
Juli
eingegangene
Wiedereinsetzungsantrag
sei
mithin
verfristet
.
sei
auch
Berufung
verspätet
eingegangen
ebenfalls
unzulässig
verwerfen
.
wendet
Beklagte
Rechtsbeschwerde
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
Abs.
Nr.
.
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
ist
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
Berufungsgericht
Beklagten
Wiedereinsetzung
Berufungsbegründungsfrist
vorgetragenen
Gründe
unzutreffenden
Erwägungen
übergangen
Anspruch
rechtliches
Gehör
verletzt
hat
.
gefestigter
Rechtsprechung
dient
Rechtsinstitut
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
besonderer
Weise
Rechtsschutz
rechtliche
Gehör
garantieren
.
gebieten
Verfahrensgrundrechte
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
Zugang
Gerichten
Verfahrensordnungen
vorgesehenen
Instanzen
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
erschweren
m.w
.
;
9
.
Februar
FamRZ
.
Grundsatz
verstößt
angefochtene
Entscheidung
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
führt
Wiedereinsetzung
schuldlos
versäumte
Berufungsbegründungsfrist
.
arme
Partei
Rechtsmittel
einlegen
will
hat
grundsätzlich
Anspruch
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Prozesskostenhilfegesuch
Ablauf
Rechtsmittelfrist
eingereicht
hatte
ständige
Rechtsprechung
1
.
setzt
allerdings
Antrag
Prozesskostenhilfe
Durchführung
Rechtsmittelverfahrens
Rechtsmittelfrist
ausgefüllten
Erklärung
sönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
auch
insoweit
notwendigen
Belege
beigefügt
waren
Senatsbeschluss
31
.
August
ZB
FamRZ
.
Regelfall
schreibt
§
Abs.
zwingend
Antragsteller
Darlegung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
Verordnung
17
.
Oktober
.
abgedruckt
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
eingeführten
Vordrucks
bedienen
muss
.
Antragsteller
kann
grundsätzlich
nur
dann
ausgehen
wirtschaftlichen
Voraussetzungen
Gewährung
Prozesskostenhilfe
dargetan
haben
rechtzeitig
Ablauf
Rechtsmittelfrist
ordnungsgemäß
ausgefüllten
Vordruck
erforderlichen
Anlagen
Akten
reicht
31
.
August
ZB
FamRZ
19
.
Mai
FamRZ
.
Enthalten
Angaben
Vordruck
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
einzelne
Lücken
kann
Partei
Umständen
gleichwohl
vertrauen
wirtschaftlichen
Voraussetzungen
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
genügend
dargetan
haben
.
kommt
Betracht
Lücken
Zweifel
andere
Weise
etwa
beigefügten
Unterlagen
geschlossen
ausgeräumt
werden
können
Senatsbeschluss
3
.
Mai
.
Gleiches
gilt
zwar
einzelne
Fragen
Einnahmen
beantwortet
sind
aber
sonstigen
Angaben
Belege
aufdrängt
Einnahmen
vorhanden
sind
21
.
September
ZB
FamRZ
3
.
Mai
.
Auch
Antragsteller
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
ausgefüllter
Erklärung
persönlichen
chen
Verhältnisse
Anlagen
Rechtsmittelfrist
eingereicht
hatte
Gericht
Vervollständigung
Angaben
Frist
gesetzt
hatte
darf
weiterhin
Bewilligung
beantragten
Prozesskostenhilfe
vertrauen
.
Fällen
entfällt
schutzwürdige
Vertrauen
Bewilligung
begehrten
Prozesskostenhilfe
erst
Ablauf
gesetzten
Frist
.
Ist
Antragsteller
Auflage
hingegen
nachgekommen
endet
schutzwürdiges
Vertrauen
erst
Zustellung
beantragte
Prozesskostenhilfe
ablehnenden
Beschlusses
.
gilt
auch
dann
Antragsteller
gesetzte
Frist
mehrfach
verlängert
wurde
schutzwürdige
Vertrauen
Bewilligung
begehrten
Prozesskostenhilfe
auch
dann
noch
letzten
gesetzten
Frist
fortbesteht
.
Selbst
Antragsteller
gesetzten
Frist
reagiert
zunächst
nur
Teil
offenen
Fragen
klärt
ist
Vertrauen
Bewilligung
beantragten
Prozesskostenhilfe
weiter
geschützt
.
wäre
auch
Teil-)Antwort
Fall
Antragsteller
bleibt
unbenommen
Antwort
Fristablauf
weiter
ergänzen
.
Grundsätzen
hat
Berufungsgericht
Beklagten
begehrte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Unrecht
versagt
.
Vorsitzende
Berichterstatter
hatten
Beklagten
wiederholt
Fristen
Ergänzung
Prozesskostenhilfeantrags
gesetzt
Beklagten
stets
beantwortet
wurden
.
letzte
Verfügung
13
.
Juni
gesetzte
Frist
lief
27
.
Juni
.
Jedenfalls
Tag
durfte
Beklagte
vertrauen
noch
Prozesskostenhilfe
bewilligt
bekommen
.
ändert
Schriftsatz
26
.
Juni
Beklagte
Gelegenheit
hatte
weitere
Fragen
fristgerecht
27
.
Juni
beantworten
.
Wiedereinsetzungsfrist
frühestens
27
.
Juni
begann
war
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
Eingang
Antrags
Wiedereinsetzung
11
Juli
abgelaufen
.
Berufungsgericht
gesetzte
Frist
lief
war
Beklagte
somit
schuldlos
gehindert
Berufungsbegründungsfrist
wahren
.
Erst
fruchtlosem
Ablauf
Frist
Ergänzung
Prozesskostenhilfeantrags
durfte
Beklagte
mehr
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
vertrauen
.
Erst
Zeitpunkt
begannen
mithin
Wiedereinsetzungsfristen
§
Abs.
Satz
.
gleichzeitig
ausgesprochene
Verwerfung
Berufung
steht
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Entscheidung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Grundlage
verliert
gegenstandslos
wird
Senatsbeschlüsse
15
.
August
FamRZ
10
.
Mai
9
.
Februar
FamRZ
.
Sprick
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung