BESCHLUSS 13 . Februar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Partei Ablauf Rechtsmittelfrist Durchführung Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat ist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren vernünftigerweise Verweigerung Prozesskostenhilfe hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste . ist Fall Antrag Rechtsmittelfrist vollständig ausgefüllte Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Anlagen beigefügt war Anschluss Senatsbeschlüsse 31 . August ZB FamRZ 19 . Mai FamRZ . Enthalten Angaben Vordruck persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse einzelne Lücken kann Partei Umständen gleichwohl vertrauen wirtschaftlichen Voraussetzungen Bewilligung Prozesskostenhilfe genügend dargetan haben . kommt Betracht Lücken Zweifel andere Weise weiteres etwa beigefügten Unterlagen geschlossen ausgeräumt werden können sonstigen Angaben Belege aufdrängt Einnahmen Vermögenswerte vorhanden sind Anschluss 3 . Mai 21 . September ZB FamRZ . Hatte Antragsteller Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe ausgefüllter Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Anlagen Rechtsmittelfrist eingereicht hat Gericht Vervollständigung Angaben Frist gesetzt darf jedenfalls Fristablauf weiterhin Bewilligung beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen . Beschluss 13 . Februar AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Februar Richter Fuchs Dr. Richterin Dr. Richter Dose beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 1 . Zivilkammer Landgerichts 16 . August aufgehoben . Beklagten wird Versäumung Fristen Einlegung Begründung Berufung Urteil Amtsgerichts 30 . Januar Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . Wert : € . Gründe : Parteien streiten Rückzahlung Mietkaution Verzugsschaden Form außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten . Amtsgericht hat Beklagten Zahlung € Zinsen weiterer € verurteilt . Urteil ist Beklagten 1 . Februar zugestellt worden . gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz 27 . Februar hat Beklagte Prozesskostenhilfe Durchführung fungsverfahrens beantragt Antrag Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Anlagen beigefügt . Schreiben 16 . März wurde Beklagten Gericht aufgegeben Angaben wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzen . wurde Hinweis § Abs. richtig : Abs. Satz Frist Wochen gesetzt . Frist wurde Antrag Beklagten 9 . Mai verlängert . Schreiben 4 . Mai eingegangen 7 . Mai ergänzte Beklagte Angaben persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse . Verfügung 11 . Mai Beklagten zugestellt 16 . Mai wurde Beklagten aufgegeben Angaben weiter ergänzen . hieß : " Formular persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf vollständigen Ausfüllens insbesondere muss Antragstellerin Rahmen " Wohnkosten " " sonstigen Zahlungsverpflichtungen " angeben Zahlungen selbst Verpflichtungen erbringt . " Auch insoweit wurde Beklagten Frist Wochen gesetzt . 8 . Juni eingegangenen Schriftsatz 6 . Juni reichte Beklagte weitere Unterlagen fragte ergänzend " nochmals komplett neu ausgefülltes Formular " persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht werden müsse . Verfügung 13 . Juni zugestellt 15 . Juni wurde Beklagten Gelegenheit gegeben " Schriftsatz vorgetragenen Tatsachen glaubhaft machen . " bleibe Beklagten unbenommen neues Formular persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen bereits ausgefüllte Formular entsprechend ergänzen . Weiter wurde hingewiesen 28 . Juni PKH-Gesuch entschieden werde . 27 . Juni eingegangenen Schriftsatz 26 . Juni reichte Beklagte neu ausgefüllte Erklärung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse weitere Unterlagen Nebenkosten eidesstattliche Versicherungen . Beschluss 28 . Juni wurde Beklagten begehrte Prozesskostenhilfe versagt persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse noch immer Umfang glaubhaft gemacht habe Bewilligung Prozesskostenhilfe zulasse . Beschluss wurde Beklagten 4 Juli zugestellt . 11 Juli eingegangenen Schriftsatz 10 Juli beantragte Beklagte Wiedereinsetzung vorigen Stand legte zugleich Berufung begründete . angefochtenen Beschluss 16 . August hat Berufungsgericht Antrag Beklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Berufung Beklagten verworfen . Antrag Wiedereinsetzung Berufungsfrist sei Frist eingegangen . habe spätestens 26 . Juni begonnen Prozessbevollmächtigte Beklagten unzureichenden Antwort verschiedenen Hinweise Kammer vernünftigerweise mehr Bewilligung Prozesskostenhilfe habe rechnen dürfen . Wiedereinsetzungsfrist sei Dienstag 10 Juli abgelaufen . 11 Juli eingegangene Wiedereinsetzungsantrag sei mithin verfristet . sei auch Berufung verspätet eingegangen ebenfalls unzulässig verwerfen . wendet Beklagte Rechtsbeschwerde . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist statthaft zulässig § Abs. Satz Abs. Satz Abs. Nr. Abs. Nr. . Entscheidung Bundesgerichtshofs ist Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich Berufungsgericht Beklagten Wiedereinsetzung Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Gründe unzutreffenden Erwägungen übergangen Anspruch rechtliches Gehör verletzt hat . gefestigter Rechtsprechung dient Rechtsinstitut Wiedereinsetzung vorigen Stand besonderer Weise Rechtsschutz rechtliche Gehör garantieren . gebieten Verfahrensgrundrechte Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip rechtliches Gehör Art . Abs. GG Zugang Gerichten Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise erschweren m.w . ; 9 . Februar FamRZ . Grundsatz verstößt angefochtene Entscheidung . 2 . Rechtsbeschwerde ist begründet führt Wiedereinsetzung schuldlos versäumte Berufungsbegründungsfrist . arme Partei Rechtsmittel einlegen will hat grundsätzlich Anspruch Wiedereinsetzung vorigen Stand Prozesskostenhilfegesuch Ablauf Rechtsmittelfrist eingereicht hatte ständige Rechtsprechung 1 . setzt allerdings Antrag Prozesskostenhilfe Durchführung Rechtsmittelverfahrens Rechtsmittelfrist ausgefüllten Erklärung sönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auch insoweit notwendigen Belege beigefügt waren Senatsbeschluss 31 . August ZB FamRZ . Regelfall schreibt § Abs. zwingend Antragsteller Darlegung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse Verordnung 17 . Oktober . abgedruckt 26 . Aufl . § Rdn . eingeführten Vordrucks bedienen muss . Antragsteller kann grundsätzlich nur dann ausgehen wirtschaftlichen Voraussetzungen Gewährung Prozesskostenhilfe dargetan haben rechtzeitig Ablauf Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck erforderlichen Anlagen Akten reicht 31 . August ZB FamRZ 19 . Mai FamRZ . Enthalten Angaben Vordruck persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse einzelne Lücken kann Partei Umständen gleichwohl vertrauen wirtschaftlichen Voraussetzungen Bewilligung Prozesskostenhilfe genügend dargetan haben . kommt Betracht Lücken Zweifel andere Weise etwa beigefügten Unterlagen geschlossen ausgeräumt werden können Senatsbeschluss 3 . Mai . Gleiches gilt zwar einzelne Fragen Einnahmen beantwortet sind aber sonstigen Angaben Belege aufdrängt Einnahmen vorhanden sind 21 . September ZB FamRZ 3 . Mai . Auch Antragsteller Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe ausgefüllter Erklärung persönlichen chen Verhältnisse Anlagen Rechtsmittelfrist eingereicht hatte Gericht Vervollständigung Angaben Frist gesetzt hatte darf weiterhin Bewilligung beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen . Fällen entfällt schutzwürdige Vertrauen Bewilligung begehrten Prozesskostenhilfe erst Ablauf gesetzten Frist . Ist Antragsteller Auflage hingegen nachgekommen endet schutzwürdiges Vertrauen erst Zustellung beantragte Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses . gilt auch dann Antragsteller gesetzte Frist mehrfach verlängert wurde schutzwürdige Vertrauen Bewilligung begehrten Prozesskostenhilfe auch dann noch letzten gesetzten Frist fortbesteht . Selbst Antragsteller gesetzten Frist reagiert zunächst nur Teil offenen Fragen klärt ist Vertrauen Bewilligung beantragten Prozesskostenhilfe weiter geschützt . wäre auch Teil-)Antwort Fall Antragsteller bleibt unbenommen Antwort Fristablauf weiter ergänzen . Grundsätzen hat Berufungsgericht Beklagten begehrte Wiedereinsetzung vorigen Stand Unrecht versagt . Vorsitzende Berichterstatter hatten Beklagten wiederholt Fristen Ergänzung Prozesskostenhilfeantrags gesetzt Beklagten stets beantwortet wurden . letzte Verfügung 13 . Juni gesetzte Frist lief 27 . Juni . Jedenfalls Tag durfte Beklagte vertrauen noch Prozesskostenhilfe bewilligt bekommen . ändert Schriftsatz 26 . Juni Beklagte Gelegenheit hatte weitere Fragen fristgerecht 27 . Juni beantworten . Wiedereinsetzungsfrist frühestens 27 . Juni begann war Rechtsauffassung Berufungsgerichts Eingang Antrags Wiedereinsetzung 11 Juli abgelaufen . Berufungsgericht gesetzte Frist lief war Beklagte somit schuldlos gehindert Berufungsbegründungsfrist wahren . Erst fruchtlosem Ablauf Frist Ergänzung Prozesskostenhilfeantrags durfte Beklagte mehr Bewilligung Prozesskostenhilfe vertrauen . Erst Zeitpunkt begannen mithin Wiedereinsetzungsfristen § Abs. Satz . gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung Berufung steht Wiedereinsetzung vorigen Stand Entscheidung Wiedereinsetzung vorigen Stand Grundlage verliert gegenstandslos wird Senatsbeschlüsse 15 . August FamRZ 10 . Mai 9 . Februar FamRZ . Sprick Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung