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9.5 KiB

BESCHLUSS
27
.
Oktober
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
aF
§
§
Abs.
;
§
aF
ist
anzuwenden
Ehegatte
Rechtskraft
Scheidungsausspruchs
rechtskräftiger
Entscheidung
Folgesache
stirbt
vgl.
nunmehr
§
FamFG
.
Wird
Scheidungsverbundurteil
nur
teilweise
angefochten
so
erwachsen
Entscheidungsteile
Familiensachen
betreffen
Gegenstand
Hauptrechtsmittels
sind
Ablauf
Frist
§
Abs.
aF
vgl.
nunmehr
§
FamFG
Rechtskraft
Zeitpunkt
ebenfalls
angefochten
werden
.
Beschluss
27
.
Oktober
ZB
AG
Lüdinghausen
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Schilling
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
8
.
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
1
Juli
wird
Kosten
Antragstellerin
zurückgewiesen
.
:
Gründe
:
Parteien
streiten
Erledigung
Scheidungsverfahrens
.
Urteil
Amtsgerichts
Familiengericht
Lüdinghausen
10
Juli
wurde
Ehe
Parteien
geschieden
.
entschied
Familiengericht
Folgesachen
Versorgungsausgleich
Zugewinnausgleich
Hausratsverteilung
.
Urteil
Familiengerichts
hat
Antragstellerin
Folgenden
:
Ehefrau
fristgerecht
Berufung
eingelegt
.
wiederum
fristgerecht
eingereichten
Berufungsbegründung
hat
Ehefrau
Verbundurteil
Amtsgerichts
"
beantragt
Endurteil
Amtsgerichts
aufzuheben
Anträge
Antragsgegners
Folgenden
:
Ehemann
Durchführung
Versorgungsausgleichs
Zahlung
Zugewinnausgleichs
zurückzuweisen
Antrag
Zuteilung
Hausratsgegenständen
insoweit
zurückzuweisen
Zuteilungsantrag
entspreche
.
nachfolgenden
Begründung
hat
Ehefrau
Ziff
.
Einzelnen
Versorgungsausgleichsverfahren
Stellung
genommen
Ziff
.
Zugewinnausgleich
Ziff
.
Hausratsverteilung
.
Berufungsbegründung
ist
zuletzt
Deutschen
Rentenversicherung
Bund
28
.
Oktober
zugestellt
worden
.
Verfügung
3
.
Dezember
hat
Berufungsgericht
Ehefrau
Fristsetzung
20
.
Januar
Klarstellung
gebeten
auch
Scheidungsausspruch
angefochten
werden
solle
.
12
.
Dezember
ist
Ehemann
verstorben
.
Schriftsatz
22
.
April
hat
Ehefrau
ausgeführt
Berufungsbegründung
seien
nur
Folgesachen
angefochten
worden
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
Ehefrau
Ehesache
Beschluss
erledigt
erklären
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Ehefrau
.
II
.
Verfahren
ist
Art
.
Abs.
FGG-RG
noch
Ende
August
geltende
Prozessrecht
anwendbar
Rechtsstreit
Zeitpunkt
eingeleitet
worden
ist
vgl.
Senatsurteil
16
.
Dezember
FamRZ
.
.
Berufungsgericht
zugelassene
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Insbesondere
fehlt
Beschwer
Ehefrau
noch
Rechtsschutzbedürfnis
Rechtsmittelverfahren
.
Allerdings
tritt
Erledigung
Hauptsache
gemäß
§
aF
jetzt
:
FamFG
ebenso
Rechtskraft
Gesetzes
Ausspruchs
Gericht
bedarf
.
Beschluss
Gerichts
angefochtene
Beschluss
Antrag
Erledigterklärung
zurückweist
hat
dementsprechend
ausschließlich
deklaratorische
Wirkung
vgl.
Staudinger/Voppel
Vorbem
.
§
§
.
.
.
Dennoch
kann
Feststellung
Erledigung
begehrt
Rechtsschutzbedürfnis
entsprechenden
Ausspruch
abgesprochen
werden
zumindest
hier
Eintritt
Rechtskraft
Scheidungsausspruchs
zweifelhaft
ist
.
Frage
Ehegatte
geschieden
verwitwet
ist
kann
erhebliche
Bedeutung
zukommen
etwa
Versorgung
überlebenden
Ehegatten
.
begründet
berechtigtes
Interesse
gerichtlichen
Klarstellung
OLG
;
FamRZ
101
;
aaO
.
§
§
.
.
;
27
.
Aufl
.
§
.
5
;
aA
OLG
FamRZ
.
Entsprechend
kann
auch
Zulässigkeit
Beschwerde
Erledigung
betreffenden
Beschluss
allein
Hinweis
deklaratorischen
Charakter
verneint
werden
FamRZ
.
.
Sache
hat
Rechtsbeschwerde
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
Erledigung
Sinne
§
aF
§
Abs.
sei
eingetreten
angefochtene
Urteil
Scheidungsausspruch
bereits
Tod
Ehemannes
rechtskräftig
gewesen
sei
.
Ehefrau
habe
Berufung
Berufungsbegründung
Maßgabe
Anträge
Ausführungen
Einzelnen
ausdrücklich
allein
Folgesachen
Versorgungsausgleich
Hausrat
beschränkt
.
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
habe
Möglichkeit
mehr
bestanden
Rechtsmittel
erweitern
.
sei
allenfalls
zulässig
Gründe
bereits
Rechsmittelbegründungsschrift
ergäben
hier
Fall
sei
.
auch
Ehemann
Monatsfrist
§
Abs.
Satz
aF
Änderung
Scheidungsausspruchs
beantragt
habe
sei
Ablauf
28
November
rechtskräftig
geworden
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
Ergebnis
Stand
.
2
.
§
aF
ist
Verfahren
Ehesache
Hauptsache
erledigt
anzusehen
Ehegatten
stirbt
Urteil
rechtskräftig
ist
.
aF
ist
allerdings
anzuwenden
Ehegatte
Rechtskraft
Scheidungsausspruchs
rechtskräftiger
Entscheidung
Folgesache
stirbt
Senatsbeschluss
12
.
Oktober
FamRZ
35
;
aaO
.
18
;
vgl.
nunmehr
§
FamFG
.
Zutreffend
geht
Oberlandesgericht
Ehemann
vorliegend
erst
Eintritt
Rechtskraft
Scheidungsausspruchs
verstorben
ist
Feststellung
Erledigung
ausscheidet
.
Allerdings
wird
Rechtskraft
Urteils
rechtzeitige
Einlegung
statthaften
Rechtsmittels
vgl.
GmS-OGB
§
insgesamt
gehemmt
.
Hemmungswirkung
erfasst
zunächst
auch
Rechtsmittelführer
begünstigenden
Teile
Entscheidung
umfasst
Falle
Teilanfechtung
zunächst
auch
angefochtenen
Teile
.
Rechtsmittelführer
begünstigender
angegriffener
Teil
wird
hier
vorliegenden
Fall
Rechtsmittelverzichts
abgesehen
erst
rechtskräftig
mehr
Erweiterung
Rechtsmittelanträge
Anschlussrechtsmittel
einbezogen
werden
kann
Urteile
8
.
Juni
1
.
Dezember
659
;
MünchKommZPO/Krüger
3
.
Aufl
.
.
.
.
führt
Auffassung
Berufungsgerichts
bereits
grundsätzlich
gegebene
Möglichkeit
Rechtsmittel
vorheriger
Beschränkung
auszudehnen
umfassenden
Hemmung
Rechtskraft
Rechtsmittelführer
belastenden
Entscheidungsteile
.
Unerheblich
ist
Rechtsmittelerweiterung
zulässig
wäre
insbesondere
Rahmen
Rechtsmittelbegründung
bewegen
würde
MünchKommZPO/Krüger
aaO
.
f.
;
Stein/Jonas/Schlosser
21
.
Aufl
.
.
.
Berufung
jedoch
grundsätzlich
Schluss
Berufungsverhandlung
erweitert
werden
kann
Urteil
8
.
Juni
;
MünchKommZPO/Krüger
aaO
.
11
;
Anschlussberufung
vgl.
§
Abs.
Satz
begrenzt
§
Abs.
aF
jetzt
:
FamFG
Scheidungsverbundurteile
Möglichkeit
bisher
angefochtene
Familiensachen
Gegenstand
Berufungserweiterung
Anschlussberufung
machen
zeitlicher
Hinsicht
vgl.
Senatsbeschluss
11
November
.
Regelung
verfolgt
Gesetz
Zweck
vorzeitige
Rechtskraft
einzelner
Entscheidungen
Verbundurteils
insbesondere
Scheidungsausspruchs
unabhängig
weiteren
Schicksal
sonstigen
Folgesachen
ermöglichen
Senatsurteil
22
.
April
FamRZ
.
Scheidungsausspruch
wird
somit
spätestens
Ablauf
Frist
§
Abs.
aF
rechtskräftig
zuvor
angefochten
wird
.
ist
Scheidung
vorliegend
Ablauf
28
November
rechtskräftig
geworden
also
Tod
Ehemannes
.
zeitlich
letzte
Zustellung
Berufungsbegründung
erfolgte
28
.
Oktober
.
Monatsfrist
§
Abs.
Satz
aF
Anschlussberufung
eingelegt
noch
Berufung
erweitert
wurde
ergibt
Streitgegenstand
Berufungsverfahrens
hier
allein
Berufungsbegründung
enthaltenen
Berufungsanträgen
vgl.
Senatsurteil
20
Juli
FamRZ
.
sind
dahingehend
auszulegen
Ehefrau
Scheidungsausspruch
angefochten
hat
.
Auslegung
Berufungsanträgen
erkennende
Senat
Rechtsbeschwerdegericht
selbst
vornehmen
kann
ist
allein
Wortlaut
Anträge
maßgebend
.
Vielmehr
ist
stets
Berufungsbegründung
Auslegung
Berufungsbegehrens
heranzuziehen
.
Weiter
sind
sonstige
Umstände
Einzelfalls
berücksichtigen
Gericht
bekannt
Rechtsmittelgegner
zugänglich
sind
.
Zweifel
gilt
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
recht
verstandenen
Interessenlage
entspricht
Senatsurteil
20
Juli
FamRZ
;
vgl.
auch
Urteil
26
.
Mai
ZR
.
13
;
Stein/Jonas/Leipold
22
.
Aufl
.
§
.
f.
jeweils
allgemein
Auslegung
Prozesserklärungen
.
Berufungsanträge
Ehefrau
sind
isoliert
betrachtet
missverständlich
formuliert
.
beantragt
Einschränkung
Endurteil
Amtsgerichts
Familiengericht
aufzuheben
anderen
Seite
konkrete
Anträge
nur
Versorgungsausgleich
Zugewinnausgleich
Hausratsverteilung
stellt
.
Auslegung
Anträge
Einbeziehung
Berufungsbegründung
sonstigen
Umstände
ergibt
indes
Scheidungsausspruch
angefochten
wurde
.
Allerdings
ist
Auslegung
berücksichtigen
Ehefrau
erster
Instanz
Abtrennung
Scheidungssache
widersprochen
Interesse
gleichzeitigen
Entscheidung
Scheidung
Folgesachen
betont
hat
.
Begründet
hat
Standpunkt
Hinweis
befürchtete
Härten
Versorgungsausgleich
drohenden
Verlust
Ansprüchen
Witwenrente
.
sind
jedoch
Auslegung
relevanten
Umstände
ersichtlich
Anfechtung
auch
Scheidungsausspruchs
hindeuten
könnten
.
Insbesondere
ist
Formulierung
"
Verbundurteil
Berufungsbegründung
aussagekräftig
.
Vielmehr
ist
anderen
Seite
beachten
Begründung
nur
Ausführungen
Folgesachen
finden
Ehefrau
Scheidung
Stellung
nimmt
.
Auch
hat
Ehefrau
Scheidungsantrag
zurückgenommen
so
grundsätzlich
weiterhin
vorhandenen
Scheidungswillen
auszugehen
war
.
Schließlich
ist
berücksichtigen
auch
Scheidungsausspruch
gerichtete
Berufung
insoweit
Begründung
unzulässig
gewesen
wäre
Rahmen
interessengerechten
Auslegung
Acht
bleiben
kann
.
Hintergrund
rechtfertigt
erstinstanzliche
Ablehnung
Abtrennung
allein
Auslegung
dahingehend
Ehefrau
Berufung
auch
Scheidungsausspruch
-9-
angefochten
hat
.
Vielmehr
ist
auszugehen
Ehefrau
bestehenden
Interessenkonflikt
Scheidungswille
einerseits
negative
Auswirkungen
Scheidung
andererseits
zweiter
Instanz
Scheidungswillens
gelöst
hat
Ehefrau
befürchteten
Härten
Versorgungsausgleich
ohnehin
drohten
.
anderes
Auslegungsergebnis
folgt
Ehefrau
Schriftsatz
22
.
April
klargestellt
hat
auch
Scheidungsausspruch
anfechten
wollen
.
Rahmen
Auslegung
befristeter
Erklärungen
sind
nur
Umstände
berücksichtigen
Fristablauf
Gericht
bekannt
Rechtsmittelgegner
zugänglich
waren
.
Nachträgliche
Klarstellungen
sind
grundsätzlich
unbeachtlich
Senatsbeschluss
14
.
Februar
FamRZ
Urteil
15
.
Dezember
.
Entsprechend
konnte
Ablauf
Frist
§
Abs.
aF
erfolgte
Klarstellung
Berücksichtigung
mehr
finden
.
Zeitpunkt
war
Scheidung
bereits
rechtskräftig
geworden
.
Wagenitz
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Lüdinghausen
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF