BESCHLUSS 27 . Oktober Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja aF § § Abs. ; § aF ist anzuwenden Ehegatte Rechtskraft Scheidungsausspruchs rechtskräftiger Entscheidung Folgesache stirbt vgl. nunmehr § FamFG . Wird Scheidungsverbundurteil nur teilweise angefochten so erwachsen Entscheidungsteile Familiensachen betreffen Gegenstand Hauptrechtsmittels sind Ablauf Frist § Abs. aF vgl. nunmehr § FamFG Rechtskraft Zeitpunkt ebenfalls angefochten werden . Beschluss 27 . Oktober ZB AG Lüdinghausen . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Schilling Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 8 . Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 1 Juli wird Kosten Antragstellerin zurückgewiesen . : € Gründe : Parteien streiten Erledigung Scheidungsverfahrens . Urteil Amtsgerichts Familiengericht Lüdinghausen 10 Juli wurde Ehe Parteien geschieden . entschied Familiengericht Folgesachen Versorgungsausgleich Zugewinnausgleich Hausratsverteilung . Urteil Familiengerichts hat Antragstellerin Folgenden : Ehefrau fristgerecht Berufung eingelegt . wiederum fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung hat Ehefrau Verbundurteil Amtsgerichts " beantragt Endurteil Amtsgerichts aufzuheben Anträge Antragsgegners Folgenden : Ehemann Durchführung Versorgungsausgleichs Zahlung Zugewinnausgleichs zurückzuweisen Antrag Zuteilung Hausratsgegenständen insoweit zurückzuweisen Zuteilungsantrag entspreche . nachfolgenden Begründung hat Ehefrau Ziff . Einzelnen Versorgungsausgleichsverfahren Stellung genommen Ziff . Zugewinnausgleich Ziff . Hausratsverteilung . Berufungsbegründung ist zuletzt Deutschen Rentenversicherung Bund 28 . Oktober zugestellt worden . Verfügung 3 . Dezember hat Berufungsgericht Ehefrau Fristsetzung 20 . Januar Klarstellung gebeten auch Scheidungsausspruch angefochten werden solle . 12 . Dezember ist Ehemann verstorben . Schriftsatz 22 . April hat Ehefrau ausgeführt Berufungsbegründung seien nur Folgesachen angefochten worden . Oberlandesgericht hat Antrag Ehefrau Ehesache Beschluss erledigt erklären zurückgewiesen . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Ehefrau . II . Verfahren ist Art . Abs. FGG-RG noch Ende August geltende Prozessrecht anwendbar Rechtsstreit Zeitpunkt eingeleitet worden ist vgl. Senatsurteil 16 . Dezember FamRZ . . Berufungsgericht zugelassene § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist auch Übrigen zulässig . Insbesondere fehlt Beschwer Ehefrau noch Rechtsschutzbedürfnis Rechtsmittelverfahren . Allerdings tritt Erledigung Hauptsache gemäß § aF jetzt : FamFG ebenso Rechtskraft Gesetzes Ausspruchs Gericht bedarf . Beschluss Gerichts angefochtene Beschluss Antrag Erledigterklärung zurückweist hat dementsprechend ausschließlich deklaratorische Wirkung vgl. Staudinger/Voppel Vorbem . § § . . . Dennoch kann Feststellung Erledigung begehrt Rechtsschutzbedürfnis entsprechenden Ausspruch abgesprochen werden zumindest hier Eintritt Rechtskraft Scheidungsausspruchs zweifelhaft ist . Frage Ehegatte geschieden verwitwet ist kann erhebliche Bedeutung zukommen etwa Versorgung überlebenden Ehegatten . begründet berechtigtes Interesse gerichtlichen Klarstellung OLG ; FamRZ 101 ; aaO . § § . . ; 27 . Aufl . § . 5 ; aA OLG FamRZ . Entsprechend kann auch Zulässigkeit Beschwerde Erledigung betreffenden Beschluss allein Hinweis deklaratorischen Charakter verneint werden FamRZ . . Sache hat Rechtsbeschwerde Erfolg . 1 . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt Erledigung Sinne § aF § Abs. sei eingetreten angefochtene Urteil Scheidungsausspruch bereits Tod Ehemannes rechtskräftig gewesen sei . Ehefrau habe Berufung Berufungsbegründung Maßgabe Anträge Ausführungen Einzelnen ausdrücklich allein Folgesachen Versorgungsausgleich Hausrat beschränkt . Ablauf Berufungsbegründungsfrist habe Möglichkeit mehr bestanden Rechtsmittel erweitern . sei allenfalls zulässig Gründe bereits Rechsmittelbegründungsschrift ergäben hier Fall sei . auch Ehemann Monatsfrist § Abs. Satz aF Änderung Scheidungsausspruchs beantragt habe sei Ablauf 28 November rechtskräftig geworden . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung Ergebnis Stand . 2 . § aF ist Verfahren Ehesache Hauptsache erledigt anzusehen Ehegatten stirbt Urteil rechtskräftig ist . aF ist allerdings anzuwenden Ehegatte Rechtskraft Scheidungsausspruchs rechtskräftiger Entscheidung Folgesache stirbt Senatsbeschluss 12 . Oktober FamRZ 35 ; aaO . 18 ; vgl. nunmehr § FamFG . Zutreffend geht Oberlandesgericht Ehemann vorliegend erst Eintritt Rechtskraft Scheidungsausspruchs verstorben ist Feststellung Erledigung ausscheidet . Allerdings wird Rechtskraft Urteils rechtzeitige Einlegung statthaften Rechtsmittels vgl. GmS-OGB § insgesamt gehemmt . Hemmungswirkung erfasst zunächst auch Rechtsmittelführer begünstigenden Teile Entscheidung umfasst Falle Teilanfechtung zunächst auch angefochtenen Teile . Rechtsmittelführer begünstigender angegriffener Teil wird hier vorliegenden Fall Rechtsmittelverzichts abgesehen erst rechtskräftig mehr Erweiterung Rechtsmittelanträge Anschlussrechtsmittel einbezogen werden kann Urteile 8 . Juni 1 . Dezember 659 ; MünchKommZPO/Krüger 3 . Aufl . . . . führt Auffassung Berufungsgerichts bereits grundsätzlich gegebene Möglichkeit Rechtsmittel vorheriger Beschränkung auszudehnen umfassenden Hemmung Rechtskraft Rechtsmittelführer belastenden Entscheidungsteile . Unerheblich ist Rechtsmittelerweiterung zulässig wäre insbesondere Rahmen Rechtsmittelbegründung bewegen würde MünchKommZPO/Krüger aaO . f. ; Stein/Jonas/Schlosser 21 . Aufl . . . Berufung jedoch grundsätzlich Schluss Berufungsverhandlung erweitert werden kann Urteil 8 . Juni ; MünchKommZPO/Krüger aaO . 11 ; Anschlussberufung vgl. § Abs. Satz begrenzt § Abs. aF jetzt : FamFG Scheidungsverbundurteile Möglichkeit bisher angefochtene Familiensachen Gegenstand Berufungserweiterung Anschlussberufung machen zeitlicher Hinsicht vgl. Senatsbeschluss 11 November . Regelung verfolgt Gesetz Zweck vorzeitige Rechtskraft einzelner Entscheidungen Verbundurteils insbesondere Scheidungsausspruchs unabhängig weiteren Schicksal sonstigen Folgesachen ermöglichen Senatsurteil 22 . April FamRZ . Scheidungsausspruch wird somit spätestens Ablauf Frist § Abs. aF rechtskräftig zuvor angefochten wird . ist Scheidung vorliegend Ablauf 28 November rechtskräftig geworden also Tod Ehemannes . zeitlich letzte Zustellung Berufungsbegründung erfolgte 28 . Oktober . Monatsfrist § Abs. Satz aF Anschlussberufung eingelegt noch Berufung erweitert wurde ergibt Streitgegenstand Berufungsverfahrens hier allein Berufungsbegründung enthaltenen Berufungsanträgen vgl. Senatsurteil 20 Juli FamRZ . sind dahingehend auszulegen Ehefrau Scheidungsausspruch angefochten hat . Auslegung Berufungsanträgen erkennende Senat Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen kann ist allein Wortlaut Anträge maßgebend . Vielmehr ist stets Berufungsbegründung Auslegung Berufungsbegehrens heranzuziehen . Weiter sind sonstige Umstände Einzelfalls berücksichtigen Gericht bekannt Rechtsmittelgegner zugänglich sind . Zweifel gilt Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist recht verstandenen Interessenlage entspricht Senatsurteil 20 Juli FamRZ ; vgl. auch Urteil 26 . Mai ZR . 13 ; Stein/Jonas/Leipold 22 . Aufl . § . f. jeweils allgemein Auslegung Prozesserklärungen . Berufungsanträge Ehefrau sind isoliert betrachtet missverständlich formuliert . beantragt Einschränkung Endurteil Amtsgerichts Familiengericht aufzuheben anderen Seite konkrete Anträge nur Versorgungsausgleich Zugewinnausgleich Hausratsverteilung stellt . Auslegung Anträge Einbeziehung Berufungsbegründung sonstigen Umstände ergibt indes Scheidungsausspruch angefochten wurde . Allerdings ist Auslegung berücksichtigen Ehefrau erster Instanz Abtrennung Scheidungssache widersprochen Interesse gleichzeitigen Entscheidung Scheidung Folgesachen betont hat . Begründet hat Standpunkt Hinweis befürchtete Härten Versorgungsausgleich drohenden Verlust Ansprüchen Witwenrente . sind jedoch Auslegung relevanten Umstände ersichtlich Anfechtung auch Scheidungsausspruchs hindeuten könnten . Insbesondere ist Formulierung " Verbundurteil Berufungsbegründung aussagekräftig . Vielmehr ist anderen Seite beachten Begründung nur Ausführungen Folgesachen finden Ehefrau Scheidung Stellung nimmt . Auch hat Ehefrau Scheidungsantrag zurückgenommen so grundsätzlich weiterhin vorhandenen Scheidungswillen auszugehen war . Schließlich ist berücksichtigen auch Scheidungsausspruch gerichtete Berufung insoweit Begründung unzulässig gewesen wäre Rahmen interessengerechten Auslegung Acht bleiben kann . Hintergrund rechtfertigt erstinstanzliche Ablehnung Abtrennung allein Auslegung dahingehend Ehefrau Berufung auch Scheidungsausspruch -9- angefochten hat . Vielmehr ist auszugehen Ehefrau bestehenden Interessenkonflikt Scheidungswille einerseits negative Auswirkungen Scheidung andererseits zweiter Instanz Scheidungswillens gelöst hat Ehefrau befürchteten Härten Versorgungsausgleich ohnehin drohten . anderes Auslegungsergebnis folgt Ehefrau Schriftsatz 22 . April klargestellt hat auch Scheidungsausspruch anfechten wollen . Rahmen Auslegung befristeter Erklärungen sind nur Umstände berücksichtigen Fristablauf Gericht bekannt Rechtsmittelgegner zugänglich waren . Nachträgliche Klarstellungen sind grundsätzlich unbeachtlich Senatsbeschluss 14 . Februar FamRZ Urteil 15 . Dezember . Entsprechend konnte Ablauf Frist § Abs. aF erfolgte Klarstellung Berücksichtigung mehr finden . Zeitpunkt war Scheidung bereits rechtskräftig geworden . Wagenitz Dose Vorinstanzen : AG Lüdinghausen Entscheidung OLG Entscheidung UF