You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1001 lines
8.3 KiB

BESCHLUSS
21
Juli
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
.
Verkündung
Beschlusses
hier
:
Verfahren
elterliche
Sorge
wird
Beginn
Beschwerdefrist
Monaten
grundsätzlich
dann
ausgelöst
beschwerte
Beteiligte
Termin
mündlichen
Verhandlung
ordnungsgemäß
geladen
worden
ist
Anschluss
29
.
September
Senatsbeschluss
7
Juli
.
hinausgehende
Informationspflicht
beschwerten
Beteiligten
Verfahren
Kenntnis
erlangt
hat
scheidet
jedenfalls
dann
verfahrenseinleitende
Schriftstück
ordnungsgemäß
zugestellt
worden
ist
auch
Verfahren
eingelassen
hat
.
Beschluss
21
Juli
ZB
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Vaters
wird
Beschluss
7
.
Zivilsenats
Senats
Familiensachen
Oberlandesgerichts
3
Juli
aufgehoben
.
Verfahren
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Oberlandesgericht
zurückverwiesen
.
:
Gründe
:
beteiligten
Eltern
streiten
Sorgerecht
23
.
zember
geborene
Tochter
.
Vater
ist
Algerier
Mutter
.
mittlerweile
geschiedenen
Eltern
heirateten
lebten
Kind
.
Mutter
Juli
Scheidung
eingereicht
hatte
verließ
August
Vater
zog
Kind
Eltern
.
September
hat
Amtsgericht
Übertragung
elterlichen
Sorge
einstweilige
Anordnung
bezogen
Aufenthaltsbestimmungsrecht
beantragt
.
Antragsschriften
wurden
Mutter
benannten
britischen
Rechtsanwälten
Vaters
formlos
übersandt
.
Amtsgericht
erlassene
einstweilige
Anordnung
konnte
Rechtsanwälten
Vaters
förmlich
zugestellt
werden
Mandat
niedergelegt
hatten
.
hat
Amtsgericht
Antrag
Mutter
öffentliche
Zustellung
einstweiligen
Anordnung
Antragsschrift
Hauptsache
bewilligt
zugleich
Termin
mündlichen
Verhandlung
28
.
März
bestimmt
.
Ladung
Vaters
ist
wiederum
öffentlich
zugestellt
worden
.
Anschluss
mündliche
Verhandlung
hat
Amtsgericht
Antrag
Mutter
entsprechenden
Beschluss
verkündet
Vater
wiederum
öffentlich
zugestellt
.
Vater
hat
rund
Jahre
später
neuen
Verfahrensbevollmächtigten
Akteneinsicht
nehmen
lassen
sodann
Beschluss
Beschwerde
eingelegt
.
Vater
beruft
Beschwerdefrist
ordnungsgemäßer
Zustellung
laufen
begonnen
habe
.
Voraussetzungen
öffentliche
Zustellung
hätten
vorgelegen
.
Beschwerdefrist
habe
auch
Monate
Verkündung
laufen
begonnen
Ladung
Termin
wirksam
zugestellt
worden
sei
.
Oberlandesgericht
hat
Beschwerde
Vaters
Versäumung
Beschwerdefrist
verworfen
.
richtet
Vater
eingelegte
Rechtsbeschwerde
Aufhebung
Beschwerdeentscheidung
Zurückverweisung
Oberlandesgericht
beantragt
.
II
.
1
.
Oberlandesgericht
ist
Auffassung
Beschwerdefrist
habe
gemäß
§
2
.
Halbs
.
Monate
Verkündung
laufen
begonnen
sei
Einlegung
Beschwerde
abgelaufen
.
Regelung
sei
hier
anwendbar
Form
Bekanntmachung
§
richte
mündlicher
Verhandlung
erlassene
Entscheidung
verkünden
gewesen
sei
.
Verkündung
müsse
Interesse
Rechtssicherheit
Hinsicht
mangelfrei
lediglich
wirksam
sein
.
Rechtsprechung
zugelassene
Ausnahme
Fünf-Monats-Regel
§
scheitere
Vater
jedenfalls
Kenntnis
Verfahren
gehabt
habe
Fortgang
Verfahrens
kümmern
.
Selbst
öffentliche
Zustellung
Terminsladung
habe
bewilligt
werden
dürfen
sei
Vater
Verfahren
jedenfalls
informiert
gewesen
Antragsschriften
zugehörigen
eidesstattlichen
Versicherungen
tatsächlich
erhalten
habe
.
seien
zwar
deutscher
Sprache
abgefasst
gewesen
Vater
beherrsche
.
habe
jedoch
entnommen
elterliche
Sorge
betreffendes
Verfahren
handele
.
sei
verpflichtet
gewesen
zeitnah
Amtsgericht
Verfahren
erkundigen
.
sei
auch
Grundsatz
rechtlichen
Gehörs
verletzt
.
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
sei
zwischenzeitlichen
Wechsels
gewöhnlichen
Aufenthalts
gegeben
Vater
auch
Rückführungsantrag
gestellt
habe
.
Mutter
öffentlichen
Zustellungen
eventuell
erschlichen
habe
sei
ausschlaggebend
diesbezüglich
Voraussetzungen
Restitutionsverfahrens
vorrangig
gelten
würden
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
scheitere
schließlich
gewahrten
Wiedereinsetzungsfrist
.
2
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Verfahren
ist
Art
.
Abs.
FGG-RG
noch
Ende
August
geltende
Verfahrensrecht
anwendbar
Verfahren
Zeitpunkt
eingeleitet
worden
ist
vgl.
Senatsurteil
25
November
FamRZ
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
ist
Beschwerdefrist
Gang
gesetzt
worden
war
somit
Einlegung
Beschwerde
abgelaufen
.
angefochtene
Beschluss
verkündet
worden
ist
gilt
Abs.
Satz
.
Vorschrift
§
2
.
Halbs
.
entsprechend
.
beginnt
wirksamer
Zustellung
Beschlusses
einmonatige
Beschwerdefrist
Monate
Verkündung
laufen
.
Verkündung
Beschlusses
war
zulässig
.
§
Satz
.
gelten
Bekanntgabe
amtsgerichtlichen
Beschlusses
Vorschriften
Zivilprozessordnung
mithin
auch
§
.
§
vorgesehene
Verkündung
genügt
Sachen
freiwilligen
Gerichtsbarkeit
fakultative
mündliche
Verhandlung
stattgefunden
hat
vgl.
Zöller/Vollkommer
28
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
war
Verkündung
Beschlusses
zulässig
Familiengericht
Termin
mündlichen
Verhandlung
anberaumt
durchgeführt
hatte
vgl.
Keidel/
Freiwillige
Gerichtsbarkeit
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
ist
Beschluss
verkündet
worden
.
Sitzungsprotokoll
ist
niedergelegt
"
folgender
schluss
"
ergehe
anschließend
ist
Beschlusstenor
wiedergegeben
.
ist
auch
Verwendung
Begriffs
Verkündung
hinreichend
deutlich
entnehmen
.
Oberlandesgericht
weiteren
Beurteilung
verkannt
hat
unterliegt
Anwendung
§
jedoch
Einschränkungen
Grundgedanken
Regelung
ergeben
.
Vorschrift
§
vormals
§
liegt
Gedanke
zugrunde
Partei
Gericht
streitig
verhandelt
hat
Erlass
Entscheidung
rechnen
muss
zugemutet
werden
kann
erkundigen
Inhalt
Entscheidung
ergangen
ist
29
.
September
m.w
.
;
7
Juli
.
Erkundigungspflicht
scheidet
beschwerte
Partei
anberaumten
Termin
vertreten
auch
ordnungsgemäß
geladen
worden
war
29
.
September
m.w
.
;
7
Juli
.
Oberlandesgericht
hat
offen
gelassen
Amtsgericht
angeordneten
öffentlichen
Zustellungen
unzulässig
waren
.
Rechtsbeschwerdeverfahren
ist
jedenfalls
unterstellen
Voraussetzungen
öffentlichen
Zustellung
jeweils
vorlagen
sodass
ordnungsgemäßen
Ladung
Vaters
Amtsgericht
anberaumten
Termin
fehlt
.
hinausgehend
beschwerte
Partei
bereits
dann
Erkundigungspflicht
trifft
nur
Existenz
Verfahrens
Kenntnis
erhalten
hat
hat
Bundesgerichtshof
Oberlandesgericht
rangezogenen
Entscheidung
vgl.
Beschluss
1
.
März
XI
ZB
offen
gelassen
Übrigen
weitere
Voraussetzung
Unkenntnis
Rechtsstreit
Rimmelspacher
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
bezogen
.
befürwortet
indessen
auch
fehlender
Ladung
eingreifende
Informationslast
Beklagten
nur
dann
Klageschrift
zugestellt
wurde
Verfahren
eingelassen
hat
.
Auch
Auffassung
würde
§
2
.
Halbs
.
vorliegenden
Fall
eingreifen
wirksamen
Zustellung
verfahrenseinleitenden
Schriftstücks
fehlt
.
Vater
Verfahrensbeteiligten
ist
verfahrenseinleitende
Schriftstück
zugestellt
worden
.
ordnungsgemäßen
Zustellung
musste
Vater
aber
Verfahren
einlassen
.
entspricht
Rechtslage
Anerkennung
ausländischer
Titel
§
Nr.
.
ebenso
§
Nr.
Abs.
Nr.
FamFG
ausscheidet
Beteiligten
verfahrenseinleitende
Schriftstück
ordnungsgemäß
zugestellt
worden
ist
Hauptsache
geäußert
hat
.
Oberlandesgericht
vertretenen
weitergehenden
Auffassung
auch
Zustellung
verfahrenseinleitenden
Schriftstücks
erlangte
Kenntnis
Informationslast
begründe
kann
gefolgt
werden
.
würde
oben
genannte
Befugnis
Beteiligten
Verfahren
einzulassen
Gegenteil
verkehren
.
kommt
Schriftstücke
Vater
Deutsch
übermittelt
wurden
Übersendung
Antragsabschriften
auch
internationale
Zuständigkeit
deutschen
Gerichte
Art
.
Abs.
noch
bestanden
haben
dürfte
.
Anbetracht
fehlenden
Einverständnisses
Vaters
dürfte
Umzug
Mutter
Kind
zwischenzeitlichen
Aufenthalt
Zeitpunkt
Kenntniserlangung
Vaters
Verfahren
gewöhnlicher
Aufenthalt
Kindes
noch
begründet
gewesen
sein
.
Auch
internationale
Zuständigkeit
inzwischen
begründet
sein
dürfte
ist
Umstand
jedenfalls
geeignet
noch
nachträglich
Oberlandesgericht
angenommene
Informationslast
begründen
.
Vater
Rechtsmittel
nunmehr
Verfahren
eingelassen
hat
hat
schließlich
ebenfalls
Auswirkungen
Beschwerde
jedenfalls
rechtzeitig
eingelegt
begründet
worden
ist
.
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
bedarf
.
3
.
angefochtene
Beschluss
ist
somit
aufzuheben
Sache
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
.
weitere
Verfahren
weist
-9-
Senat
Rechtzeitigkeit
Beschwerdeeinlegung
-begründung
Wirksamkeit
öffentlichen
Zustellung
Anträge
13
.
September
Terminsladung
Vater
ankommt
.
Wagenitz
Klinkhammer
Dose
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF