BESCHLUSS 21 Juli Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § . Verkündung Beschlusses hier : Verfahren elterliche Sorge wird Beginn Beschwerdefrist Monaten grundsätzlich dann ausgelöst beschwerte Beteiligte Termin mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen worden ist Anschluss 29 . September Senatsbeschluss 7 Juli . hinausgehende Informationspflicht beschwerten Beteiligten Verfahren Kenntnis erlangt hat scheidet jedenfalls dann verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden ist auch Verfahren eingelassen hat . Beschluss 21 Juli ZB AG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Vaters wird Beschluss 7 . Zivilsenats Senats Familiensachen Oberlandesgerichts 3 Juli aufgehoben . Verfahren wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Oberlandesgericht zurückverwiesen . : € Gründe : beteiligten Eltern streiten Sorgerecht 23 . zember geborene Tochter . Vater ist Algerier Mutter . mittlerweile geschiedenen Eltern heirateten lebten Kind . Mutter Juli Scheidung eingereicht hatte verließ August Vater zog Kind Eltern . September hat Amtsgericht Übertragung elterlichen Sorge einstweilige Anordnung bezogen Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt . Antragsschriften wurden Mutter benannten britischen Rechtsanwälten Vaters formlos übersandt . Amtsgericht erlassene einstweilige Anordnung konnte Rechtsanwälten Vaters förmlich zugestellt werden Mandat niedergelegt hatten . hat Amtsgericht Antrag Mutter öffentliche Zustellung einstweiligen Anordnung Antragsschrift Hauptsache bewilligt zugleich Termin mündlichen Verhandlung 28 . März bestimmt . Ladung Vaters ist wiederum öffentlich zugestellt worden . Anschluss mündliche Verhandlung hat Amtsgericht Antrag Mutter entsprechenden Beschluss verkündet Vater wiederum öffentlich zugestellt . Vater hat rund Jahre später neuen Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht nehmen lassen sodann Beschluss Beschwerde eingelegt . Vater beruft Beschwerdefrist ordnungsgemäßer Zustellung laufen begonnen habe . Voraussetzungen öffentliche Zustellung hätten vorgelegen . Beschwerdefrist habe auch Monate Verkündung laufen begonnen Ladung Termin wirksam zugestellt worden sei . Oberlandesgericht hat Beschwerde Vaters Versäumung Beschwerdefrist verworfen . richtet Vater eingelegte Rechtsbeschwerde Aufhebung Beschwerdeentscheidung Zurückverweisung Oberlandesgericht beantragt . II . 1 . Oberlandesgericht ist Auffassung Beschwerdefrist habe gemäß § 2 . Halbs . Monate Verkündung laufen begonnen sei Einlegung Beschwerde abgelaufen . Regelung sei hier anwendbar Form Bekanntmachung § richte mündlicher Verhandlung erlassene Entscheidung verkünden gewesen sei . Verkündung müsse Interesse Rechtssicherheit Hinsicht mangelfrei lediglich wirksam sein . Rechtsprechung zugelassene Ausnahme Fünf-Monats-Regel § scheitere Vater jedenfalls Kenntnis Verfahren gehabt habe Fortgang Verfahrens kümmern . Selbst öffentliche Zustellung Terminsladung habe bewilligt werden dürfen sei Vater Verfahren jedenfalls informiert gewesen Antragsschriften zugehörigen eidesstattlichen Versicherungen tatsächlich erhalten habe . seien zwar deutscher Sprache abgefasst gewesen Vater beherrsche . habe jedoch entnommen elterliche Sorge betreffendes Verfahren handele . sei verpflichtet gewesen zeitnah Amtsgericht Verfahren erkundigen . sei auch Grundsatz rechtlichen Gehörs verletzt . internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte sei zwischenzeitlichen Wechsels gewöhnlichen Aufenthalts gegeben Vater auch Rückführungsantrag gestellt habe . Mutter öffentlichen Zustellungen eventuell erschlichen habe sei ausschlaggebend diesbezüglich Voraussetzungen Restitutionsverfahrens vorrangig gelten würden . Wiedereinsetzung vorigen Stand scheitere schließlich gewahrten Wiedereinsetzungsfrist . 2 . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Verfahren ist Art . Abs. FGG-RG noch Ende August geltende Verfahrensrecht anwendbar Verfahren Zeitpunkt eingeleitet worden ist vgl. Senatsurteil 25 November FamRZ . Rechtsbeschwerde ist § Abs. . . V.m . § Abs. Satz § Abs. Nr. statthaft auch Übrigen zulässig . Rechtsbeschwerde ist begründet . Auffassung Oberlandesgerichts ist Beschwerdefrist Gang gesetzt worden war somit Einlegung Beschwerde abgelaufen . angefochtene Beschluss verkündet worden ist gilt Abs. Satz . Vorschrift § 2 . Halbs . entsprechend . beginnt wirksamer Zustellung Beschlusses einmonatige Beschwerdefrist Monate Verkündung laufen . Verkündung Beschlusses war zulässig . § Satz . gelten Bekanntgabe amtsgerichtlichen Beschlusses Vorschriften Zivilprozessordnung mithin auch § . § vorgesehene Verkündung genügt Sachen freiwilligen Gerichtsbarkeit fakultative mündliche Verhandlung stattgefunden hat vgl. Zöller/Vollkommer 28 . Aufl . § Rdn . . war Verkündung Beschlusses zulässig Familiengericht Termin mündlichen Verhandlung anberaumt durchgeführt hatte vgl. Keidel/ Freiwillige Gerichtsbarkeit . Aufl . § Rdn . f. . Auffassung Rechtsbeschwerde ist Beschluss verkündet worden . Sitzungsprotokoll ist niedergelegt " folgender schluss " ergehe anschließend ist Beschlusstenor wiedergegeben . ist auch Verwendung Begriffs Verkündung hinreichend deutlich entnehmen . Oberlandesgericht weiteren Beurteilung verkannt hat unterliegt Anwendung § jedoch Einschränkungen Grundgedanken Regelung ergeben . Vorschrift § vormals § liegt Gedanke zugrunde Partei Gericht streitig verhandelt hat Erlass Entscheidung rechnen muss zugemutet werden kann erkundigen Inhalt Entscheidung ergangen ist 29 . September m.w . ; 7 Juli . Erkundigungspflicht scheidet beschwerte Partei anberaumten Termin vertreten auch ordnungsgemäß geladen worden war 29 . September m.w . ; 7 Juli . Oberlandesgericht hat offen gelassen Amtsgericht angeordneten öffentlichen Zustellungen unzulässig waren . Rechtsbeschwerdeverfahren ist jedenfalls unterstellen Voraussetzungen öffentlichen Zustellung jeweils vorlagen sodass ordnungsgemäßen Ladung Vaters Amtsgericht anberaumten Termin fehlt . hinausgehend beschwerte Partei bereits dann Erkundigungspflicht trifft nur Existenz Verfahrens Kenntnis erhalten hat hat Bundesgerichtshof Oberlandesgericht rangezogenen Entscheidung vgl. Beschluss 1 . März XI ZB offen gelassen Übrigen weitere Voraussetzung Unkenntnis Rechtsstreit Rimmelspacher 3 . Aufl . § Rdn . bezogen . befürwortet indessen auch fehlender Ladung eingreifende Informationslast Beklagten nur dann Klageschrift zugestellt wurde Verfahren eingelassen hat . Auch Auffassung würde § 2 . Halbs . vorliegenden Fall eingreifen wirksamen Zustellung verfahrenseinleitenden Schriftstücks fehlt . Vater Verfahrensbeteiligten ist verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt worden . ordnungsgemäßen Zustellung musste Vater aber Verfahren einlassen . entspricht Rechtslage Anerkennung ausländischer Titel § Nr. . ebenso § Nr. Abs. Nr. FamFG ausscheidet Beteiligten verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß zugestellt worden ist Hauptsache geäußert hat . Oberlandesgericht vertretenen weitergehenden Auffassung auch Zustellung verfahrenseinleitenden Schriftstücks erlangte Kenntnis Informationslast begründe kann gefolgt werden . würde oben genannte Befugnis Beteiligten Verfahren einzulassen Gegenteil verkehren . kommt Schriftstücke Vater Deutsch übermittelt wurden Übersendung Antragsabschriften auch internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte Art . Abs. noch bestanden haben dürfte . Anbetracht fehlenden Einverständnisses Vaters dürfte Umzug Mutter Kind zwischenzeitlichen Aufenthalt Zeitpunkt Kenntniserlangung Vaters Verfahren gewöhnlicher Aufenthalt Kindes noch begründet gewesen sein . Auch internationale Zuständigkeit inzwischen begründet sein dürfte ist Umstand jedenfalls geeignet noch nachträglich Oberlandesgericht angenommene Informationslast begründen . Vater Rechtsmittel nunmehr Verfahren eingelassen hat hat schließlich ebenfalls Auswirkungen Beschwerde jedenfalls rechtzeitig eingelegt begründet worden ist . Wiedereinsetzung vorigen Stand bedarf . 3 . angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben Sache Oberlandesgericht zurückzuverweisen . weitere Verfahren weist -9- Senat Rechtzeitigkeit Beschwerdeeinlegung -begründung Wirksamkeit öffentlichen Zustellung Anträge 13 . September Terminsladung Vater ankommt . Wagenitz Klinkhammer Dose Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF