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1497 lines
13 KiB

NAMEN
BESCHLUSS
Verkündet
:
31
.
Januar
Fahrner
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Familiensache
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
Nr.
geltend
gemachter
Unterhaltsanspruch
kann
grundsätzlich
schon
Eintritt
Verjährung
auch
Hemmung
§
Abs.
Satz
Nr.
verwirkt
sein
Fortführung
Senatsurteil
FamRZ
Senatsbeschluss
16
.
Juni
FamRZ
.
bloße
Unterlassen
Geltendmachung
Unterhalts
Fortsetzung
begonnenen
Geltendmachung
kann
Umstandsmoment
Verwirkung
begründen
Anschluss
Senatsurteil
9
.
Oktober
.
Beschluss
31
.
Januar
AG
ECLI
:
:
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Guhling
Recht
erkannt
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
wird
Beschluss
16
.
Zivilsenats
Senat
Familiensachen
Oberlandesgerichts
2
.
März
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
teilweise
aufgehoben
.
Beschwerde
Antragsgegners
wird
Beschluss
Amtsgerichts
23
.
August
teilweise
abgeändert
Zurückweisung
weitergehenden
Beschwerde
insgesamt
folgt
neu
gefasst
:
Antragsgegner
wird
verpflichtet
Antragsteller
Zeitraum
Juli
August
rückständigen
Kindesunterhalt
Höhe
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
28
.
August
zahlen
.
Übrigen
wird
Antrag
abgewiesen
.
Kosten
erstinstanzlichen
Verfahrens
hat
Antragsgegner
%
Antragsteller
%
tragen
.
Antragsgegner
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
Gründe
:
Beteiligten
streiten
rückständigen
Kindesunterhalt
Zeit
Juli
August
.
Antragsteller
ist
Juni
geborene
Sohn
Antragsgegners
.
lebte
streitgegenständlichen
Unterhaltszeitraums
Mutter
befand
allgemeinen
Schulausbildung
.
Schreiben
14
Juli
forderte
Antragsgegner
Auskunftserteilung
Vermögensverhältnisse
Zahlung
Unterhalt
.
Schreiben
26
Juli
erteilte
Antragsgegner
begehrte
Auskunft
.
Antragsteller
Einkommen
Mutter
informiert
worden
war
errechnete
Antragsgegner
Oktober
entfallende
Unterhaltsquote
.
forderte
Antragsteller
Bestätigung
reagierte
.
Antragsgegner
zahlte
dreimal
.
Erstmals
Schreiben
19
.
August
bezifferte
Antragsteller
monatlichen
Unterhaltsanspruch
.
Schreiben
27
.
August
wies
Antragsgegner
Unterhaltsforderung
verwies
Antragsteller
Klageweg
.
Dezember
beantragten
Januar
erlassenen
Mahnbescheid
hat
Antragsgegner
Widerspruch
eingelegt
.
noch
Januar
angeforderte
zweite
Gebührenhälfte
hat
Antragsteller
Juli
eingezahlt
Verfahren
streitige
Verfahren
zuständige
Amtsgericht
abgegeben
worden
ist
.
Juli
angeforderte
Anspruchsbegründung
hat
Antragsteller
Januar
eingereicht
.
Amtsgericht
hat
Antragsgegner
antragsgemäß
Zahlung
Unterhaltsrückstands
Zahlungen
Zinsen
verpflichtet
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
Beschwerde
Antragsgegners
abgewiesen
.
richtet
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Antragstellers
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Entscheidung
erstrebt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
kleinen
Teil
Erfolg
.
1
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
Entscheidung
juris
veröffentlicht
ist
sind
Unterhaltsansprüche
allgemeinen
Grundsätzen
gemäß
§
verwirkt
.
Verwirkung
könne
deutlich
früher
greifen
Verjährung
.
Unterhaltsberechtigter
zeitnah
Unterhalt
angewiesen
sei
könne
Unterhaltsschuldner
auch
zeitnah
Durchsetzung
Ansprüche
rechnen
.
Verwirkung
könne
auch
Berücksichtigung
Umstandsmoments
Betracht
kommen
Unterhaltsgläubiger
angeforderte
Auskunft
Einkommensverhältnisse
Unterhaltsschuldners
Unterhaltsanspruch
beziffere
.
Richtig
sei
zwar
Hemmung
Verjährung
auch
Verwirkung
Regel
Betracht
komme
.
Maßgeblich
sei
aber
Zeitmoment
erfüllt
seien
vorliegend
Fall
sei
.
Zeitmoment
sei
Ablauf
Jahres
betreffenden
Unterhaltsansprüche
erfüllt
ebenfalls
Minderjährigenunterhalt
Unterhalt
privilegierter
Volljähriger
gelte
.
Auch
Umstandsmoment
sei
erfüllt
Antragsgegner
habe
vertrauen
können
Unterhalt
mehr
streitgegenständlichen
Unterhaltszeitraum
geltend
gemacht
werde
.
Hinblick
beengten
Verhältnisse
Antragsgegners
bedürfe
besonderen
Feststellungen
Fortfall
Unterhaltszahlungen
eingerichtet
habe
.
Antragsgegner
selbst
Unterhaltsverpflichtung
monatlich
errechnet
habe
stehe
.
Bestätigung
Antragstellers
sei
eingegangen
Antragsteller
habe
vielmehr
überhaupt
reagiert
.
Teilzahlungen
habe
Antragsgegner
nur
dreimal
geleistet
dann
Zahlungen
eingestellt
Reaktion
Antragstellers
erfolgt
sei
.
Gerade
Verhalten
habe
Antragsgegner
Recht
Erwartung
erwecken
können
Antragsteller
werde
Unterhaltsansprüche
mehr
geltend
machen
.
volljährige
Antragsteller
habe
Durchsetzung
Ansprüche
begonnen
dann
aber
Gründen
auch
immer
reagiert
.
rechtfertige
Sicht
Antragsgegners
Erwartung
Ansprüche
würden
mehr
durchgesetzt
.
Abs.
Satz
Nr.
stehe
Annahme
Verwirkung
.
Neufassung
Vorschrift
Gesetz
Änderung
Verjährungsrechts
24
.
September
folge
generell
Verwirkung
Unterhaltsansprüchen
Hemmungszeitraums
also
Vollendung
21
.
Lebensjahres
Kindes
Betracht
komme
.
Zwar
müsse
Neufassung
Annahme
Verwirkung
streng
geprüft
werden
.
Gläubiger
brauche
Forderung
einstweilen
anzumelden
.
könne
aber
generell
geschlossen
werden
Verwirkung
Hemmungszeitraums
möglich
sei
.
entspreche
auch
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Verwirkung
Minderjährigkeit
Bereich
§
Satz
ratio
legis
§
erfordere
jedoch
besondere
Umstände
rend
Dauer
Hemmung
Verjährung
Verwirkung
rechtfertigen
würden
stehe
Verwirkung
volljährige
Kind
Unterhaltsanspruch
außergerichtlich
anwaltlicher
Hilfe
geltend
mache
dann
aber
weiter
durchsetze
.
dann
ohnehin
Wahrung
Familienfriedens
mehr
gegeben
sei
stehe
Frage
.
Maßgeblich
bleibe
Unterhaltsschuldner
berechtigte
Erwartung
haben
durfte
Anspruch
werde
mehr
geltend
gemacht
.
sei
vorliegend
bejahen
.
Antragsteller
habe
unmittelbar
Eintritt
Volljährigkeit
Verfahrensbevollmächtigten
Geltendmachung
Volljährigenunterhalt
beauftragt
.
habe
ausdrücklich
Bezifferung
Anspruchs
Auskunftserteilung
Antragsgegner
angekündigt
.
Antragsgegner
habe
Auskunft
erteilt
Unterhalt
berechnet
.
Bestätigung
Antragsteller
gesetzten
Frist
sei
erfolgt
vielmehr
habe
Antragsteller
Schreiben
19
.
August
gar
mehr
geäußert
.
Auch
nur
dreimalige
Zahlung
Unterhalt
Höhe
jeweils
sei
moniert
worden
.
Antragsgegner
Zahlung
Schreiben
27
.
August
abgelehnt
habe
habe
Antragsteller
Einleitung
Mahnverfahrens
Ende
mehr
veranlasst
.
"
Verfahrensablaufs
"
habe
Antragsgegner
jedoch
sämtlicher
geltend
gemachter
Rückstände
ausgehen
können
Antragsteller
mehr
beanspruchen
werde
.
Vertrauen
Nichtgeltendmachung
sei
auch
Hinblick
gerechtfertigt
gewesen
Mithaftung
Elternteile
gegeben
sei
Antragsgegner
Korrespondenz
immer
wieder
wesentlich
bessere
Einkommenssituation
Mutter
hingewiesen
habe
.
Antragsteller
Unterhalt
angewiesen
sei
sei
Antragsgegner
Hintergrund
zwingend
ersichtlich
gewesen
.
2
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
Wesentlichen
stand
.
Verwirkung
kommt
Oberlandesgericht
zutreffend
ausgegangen
ist
allgemeinen
Grundsätzen
Betracht
Berechtigte
Recht
längere
Zeit
geltend
macht
Lage
wäre
Verpflichtete
Rücksicht
gesamte
Verhalten
Berechtigten
einrichten
durfte
eingerichtet
hat
sein
Recht
auch
Zukunft
geltend
machen
werde
.
Insofern
gilt
Unterhaltsrückstände
Vergangenheit
fällig
gewordene
Ansprüche
Senatsurteile
22
November
FamRZ
FamRZ
.
Unterhaltsrückständen
spricht
sogenannte
Zeitmoment
Verwirkung
strengen
Anforderungen
stellen
.
Abs.
kann
Unterhalt
Vergangenheit
ohnehin
nur
ausnahmsweise
gefordert
werden
.
Unterhaltsgläubiger
lebensnotwendig
Unterhaltsleistungen
angewiesen
ist
muss
eher
Gläubiger
anderer
Forderungen
erwartet
werden
zeitnah
Durchsetzung
Anspruchs
bemüht
.
Andernfalls
können
Unterhaltsrückstände
erdrückenden
Schuldenlast
anwachsen
.
Abgesehen
sind
Unterhaltsverfahren
Bemessung
Unterhalts
maßgeblichen
Einkommensverhältnisse
Parteien
längerer
Zeit
oft
nur
schwer
aufklärbar
.
Gründe
möglichst
zeitnahe
Geltendmachung
Unterhalt
nahelegen
sind
so
gewichtig
Zeitmoment
Verwirkung
auch
dann
erfüllt
sein
kann
Rückstände
Zeitabschnitte
betreffen
etwas
Jahr
zurückliegen
.
gesetzlichen
Bestimmungen
§
§
Abs.
Abs.
Nr.
verdient
Gesichtspunkt
Schuldnerschutzes
Unterhaltsrückständen
Jahr
zurückliegende
Zeit
besondere
Beachtung
.
Rechtsgedanken
kann
Rahmen
Bemessung
Zeitmoments
Weise
Rechnung
getragen
werden
Verstreichenlassen
Frist
Jahr
ausreichen
kann
Senatsurteile
22
November
FamRZ
;
FamRZ
f.
FamRZ
.
gefestigter
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
müssen
reinen
Zeitablauf
besondere
Verhalten
Berechtigten
beruhende
Umstände
hinzutreten
Vertrauen
Verpflichteten
rechtfertigen
Berechtigte
werde
Anspruch
mehr
geltend
machen
Senatsurteile
9
.
Oktober
.
FamRZ
.
Vertrauenstatbestand
kann
bloßen
Zeitablauf
geschaffen
werden
Senatsurteil
9
.
Oktober
.
.
Dementsprechend
kann
bloßes
Unterlassen
Geltendmachung
Anspruchs
genommen
berechtigtes
Vertrauen
auslösen
.
gilt
nur
bloße
Untätigkeit
Gläubigers
grundsätzlich
auch
unterlassene
Fortsetzung
bereits
begonnenen
Geltendmachung
.
Auch
Gläubiger
absieht
Recht
weiter
verfolgen
kann
Schuldner
nur
dann
berechtigterweise
Vertrauen
Nichtgeltendmachung
hervorrufen
Verhalten
Gläubigers
Grund
Annahme
gibt
Unterhaltsberechtigte
werde
Unterhaltsanspruch
mehr
geltend
machen
insbesondere
Rechtsstandpunkt
aufgegeben
habe
vgl.
Senatsurteil
FamRZ
.
Oberlandesgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Verjährung
geltende
Regelung
§
Verwirkung
-9-
schließt
.
Auch
Anspruchsgläubiger
Rahmen
Verjährung
gesetzlicher
Hemmungstatbestand
zugutekommt
steht
Verwirkung
Unterhaltsanspruchs
Rechtsprechung
Senats
.
So
hat
Senat
Trennungsunterhalt
Hemmung
bestehender
Ehe
§
Satz
Fassung
1
.
Januar
Hinderungsgrund
Verwirkung
angesehen
Senatsurteil
FamRZ
.
Ebenso
hat
Senat
Minderjährigenunterhalt
Bezug
Hemmung
§
Satz
Fassung
1
.
Januar
entschieden
16
.
Juni
.
Literatur
vertretenen
Auffassung
7
.
Aufl
.
.
schließt
ratio
legis
§
Eintritt
Verwirkung
Hemmungszeitraums
.
gesetzlichen
Hemmungstatbestände
beziehen
Verjährungsrecht
haben
Verjährung
allgemeinen
nur
Bedeutung
Frage
Durchsetzbarkeit
Anspruchs
allein
Zeitgründen
scheitert
.
Wirkung
besteht
dementsprechend
Ablauf
Verjährungsfrist
hinausschieben
.
Verwirkung
muss
hingegen
Umstandsmoment
hinzutreten
.
Annahme
Verwirkung
muss
Schuldner
Gläubiger
gesetzter
besonderer
Vertrauenstatbestand
vorliegen
Schuldner
konkret
darzulegen
Bestreitensfall
beweisen
ist
.
Verjährung
Verwirkung
unterschiedlichen
Grundlagen
beruhen
widerspricht
Eintritt
Verwirkung
mithin
Hemmungstatbestand
.
Verwirkung
kann
Vorliegen
entsprechenden
Vertrauenstatbestands
folglich
auch
Hemmung
eintreten
.
beachten
ist
allerdings
stets
Unterhaltsberechtigte
Unterhaltspflichtigen
Verhalten
gegeben
haben
muss
künftige
tendmachung
Unterhaltsansprüchen
vertrauen
jedenfalls
bloßes
Unterlassen
ausreicht
.
Maßstäben
ist
vorliegenden
Fall
Auffassung
Oberlandesgerichts
Verwirkung
eingetreten
.
Zwar
steht
Annahme
Zeitmoments
Einklang
Senatsrechtsprechung
.
fehlt
Verwirklichung
Umstandsmoments
.
Oberlandesgericht
angeführten
Umstände
waren
geeignet
berechtigtes
Vertrauen
Antragsgegners
begründen
.
Antragsteller
Anspruch
Ankündigung
Auskunftserteilung
Antragsgegner
zunächst
bezifferte
ließ
entsprechenden
Rückschluss
künftige
Nichtgeltendmachung
noch
.
Annahme
Antragsteller
habe
Auskunftserteilung
etwa
Rechtsstandpunkt
aufgegeben
sei
selbst
ausgegangen
Unterhaltsanspruch
bestehe
bestand
Antragsgegner
Veranlassung
.
Gegenteiliges
könnte
allenfalls
dann
angenommen
werden
Anspruch
ausgehend
Auskunft
etwa
ausgewiesenen
Selbstbehalts
liegenden
Einkommens
ersichtlich
Leistungsfähigkeit
gegeben
gewesen
wäre
.
Einkommen
Antragsgegners
aber
schon
Auskunft
angemessenen
lag
kann
auch
vorgerichtlichen
Korrespondenz
Antragsgegner
gegebene
Hinweis
wesentlich
bessere
Einkommenssituation
Mutter
Antragstellers
anderen
Einschätzung
führen
.
konnte
hier
nur
Reduzierung
aber
vollständige
Ausschluss
Antragsgegner
geschuldeten
Unterhalts
ergeben
.
Antragsgegner
ist
dementsprechend
zunächst
selbst
ausgegangen
müsse
Unterhalt
zahlen
.
berechnete
seits
erbringenden
Unterhaltsanteil
monatlich
leistete
Zahlungen
je
.
übrigen
Oberlandesgericht
angeführten
Umstände
bestehen
schließlich
nur
Unterlassen
weiteren
Geltendmachung
Unterhalts
Antragsteller
.
allein
konnte
berechtigtes
Vertrauen
Antragsgegners
begründet
werden
.
Vorinstanzen
erschöpfend
getroffenen
Feststellungen
ist
geltend
gemachte
Unterhalt
folglich
verwirkt
.
3
.
Entscheidung
Oberlandesgerichts
hat
dennoch
geringem
Umfang
.
Antrag
ist
teilweise
abzuweisen
Amtsgericht
Unterhalt
geringfügig
hoch
berechnet
hat
.
Amtsgericht
hat
§
Abs.
Satz
bildende
Unterhaltsquote
Zugrundelegung
sogenannten
notwendigen
ermittelt
überhöhten
Unterhaltsbeteiligung
Antragsgegners
geführt
hat
.
Amtsgericht
ist
ausgehend
Abzug
vollen
Kindergelds
verbleibenden
Unterhaltsbedarf
durchgehend
monatlich
Antragsgegner
entfallenden
Unterhaltsbeträgen
Höhe
monatlich
8/2013
gelangt
.
steht
Rechtsprechung
Senats
Einklang
.
sind
Eltern
entfallenden
Unterhaltsanteile
berechnen
Einkommen
grundsätzlich
notwendigen
angemessenen
Selbstbehalt
bereinigt
wird
Eltern
verbleibenden
verfügbaren
Einkommen
Verhältnis
gesetzt
werden
Senatsbeschluss
11
.
Januar
FamRZ
.
;
so
auch
Nr.
Nr.
Amtsgericht
herangezogenen
Süddeutschen
Leitlinien
.
hier
erforderliche
Korrektur
führt
aber
rechnerisch
geringen
Differenz
Elterneinkommen
nur
geringfügig
niedrigeren
Unterhaltsbeträgen
monatlich
8/2013
.
Gesamtsumme
streitgegenständlichen
Zeitraum
Abzug
gezahlten
aufgelaufenen
Unterhalts
beträgt
mithin
nur
.
Dose
Klinkhammer
Nedden-Boeger
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
UF