NAMEN BESCHLUSS Verkündet : 31 . Januar Fahrner Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Familiensache Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz Nr. geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon Eintritt Verjährung auch Hemmung § Abs. Satz Nr. verwirkt sein Fortführung Senatsurteil FamRZ Senatsbeschluss 16 . Juni FamRZ . bloße Unterlassen Geltendmachung Unterhalts Fortsetzung begonnenen Geltendmachung kann Umstandsmoment Verwirkung begründen Anschluss Senatsurteil 9 . Oktober . Beschluss 31 . Januar AG ECLI : : . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Guhling Recht erkannt : Rechtsbeschwerde Antragstellers wird Beschluss 16 . Zivilsenats Senat Familiensachen Oberlandesgerichts 2 . März Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben . Beschwerde Antragsgegners wird Beschluss Amtsgerichts 23 . August teilweise abgeändert Zurückweisung weitergehenden Beschwerde insgesamt folgt neu gefasst : Antragsgegner wird verpflichtet Antragsteller Zeitraum Juli August rückständigen Kindesunterhalt Höhe € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 28 . August zahlen . Übrigen wird Antrag abgewiesen . Kosten erstinstanzlichen Verfahrens hat Antragsgegner % Antragsteller % tragen . Antragsgegner hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Gründe : Beteiligten streiten rückständigen Kindesunterhalt Zeit Juli August . Antragsteller ist Juni geborene Sohn Antragsgegners . lebte streitgegenständlichen Unterhaltszeitraums Mutter befand allgemeinen Schulausbildung . Schreiben 14 Juli forderte Antragsgegner Auskunftserteilung Vermögensverhältnisse Zahlung Unterhalt . Schreiben 26 Juli erteilte Antragsgegner begehrte Auskunft . Antragsteller Einkommen Mutter informiert worden war errechnete Antragsgegner Oktober entfallende Unterhaltsquote € . forderte Antragsteller Bestätigung reagierte . Antragsgegner zahlte dreimal € . Erstmals Schreiben 19 . August bezifferte Antragsteller monatlichen Unterhaltsanspruch € . Schreiben 27 . August wies Antragsgegner Unterhaltsforderung verwies Antragsteller Klageweg . Dezember beantragten Januar erlassenen Mahnbescheid hat Antragsgegner Widerspruch eingelegt . noch Januar angeforderte zweite Gebührenhälfte hat Antragsteller Juli eingezahlt Verfahren streitige Verfahren zuständige Amtsgericht abgegeben worden ist . Juli angeforderte Anspruchsbegründung hat Antragsteller Januar eingereicht . Amtsgericht hat Antragsgegner antragsgemäß Zahlung Unterhaltsrückstands € € Zahlungen € Zinsen verpflichtet . Oberlandesgericht hat Antrag Beschwerde Antragsgegners abgewiesen . richtet zugelassene Rechtsbeschwerde Antragstellers Wiederherstellung amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt . II . Rechtsbeschwerde hat kleinen Teil Erfolg . 1 . Auffassung Oberlandesgerichts Entscheidung juris veröffentlicht ist sind Unterhaltsansprüche allgemeinen Grundsätzen gemäß § verwirkt . Verwirkung könne deutlich früher greifen Verjährung . Unterhaltsberechtigter zeitnah Unterhalt angewiesen sei könne Unterhaltsschuldner auch zeitnah Durchsetzung Ansprüche rechnen . Verwirkung könne auch Berücksichtigung Umstandsmoments Betracht kommen Unterhaltsgläubiger angeforderte Auskunft Einkommensverhältnisse Unterhaltsschuldners Unterhaltsanspruch beziffere . Richtig sei zwar Hemmung Verjährung auch Verwirkung Regel Betracht komme . Maßgeblich sei aber Zeitmoment erfüllt seien vorliegend Fall sei . Zeitmoment sei Ablauf Jahres betreffenden Unterhaltsansprüche erfüllt ebenfalls Minderjährigenunterhalt Unterhalt privilegierter Volljähriger gelte . Auch Umstandsmoment sei erfüllt Antragsgegner habe vertrauen können Unterhalt mehr streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum geltend gemacht werde . Hinblick beengten Verhältnisse Antragsgegners bedürfe besonderen Feststellungen Fortfall Unterhaltszahlungen eingerichtet habe . Antragsgegner selbst Unterhaltsverpflichtung monatlich € errechnet habe stehe . Bestätigung Antragstellers sei eingegangen Antragsteller habe vielmehr überhaupt reagiert . Teilzahlungen habe Antragsgegner nur dreimal geleistet dann Zahlungen eingestellt Reaktion Antragstellers erfolgt sei . Gerade Verhalten habe Antragsgegner Recht Erwartung erwecken können Antragsteller werde Unterhaltsansprüche mehr geltend machen . volljährige Antragsteller habe Durchsetzung Ansprüche begonnen dann aber Gründen auch immer reagiert . rechtfertige Sicht Antragsgegners Erwartung Ansprüche würden mehr durchgesetzt . Abs. Satz Nr. stehe Annahme Verwirkung . Neufassung Vorschrift Gesetz Änderung Verjährungsrechts 24 . September folge generell Verwirkung Unterhaltsansprüchen Hemmungszeitraums also Vollendung 21 . Lebensjahres Kindes Betracht komme . Zwar müsse Neufassung Annahme Verwirkung streng geprüft werden . Gläubiger brauche Forderung einstweilen anzumelden . könne aber generell geschlossen werden Verwirkung Hemmungszeitraums möglich sei . entspreche auch Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Verwirkung Minderjährigkeit Bereich § Satz ratio legis § erfordere jedoch besondere Umstände rend Dauer Hemmung Verjährung Verwirkung rechtfertigen würden stehe Verwirkung volljährige Kind Unterhaltsanspruch außergerichtlich anwaltlicher Hilfe geltend mache dann aber weiter durchsetze . dann ohnehin Wahrung Familienfriedens mehr gegeben sei stehe Frage . Maßgeblich bleibe Unterhaltsschuldner berechtigte Erwartung haben durfte Anspruch werde mehr geltend gemacht . sei vorliegend bejahen . Antragsteller habe unmittelbar Eintritt Volljährigkeit Verfahrensbevollmächtigten Geltendmachung Volljährigenunterhalt beauftragt . habe ausdrücklich Bezifferung Anspruchs Auskunftserteilung Antragsgegner angekündigt . Antragsgegner habe Auskunft erteilt Unterhalt berechnet . Bestätigung Antragsteller gesetzten Frist sei erfolgt vielmehr habe Antragsteller Schreiben 19 . August gar mehr geäußert . Auch nur dreimalige Zahlung Unterhalt Höhe jeweils € sei moniert worden . Antragsgegner Zahlung Schreiben 27 . August abgelehnt habe habe Antragsteller Einleitung Mahnverfahrens Ende mehr veranlasst . " Verfahrensablaufs " habe Antragsgegner jedoch sämtlicher geltend gemachter Rückstände ausgehen können Antragsteller mehr beanspruchen werde . Vertrauen Nichtgeltendmachung sei auch Hinblick gerechtfertigt gewesen Mithaftung Elternteile gegeben sei Antragsgegner Korrespondenz immer wieder wesentlich bessere Einkommenssituation Mutter hingewiesen habe . Antragsteller Unterhalt angewiesen sei sei Antragsgegner Hintergrund zwingend ersichtlich gewesen . 2 . hält rechtlicher Überprüfung Wesentlichen stand . Verwirkung kommt Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen ist allgemeinen Grundsätzen Betracht Berechtigte Recht längere Zeit geltend macht Lage wäre Verpflichtete Rücksicht gesamte Verhalten Berechtigten einrichten durfte eingerichtet hat sein Recht auch Zukunft geltend machen werde . Insofern gilt Unterhaltsrückstände Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche Senatsurteile 22 November FamRZ FamRZ . Unterhaltsrückständen spricht sogenannte Zeitmoment Verwirkung strengen Anforderungen stellen . Abs. kann Unterhalt Vergangenheit ohnehin nur ausnahmsweise gefordert werden . Unterhaltsgläubiger lebensnotwendig Unterhaltsleistungen angewiesen ist muss eher Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden zeitnah Durchsetzung Anspruchs bemüht . Andernfalls können Unterhaltsrückstände erdrückenden Schuldenlast anwachsen . Abgesehen sind Unterhaltsverfahren Bemessung Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse Parteien längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar . Gründe möglichst zeitnahe Geltendmachung Unterhalt nahelegen sind so gewichtig Zeitmoment Verwirkung auch dann erfüllt sein kann Rückstände Zeitabschnitte betreffen etwas Jahr zurückliegen . gesetzlichen Bestimmungen § § Abs. Abs. Nr. verdient Gesichtspunkt Schuldnerschutzes Unterhaltsrückständen Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung . Rechtsgedanken kann Rahmen Bemessung Zeitmoments Weise Rechnung getragen werden Verstreichenlassen Frist Jahr ausreichen kann Senatsurteile 22 November FamRZ ; FamRZ f. FamRZ . gefestigter Rechtsprechung Bundesgerichtshofs müssen reinen Zeitablauf besondere Verhalten Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten Vertrauen Verpflichteten rechtfertigen Berechtigte werde Anspruch mehr geltend machen Senatsurteile 9 . Oktober . FamRZ . Vertrauenstatbestand kann bloßen Zeitablauf geschaffen werden Senatsurteil 9 . Oktober . . Dementsprechend kann bloßes Unterlassen Geltendmachung Anspruchs genommen berechtigtes Vertrauen auslösen . gilt nur bloße Untätigkeit Gläubigers grundsätzlich auch unterlassene Fortsetzung bereits begonnenen Geltendmachung . Auch Gläubiger absieht Recht weiter verfolgen kann Schuldner nur dann berechtigterweise Vertrauen Nichtgeltendmachung hervorrufen Verhalten Gläubigers Grund Annahme gibt Unterhaltsberechtigte werde Unterhaltsanspruch mehr geltend machen insbesondere Rechtsstandpunkt aufgegeben habe vgl. Senatsurteil FamRZ . Oberlandesgericht ist zutreffend ausgegangen Verjährung geltende Regelung § Verwirkung -9- schließt . Auch Anspruchsgläubiger Rahmen Verjährung gesetzlicher Hemmungstatbestand zugutekommt steht Verwirkung Unterhaltsanspruchs Rechtsprechung Senats . So hat Senat Trennungsunterhalt Hemmung bestehender Ehe § Satz Fassung 1 . Januar Hinderungsgrund Verwirkung angesehen Senatsurteil FamRZ . Ebenso hat Senat Minderjährigenunterhalt Bezug Hemmung § Satz Fassung 1 . Januar entschieden 16 . Juni . Literatur vertretenen Auffassung 7 . Aufl . . schließt ratio legis § Eintritt Verwirkung Hemmungszeitraums . gesetzlichen Hemmungstatbestände beziehen Verjährungsrecht haben Verjährung allgemeinen nur Bedeutung Frage Durchsetzbarkeit Anspruchs allein Zeitgründen scheitert . Wirkung besteht dementsprechend Ablauf Verjährungsfrist hinausschieben . Verwirkung muss hingegen Umstandsmoment hinzutreten . Annahme Verwirkung muss Schuldner Gläubiger gesetzter besonderer Vertrauenstatbestand vorliegen Schuldner konkret darzulegen Bestreitensfall beweisen ist . Verjährung Verwirkung unterschiedlichen Grundlagen beruhen widerspricht Eintritt Verwirkung mithin Hemmungstatbestand . Verwirkung kann Vorliegen entsprechenden Vertrauenstatbestands folglich auch Hemmung eintreten . beachten ist allerdings stets Unterhaltsberechtigte Unterhaltspflichtigen Verhalten gegeben haben muss künftige tendmachung Unterhaltsansprüchen vertrauen jedenfalls bloßes Unterlassen ausreicht . Maßstäben ist vorliegenden Fall Auffassung Oberlandesgerichts Verwirkung eingetreten . Zwar steht Annahme Zeitmoments Einklang Senatsrechtsprechung . fehlt Verwirklichung Umstandsmoments . Oberlandesgericht angeführten Umstände waren geeignet berechtigtes Vertrauen Antragsgegners begründen . Antragsteller Anspruch Ankündigung Auskunftserteilung Antragsgegner zunächst bezifferte ließ entsprechenden Rückschluss künftige Nichtgeltendmachung noch . Annahme Antragsteller habe Auskunftserteilung etwa Rechtsstandpunkt aufgegeben sei selbst ausgegangen Unterhaltsanspruch bestehe bestand Antragsgegner Veranlassung . Gegenteiliges könnte allenfalls dann angenommen werden Anspruch ausgehend Auskunft etwa ausgewiesenen Selbstbehalts liegenden Einkommens ersichtlich Leistungsfähigkeit gegeben gewesen wäre . Einkommen Antragsgegners aber schon Auskunft angemessenen lag kann auch vorgerichtlichen Korrespondenz Antragsgegner gegebene Hinweis wesentlich bessere Einkommenssituation Mutter Antragstellers anderen Einschätzung führen . konnte hier nur Reduzierung aber vollständige Ausschluss Antragsgegner geschuldeten Unterhalts ergeben . Antragsgegner ist dementsprechend zunächst selbst ausgegangen müsse Unterhalt zahlen . berechnete seits erbringenden Unterhaltsanteil monatlich € leistete Zahlungen je € . übrigen Oberlandesgericht angeführten Umstände bestehen schließlich nur Unterlassen weiteren Geltendmachung Unterhalts Antragsteller . allein konnte berechtigtes Vertrauen Antragsgegners begründet werden . Vorinstanzen erschöpfend getroffenen Feststellungen ist geltend gemachte Unterhalt folglich verwirkt . 3 . Entscheidung Oberlandesgerichts hat dennoch geringem Umfang . Antrag ist teilweise abzuweisen Amtsgericht Unterhalt geringfügig hoch berechnet hat . Amtsgericht hat § Abs. Satz bildende Unterhaltsquote Zugrundelegung sogenannten notwendigen ermittelt überhöhten Unterhaltsbeteiligung Antragsgegners geführt hat . Amtsgericht ist ausgehend Abzug vollen Kindergelds verbleibenden Unterhaltsbedarf durchgehend monatlich € Antragsgegner entfallenden Unterhaltsbeträgen Höhe monatlich € € 8/2013 gelangt . steht Rechtsprechung Senats Einklang . sind Eltern entfallenden Unterhaltsanteile berechnen Einkommen grundsätzlich notwendigen angemessenen Selbstbehalt bereinigt wird Eltern verbleibenden verfügbaren Einkommen Verhältnis gesetzt werden Senatsbeschluss 11 . Januar FamRZ . ; so auch Nr. Nr. Amtsgericht herangezogenen Süddeutschen Leitlinien . hier erforderliche Korrektur führt aber rechnerisch geringen Differenz Elterneinkommen nur geringfügig niedrigeren Unterhaltsbeträgen monatlich € € 8/2013 . Gesamtsumme streitgegenständlichen Zeitraum Abzug gezahlten € aufgelaufenen Unterhalts beträgt mithin nur € . Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen : AG Entscheidung OLG Entscheidung UF