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496 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
15
Juli
Betreuungssache
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
Juli
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Botur
Guhling
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Behandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerde
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Rechtsbeschwerde
Beteiligten
Staatskasse
Festsetzung
Betreuervergütung
Stundensatz
erhöhten
Stundensatzes
begehrt
führt
Aufhebung
Beschwerdeentscheidung
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
1
.
Beurteilung
Beschwerdegerichts
Betreuerin
Jahr
abgeschlossene
Ausbildung
Kauffrau
Einzelhandel
Betreuung
nutzbare
Kenntnisse
.
.
Abs.
Satz
erworben
habe
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Beschwerdegericht
hat
maßgeblichen
Tatsachen
vollständig
ermittelt
Würdigung
falschen
Maßstab
zugrunde
gelegt
.
Beschwerdegericht
hat
Inhalt
Ausbildung
fehlerhaft
ermittelt
Verordnung
Berufsausbildung
Einzelhandel
Ausbildungsberufen
Verkäufer/Verkäuferin
Kaufmann
Einzelhandel/
Kauffrau
Einzelhandel
16
Juli
.
S.
;
Folgenden
:
EzHdlAusbV
Entscheidung
zugrunde
gelegt
hat
.
abgeschlossene
Ausbildung
Betreuerin
war
Verordnung
Berufsausbildung
Kaufmann
Kauffrau
Einzelhandel
14
.
Januar
.
S.
;
Folgenden
:
maßgebliche
Ausbildungsordnung
.
Ausbildungsinhalt
insbesondere
auch
Bezug
Beschwerdegericht
Betreuung
nutzbar
bewerteten
Inhalte
unerheblicher
Weise
anders
regelt
beruht
Tatsachenfeststellung
Fehler
.
gilt
auch
Anbetracht
erfolgten
Anhörung
Betreuerin
Ergebnis
hinreichende
Grundlage
Feststellung
bietet
Ausbildung
anderen
Inhalt
hatte
maßgeblichen
Ausbildungsordnung
festgelegt
war
.
Ansatz
zutreffend
geht
Beschwerdegericht
erhöhter
Stundensatz
§
Abs.
Satz
VBVG
schon
dann
gerechtfertigt
ist
Ausbildung
gleichsam
Rande
auch
Vermittlung
betreuungsrelevanter
Kenntnisse
Inhalt
hat
dass
vielmehr
erforderlich
ist
Kernbereich
ausgerichtet
ist
Senatsbeschlüsse
25
.
März
.
16
.
Januar
ZB
FamRZ
.
.
Rechtlich
beanstanden
ist
jedoch
Annahme
sei
ausreichend
vermittelten
Betreuung
nutzbaren
Kenntnisse
erlernten
Beruf
prägend
seien
.
Erforderlich
ist
vielmehr
Feststellung
erheblicher
Teil
Ausbildung
Vermittlung
Wissens
gerichtet
ist
erworbene
Wissen
Grundwissen
deutlich
hinausgeht
Senatsbeschlüsse
25
.
März
.
16
.
Januar
ZB
FamRZ
.
.
Allein
bestimmte
Kenntnisse
Berufsausübung
erheblicher
Bedeutung
sind
kann
jedoch
geschlossen
werden
auch
erheblichen
Teil
Ausbildung
darstellen
.
Wissen
kann
nämlich
auch
Lebenserfahrung
Fortbildungen
Berufspraxis
erworben
werden
erhöhten
Vergütung
§
Abs.
Satz
führt
Senatsbeschluss
4
.
April
ZB
.
.
Entscheidung
erhöhte
Vergütung
§
Abs.
Satz
muss
Gericht
konkrete
Betrachtung
tatsächlichen
Inhalts
Ausbildung
vornehmen
insbesondere
Umfang
Betreuung
nutzbaren
Ausbildungsinhalte
Anteil
Gesamtausbildungszeit
feststellen
Würdigung
einbeziehen
Kenntnisse
selbständiger
maßgeblicher
Teil
Abschlussprüfung
sind
vgl.
Senatsbeschlüsse
4
.
Dezember
ZB
FamRZ
.
23
.
Oktober
FamRZ
.
.
Umfang
Anteil
Vermittlung
Betreuung
nutzbarer
Kenntnisse
muss
so
genau
festgestellt
werden
exakter
Prozentanteil
angegeben
werden
kann
.
genügt
erkennbaren
zeitlichen
Aufwands
anderer
Anhaltspunkte
feststeht
erheblicher
Teil
Ausbildungszeit
Vermittlung
Wissens
fällt
.
Hier
hat
Beschwerdegericht
Feststellungen
Umfang
Anteil
Vermittlung
Betreuung
nutzbaren
Wissens
Gesamtausbildung
Betreuerin
getroffen
.
vorgenommene
Schätzung
Rahmen
Kontrollüberlegung
hat
insoweit
hinreichende
Tatsachengrundlage
.
Ferner
fehlt
Feststellung
angenommene
Betreuung
nutzbare
Wissen
Grundwissen
hinausgeht
.
2
.
Entscheidung
Beschwerdegerichts
ist
aufzuheben
.
erforderlichen
Feststellungen
noch
treffen
sind
ist
Senat
abschließende
Entscheidung
Sache
verwehrt
.
Sache
ist
anderweitigen
Behandlung
Entscheidung
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
Abs.
S.
.
erneuten
Entscheidung
wird
Beschwerdegericht
nur
Anhörung
Betreuerin
würdigen
Rechtsbeschwerde
Recht
vorbringt
auch
Ausbildungsrahmenplan
Anlage
§
Ausbildungsinhalte
Zeitpunkt
vermitteln
sind
genauer
beschreibt
berücksichtigen
Ausführungen
Rechtsbeschwerde
auseinanderzusetzen
haben
.
Dose
RiBGH
Dr.
hat
Urlaub
ist
Unterschrift
gehindert
Dose
Botur
Guhling
Vorinstanzen
:
AG
Bautzen
Entscheidung
23.09.2013
Entscheidung