BESCHLUSS 15 Juli Betreuungssache . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 Juli Vorsitzenden Richter Richter Dr. Dr. Dr. Botur Guhling beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 11 . Februar aufgehoben . Sache wird erneuten Behandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerde Beschwerdegericht zurückverwiesen . Wert : € Gründe : Rechtsbeschwerde Beteiligten Staatskasse Festsetzung Betreuervergütung Stundensatz € erhöhten Stundensatzes € begehrt führt Aufhebung Beschwerdeentscheidung Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . 1 . Beurteilung Beschwerdegerichts Betreuerin Jahr abgeschlossene Ausbildung Kauffrau Einzelhandel Betreuung nutzbare Kenntnisse . . Abs. Satz erworben habe hält rechtlicher Überprüfung stand . Beschwerdegericht hat maßgeblichen Tatsachen vollständig ermittelt Würdigung falschen Maßstab zugrunde gelegt . Beschwerdegericht hat Inhalt Ausbildung fehlerhaft ermittelt Verordnung Berufsausbildung Einzelhandel Ausbildungsberufen Verkäufer/Verkäuferin Kaufmann Einzelhandel/ Kauffrau Einzelhandel 16 Juli . S. ; Folgenden : EzHdlAusbV Entscheidung zugrunde gelegt hat . abgeschlossene Ausbildung Betreuerin war Verordnung Berufsausbildung Kaufmann Kauffrau Einzelhandel 14 . Januar . S. ; Folgenden : maßgebliche Ausbildungsordnung . Ausbildungsinhalt insbesondere auch Bezug Beschwerdegericht Betreuung nutzbar bewerteten Inhalte unerheblicher Weise anders regelt beruht Tatsachenfeststellung Fehler . gilt auch Anbetracht erfolgten Anhörung Betreuerin Ergebnis hinreichende Grundlage Feststellung bietet Ausbildung anderen Inhalt hatte maßgeblichen Ausbildungsordnung festgelegt war . Ansatz zutreffend geht Beschwerdegericht erhöhter Stundensatz § Abs. Satz VBVG schon dann gerechtfertigt ist Ausbildung gleichsam Rande auch Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse Inhalt hat dass vielmehr erforderlich ist Kernbereich ausgerichtet ist Senatsbeschlüsse 25 . März . 16 . Januar ZB FamRZ . . Rechtlich beanstanden ist jedoch Annahme sei ausreichend vermittelten Betreuung nutzbaren Kenntnisse erlernten Beruf prägend seien . Erforderlich ist vielmehr Feststellung erheblicher Teil Ausbildung Vermittlung Wissens gerichtet ist erworbene Wissen Grundwissen deutlich hinausgeht Senatsbeschlüsse 25 . März . 16 . Januar ZB FamRZ . . Allein bestimmte Kenntnisse Berufsausübung erheblicher Bedeutung sind kann jedoch geschlossen werden auch erheblichen Teil Ausbildung darstellen . Wissen kann nämlich auch Lebenserfahrung Fortbildungen Berufspraxis erworben werden erhöhten Vergütung § Abs. Satz führt Senatsbeschluss 4 . April ZB . . Entscheidung erhöhte Vergütung § Abs. Satz muss Gericht konkrete Betrachtung tatsächlichen Inhalts Ausbildung vornehmen insbesondere Umfang Betreuung nutzbaren Ausbildungsinhalte Anteil Gesamtausbildungszeit feststellen Würdigung einbeziehen Kenntnisse selbständiger maßgeblicher Teil Abschlussprüfung sind vgl. Senatsbeschlüsse 4 . Dezember ZB FamRZ . 23 . Oktober FamRZ . . Umfang Anteil Vermittlung Betreuung nutzbarer Kenntnisse muss so genau festgestellt werden exakter Prozentanteil angegeben werden kann . genügt erkennbaren zeitlichen Aufwands anderer Anhaltspunkte feststeht erheblicher Teil Ausbildungszeit Vermittlung Wissens fällt . Hier hat Beschwerdegericht Feststellungen Umfang Anteil Vermittlung Betreuung nutzbaren Wissens Gesamtausbildung Betreuerin getroffen . vorgenommene Schätzung Rahmen Kontrollüberlegung hat insoweit hinreichende Tatsachengrundlage . Ferner fehlt Feststellung angenommene Betreuung nutzbare Wissen Grundwissen hinausgeht . 2 . Entscheidung Beschwerdegerichts ist aufzuheben . erforderlichen Feststellungen noch treffen sind ist Senat abschließende Entscheidung Sache verwehrt . Sache ist anderweitigen Behandlung Entscheidung Beschwerdegericht zurückzuverweisen Abs. S. . erneuten Entscheidung wird Beschwerdegericht nur Anhörung Betreuerin würdigen Rechtsbeschwerde Recht vorbringt auch Ausbildungsrahmenplan Anlage § Ausbildungsinhalte Zeitpunkt vermitteln sind genauer beschreibt berücksichtigen Ausführungen Rechtsbeschwerde auseinanderzusetzen haben . Dose RiBGH Dr. hat Urlaub ist Unterschrift gehindert Dose Botur Guhling Vorinstanzen : AG Bautzen Entscheidung 23.09.2013 Entscheidung